Kriegs­­beschädigten­­rente der DDR

Keine Invalidenrente

In unserem Renten-ABC erläutern wir viele Rentenbegriffe. Gerne blicken wir auch einmal zurück oder in die Rentensysteme andere Länder. Wie die Rentenversicherungssysteme aufgebaut sind oder waren. Auch die Rentenarten in der ehemaligen DDR sind für uns von Interesse. In der DDR lebten bis zur Wende ca. 17 Millionen Menschen. Davon bezogen oder beziehen heute viele Ostler Renten. Eine ganz spezielle Rente ist die Kriegsbeschädigtenrente. Hier kurz erläutert durch die Rentenberater und Rechtsanwälte vom Team rentenbescheid24.de.

Die Kriegsbeschädigtenrente der DDR war eine ganz besondere Rente. Das Rentenrecht der ehemaligen DDR kannte eine Reihe von Rentenarten. So zum Beispiel die Altersrente, die Invalidenrente, die Hinterbliebenenrenten oder Bergmannsrenten. Geregelt waren die DDR-Renten in der Rentenverordnung vom 15.03.1968. Diese wurde durch den Staatsrat der DDR erlassen. Die Verordnung diente „ der Weiterentwicklung des Rentenrechts und der Verbesserung der materiellen Lage der Rentner….“. Nachzulesen ist die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung im GBL der DDR Band II Seite 135= Renten-VO. In verschiedenen speziellen Bibliotheken oder im Internet sind Abdrucke dieser Verordnung zu finden.


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Kriegsbeschädigtenrente der DDR: Allgemeines

Im DDR-Rentenrecht wurde davon ausgegangen, dass Kriegsbeschädigte in der DDR voll am gesellschaftlichen Leben teilhaben konnten. Die materielle (finanzielle) Unterstützung für die Kriegsgeschädigten verlor durch die Zahlung von Renten immer mehr an Bedeutung. Die meisten Kriegsgeschädigten übten (im Jahr 1968) in der größeren Zahl eine berufliche Tätigkeit aus. Sie waren wie alle Schwerbeschädigten besonders geschützt. Der Anspruch auf Kriegsbeschädigtenrente entspricht seinem Charakter nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Kriegsbeschädigtenrente wird nur dann gezahlt, wenn der Versicherte kein Anspruch auf Invalidenrente besteht.

Kriegsbeschädigtenrente der DDR: Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Kriegsbeschädigtenrente besteht bei einem Körperschaden vom mindestens 66 2/3 %, der auf eine während der Zugehörigkeit zur ehemaligen deutschen Wehrmacht oder einer gleichgestellten Organisation bzw. während der Kriegsgefangenschaft eingetretenen Krankheit oder äußere Einwirkung zurückzuführen ist.
Die Kriegsbeschädigtenrente beträgt monatlich 150 Mark-DDR. So steht es allgemein in § 12 der Renten-VO der ehemaligen DDR geschrieben.

Kriegsbeschädigtenrente der DDR: Unterschied zur Invalidenrente DDR

Zur Invalidenrente unterschied sich die Kriegsbeschädigtenrente in zwei Punkten.

  • Die Kriegsbeschädigtenrente wurde unabhängig davon gezahlt, ob oder in welchem Umfang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dadurch sollte eine gleiche Behandlung aller ehemaligen Wehrmachtsangehörigen gesichert, sofern sie infolge des Wehr- oder Kriegsdienstes Gesundheitsschäden erlitten haben.
  • der Anspruch auf Kriegsbeschädigtenrente ist nicht von der Minderung des eigenen Leistungsvermögens um mindestens zwei Drittel abhängig, sondern ausschließlich vom Umfang des Körperschadens. Dadurch wird der Rentenanspruch gesichert, auch wenn des Körperschadens keine Invalidität vorliegt.
    Die Kriegsbeschädigtenrente beträgt einheitlich 150 M. Eine Berechnung erfolgt nicht.
Kriegsbeschädigtenrente der DDR: Einkommensanrechnung bei Arbeit und Rentenbezug

Nach § 13 der Renten-VO DDR gab es eine Einkommensanrechnung der Einkünfte aus Arbeit und bei Bezug der Beschädigtenrente.


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Die Rente wird gekürzt, wenn Einkommen aus Arbeit, Vermögenseinkommen oder aus sonstigen Einkommensquellen und Rente zusammen monatlich 200 Mark-DDR übersteigen. Dann wird die Rente inklusive der Zuschläge um die Hälfte des Betrages gekürzt, der die 200 Markgrenze übersteigt.

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Kriegsbeschädigter bezieht eine Rente von 150 Mark- DDR und 150 Mark Einkommen aus Arbeit. So wird im 50 Mark-DDR an die Rente angerechnet. Also die Rente um 50 Mark gekürzt. Die gekürzte Rente muss aber mindestens 3/10 der vollen Kriegsbeschädigtenrente und Zuschläge betragen. Dies war eine Untergrenze für die Einkommensanrechnung.

Kriegsbeschädigtenrente der DDR: Wegfall der Einkommensanrechnung

Die Einkommens­anrechnung viel bei Erreichen der Altersgrenzen für eine Altersrente weg. Bei Frauen war es das 60. LJ und bei Männern das 65. Lebensjahr als Renten­eintritts­alter für eine Altersrente in der DDR.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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