Die Bergmannsrenten der DDR wurden durch die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15.03.1968 GBL. II S. 135 geregelt. Kurz Renten-VO DDR genannt.
Renten der DDR - Intelligenzrente
Erfahren Sie endlich ganz genau, ob Sie z.B. die Intelligenzrente der DDR als zusätzliche Rentenansprüche für Ihre Rente geltend machen können?
Im § 30 der Renten-VO DDR werden die Grundlagen für die Berechnung der Renten für Bergleute fixiert.
Die Bergmannsrentenfür Bergleute einschließlich der Zuschläge für Ehegatten und Kinder gelten die entsprechenden Bestimmungen der Renten-VO 1968 für Alters-, Invaliden- und Unfallrenten, soweit in den §§ 31 bis 41 nichts anderes festgelegt ist.
Anspruch auf die Bergmannsaltersrente haben bei Vorliegen der grundsätzlichen Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach § 5 der Renten-VO folgende Versicherte:
Die bergmännische Tätigkeit ist ein rentenrechtlicher Begriff der DDR, der in einem Katalog von spezifischen Arbeiten definiert wurde. Er erfasst die Untertage arbeitenden Bergleute in verschiedenen Kategorien und die Bergleute die über Tage für die Veredlung der im Bergbau gewonnenen Rohstoffe unter Gesundheitsgefahren beruflich tätig sind (siehe Bergleute Borna/Espenhain).
Hingegen die bergbauliche Versicherung die Einbeziehung der Tätigkeit im Bergbau allgemein erfasste, entweder unter Tage oder über Tage- ähnlich heute die knappschaftliche Versicherung.
Der Steigerungssatz für die Berechnung der Bergmannsrente beträgt
Bergleute, die mehr als 10 Jahre unter Tage tätig waren, erhalten neben der Rente einen Leistungszuschlag. Die Höhe des Leistungszuschlages war an eine Mindestanzahl von Jahren Untertagetätigkeit ausgerichtet. Hier die Staffelung im Rentengesetz der DDR:
Bei der Berechnung des Leistungszuschlag wurden Untertagearbeiten neben dem Bezug der Bergmannsrente nicht berücksichtigt.
Anspruch auf die Bergmannsinvalidenrente hatte der Werktätige in der DDR der mindestens 5 Jahre bergbaulich versichert war. Daneben musste er noch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Invalidenrente der DDR nach § 8 Renten-VO DDR erfüllen. Siehe unser Renten-ABC zur Invalidenrente DDR.
Bestimmte Paragrafen im DDR-Rentenrecht bei der Bergmannsrente galten auch für die Berechnung der Bergmannsinvalidenrente, siehe § 32 Renten-VO DDR.
Renten der DDR
- Prüfen der Erfolgsaussichten und Verwaltungsverfahren
- Antragstellung Zusatz-Sonderversorgungsrente
- Durchsetzen - und Prüfen
In den §§ 34 bis 38 der Renten-VO DDR waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine Bergmannsvollrente festgeschrieben.
Die Bergleute, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und :
haben Anspruch auf die Bergmannsvollrente, § 34 Renten-VO DDR.
Die Bergmannsvollrente war eine besondere Rentenart. Sie diente als Ausgleich für die besonderen gefährlichen Tätigkeiten des Bergmannes. Sie war keine Vollrente im Sinne der gesetzlichen Regelungen der Sozialversicherungsverordnung. Mit dieser Rente sollte nach der DDR- Rechtsauffassung eine gesellschaftliche Anerkennung für die Bergleute ausgesprochen werden.
Nach § 35 RentenVO-DDR:
Nach § 36 RentenVO-DDR:
Für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit aus Sicht des Bergbaus ausscheiden und in einem anderen Betrieb außerhalb des Bergbaues eine Tätigkeit aufnehmen, wird diese neue Tätigkeit bzw. Ausübung einer staatlichen Funktion auf die bergbauliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren angerechnet.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Für Bergleute, die weniger als 15 Jahre unter Tage tätig waren, erhöht sich die Altersgrenze um die Anzahl der Jahre und Monate, die an der Erfüllung einer 15jährigen Untertagearbeit fehlen, so steht es im § 34 Renten-VO DDR geschrieben.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren