Bergmannsrenten der DDR

Steigerungssatz 2,0 bei Untertage-oder Veredlungstätigkeiten

Mit dem Erlass des Staatsrates der DDR vom 15.03.1968 über die Rentenverordnung sollte ein neues einheitliches Rentenrecht geschaffen werden. Dieses neue Recht sollte dazu dienen, die Ansprüche der „werktätigen Bevölkerung“ im Alter zu verbessern. Die Mindestrente wurde angehoben. Die Rentenansprüche der Bergleute werden in das einheitliche Rentenrecht einbezogen. Die von den allgemeinen Grundsätzen des Rentenrechts abweichenden Regelungen für Bergleute sind in den §§ 31 bis 41 enthalten. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern in Übersicht die Bergmannsrenten der ehemaligen DDR. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Bergmannsrenten der DDR wurden durch die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 GBL.  II S. 135 geregelt. Kurz Renten-VO DDR genannt.


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Bergmannsrenten der DDR:Voraussetzungen

Im § 30 der Renten-VO DDR werden die Grundlagen für die Berechnung der Renten für Bergleute fixiert.

Die Bergmannsrentenfür Bergleute einschließlich der Zuschläge für Ehegatten und Kinder gelten die entsprechenden Bestimmungen der Renten-VO 1968 für Alters-, Invaliden- und Unfallrenten, soweit in den §§ 31 bis 41 nichts anderes festgelegt ist.

Bergmannsrenten der DDR:Bergmannsaltersrente

Anspruch auf die Bergmannsaltersrente haben bei Vorliegen der grundsätzlichen Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 5 der Renten-VO folgende Versicherte:

  • Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren,
  • Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren,
  • Frauen ab dem 55. Lebensjahr und Männer ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie mindestens eine 5-jährige ununterbrochene bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mussten.
  • Herabsetzung der Altersgrenze für jedes Jahr der bergmännischen Tätigkeit über 6 Jahre hinaus für Bergleute, die mindestens 15 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben und mindestens 6 Jahre bergmännisch tätig waren

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Bergmännische Tätigkeit

Die bergmännische Tätigkeit ist ein rentenrechtlicher Begriff der DDR, der in einem Katalog von spezifischen Arbeiten definiert wurde. Er erfasst die Untertage arbeitenden Bergleute in verschiedenen Kategorien und die Bergleute die über Tage für die Veredlung der im Bergbau gewonnenen Rohstoffe unter Gesundheitsgefahren beruflich tätig sind (siehe Bergleute Borna/Espenhain).

Hingegen die bergbauliche Versicherung die Einbeziehung der Tätigkeit im Bergbau allgemein erfasste, entweder unter Tage oder über Tage- ähnlich heute die knappschaftliche Versicherung.

Bergmannsrenten der DDR: Der Steigerungssatz 2,0 und Leistungszuschlag für Untertagearbeit

Der  Steigerungssatz für die Berechnung der Bergmannsrente beträgt

  • ab dem 01.01.1946 2 % des Durchschnittsverdienstes gemäß § 6 Abs. 1 der Renten-VO für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung,
  • 1,4 % des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung bis zum 31.12.1945.

Bergleute, die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren, erhalten neben der Rente einen Leistungszuschlag. Die Höhe des Leistungszuschlages war an eine Mindestanzahl von Jahren Untertagetätigkeit ausgerichtet. Hier die Staffelung im Rentengesetz der DDR:

  • für das 11. Bis 15. Jahr Untertagearbeit je 1,- M
  • für das 16. Bis 25. Jahr Untertagearbeit je 2,50 M und
  • für jedes weitere Jahr Untertagearbeit je 3,50 M (siehe Renten-VO DDR).

Bei der Berechnung des Leistungszuschlag wurden Untertagearbeiten neben dem Bezug der Bergmannsrente nicht berücksichtigt.

Bergmannsrenten der DDR: Die Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf die Bergmannsinvalidenrente hatte der Werktätige in der DDR der mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war. Daneben musste er noch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Invalidenrente der DDR nach § 8 Renten-VO DDR erfüllen. Siehe unser Renten-ABC zur Invalidenrente DDR.

Bestimmte Paragrafen im DDR-Rentenrecht bei der Bergmannsrente galten auch für die Berechnung der Bergmannsinvalidenrente, siehe § 32 Renten-VO DDR.


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Bergmannsrenten der DDR: Die Bergmannsvollrente

In den §§ 34 bis 38 der Renten-VO DDR waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine  Bergmannsvollrente festgeschrieben.

Die Bergleute, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und :

  • mindestens 25 Jahre bergbaulich versichert waren und
  • davon mindestens 15 Jahre unter Tage arbeiten waren

haben Anspruch auf die Bergmannsvollrente, § 34 Renten-VO DDR.

Die Bergmannsvollrente war eine besondere Rentenart. Sie diente als Ausgleich für die besonderen gefährlichen Tätigkeiten des Bergmannes. Sie war keine Vollrente im Sinne der gesetzlichen Regelungen der Sozialversicherungsverordnung. Mit dieser Rente sollte nach der DDR- Rechtsauffassung eine gesellschaftliche Anerkennung für die Bergleute ausgesprochen werden.

Nach § 35 RentenVO-DDR:

  • werden spezielle Zeiten des Studiums an Fachschulen, Universitäten und Hochschulen zu denen Bergleute delegiert wurden, auf die gesetzlich geforderte bergbauliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren nach § 34 Renten-VO DDR angerechnet,

Nach § 36 RentenVO-DDR:

  • werden Bergleute, die mindestens 15 Jahre unter Tage tätig waren und diese Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben mussten, berufsausübungszeiten außerhalb des Bergbaus an die bergbauliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren gem. § 34 Renten-VO DDR unter bestimmten weiteren Bedingungen angerechnet.

Für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit aus Sicht des Bergbaus ausscheiden und in einem anderen Betrieb außerhalb des Bergbaues eine Tätigkeit aufnehmen, wird diese neue Tätigkeit bzw. Ausübung einer staatlichen Funktion auf die bergbauliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren angerechnet.


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Für Bergleute, die weniger als 15 Jahre unter Tage tätig waren, erhöht sich die Altersgrenze um die Anzahl der Jahre und Monate, die an der Erfüllung einer 15jährigen Untertagearbeit fehlen, so steht es im § 34 Renten-VO DDR geschrieben.

Bergmannsrenten der DDR: Anspruch auf die Bergmannsrente

Nach §§ 39 bis 41 Renten-VO der ehemaligen DDR hatten die Bergleute Anspruch auf die Bergmannsrente, die

  • die mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert waren und ihre bisherige bergmännische Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausüben können.

  • als berufsunfähig galt der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder eines Unfalls die von ihm bisher verrichtete bergmännische Tätigkeit oder eine andere im Wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben kann,

  • 41 der Renten-VO DDR regelte die Grundlagen für die Berechnung der Bergmannsrente einschließlich der Leistungs- und Kinderzuschläge für Untertagearbeit. Die Mindestrente betrug 60 M monatlich.

Für die Hinterbliebenenrente der Witwen der Bergleute (Bergmannshinterbliebenenrenten) galten neben den §§ 42 bis 44 Renten-VO DDR die allgemeinen Regelungen der Hinterbliebenenrenten in der DDR. Wir hatten von den Hinterbliebenenrenten der DDR berichtet.


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