Es gab in der ehemaligen DDR nach der Rentenverordnung aus dem Jahr 1968 viele verschiedene Renten, wie die Altersrenten, Invalidenrenten, Hinterbliebenenrenten, Zusatz-Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, Kriegsbeschädigtenrente, Renten für politische Verfolgte des Faschismus und Renten wegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nicht aufgeführt in der Renten-VO 1968 sind die Zusatz-und Sonderversorgungsrenten aus den unterschiedlichen zusätzlichen Altersversorgungen, wie zum Beispiel die Intelligenzrente der Ingenieure oder der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlich, pädagogischen und medizinischen Intelligenz der DDR. Für Vorsitzenden von Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften (LPG) und Produktionsgemeinschaften gab es auch eine zusätzliche Altersversorgung neben der „normalen Rente“. Wir klären auf, was sich hinter dieser besonderen Altersversorgung verbirgt. Wo: in unserem Renten-ABC.
Die Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften-kurz ZVAO-PG/Landw genannt-, wurde in der ehemaligen DDR in Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft im DDR-Rentenrecht geregelt. Und zwar nicht in der Renten-Verordnung der DDR, sondern als gesonderte Verordnung. In der DDR hießen die formellen Gesetze Verordnungen.
Des Ministerrates der ehemaligen DDR hatte am 31.12.1987 beschlossen, dass für die Vorsitzenden von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft eine freiwillige Altersversorgung eingeführt werden sollte. Damit sollte diesem Personenkreis für seine verantwortungsvolle Tätigkeit eine zusätzliche Versorgung um Alter und bei Invalidität zugesichert werden.
Diese Anordnung wurde in der DDR nicht veröffentlicht.
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Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften: Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt für folgende Personenkreise:
- verdienstvolle Vorsitzendes landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften,
- gärtnerischen Produktionsgenossenschaften,
- Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und anderer Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft,
- Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft sowie Leiter von Agrar-Industrie-Vereinigungen.
Die Anordnung regelte die Einbeziehung der Vorsitzenden und Leiter von die zusätzliche Versorgung sowie ihre Gewährung und Berechnung bei Erreichen des Rentenalters, bei Invalidität und für Hinterbliebenen.
Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften: Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung
In die Zusatzversorgung wurden einbezogen:
- Vorsitzende und Leiter, die durch ihre Tätigkeit einen hohen persönlichen Beitrag für die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft geleistet haben und die
- der Freiwilligen Zusatzversicherung der FZR angehören und für die Einkünfte über 7200 Mark-DDR jährlich monatliche Beiträge zur FZR zahlen.
Die Einbeziehung erfolgte auf schrigftlichen Antrag des Versicherten. Dieser musste an den Rat des Kreises gerichtet werden.
Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften:Leistungen der zusätzlichen Versorgung
Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung bestand ab Erreichen des für die Rente aus der Sozialversicherung maßgebenden Rentenalters.
Die Höhe der zusätzlichen Altersrente betrug 60 Prozent der im letzten Kalenderjahr vor Erreichen des Rentenalters erzielten monatlichen Bruttoeinkünfte.
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Zusammen mit der Altersrente aus der Sozialversicherung durfte die Zusatzrente nicht mehr als 90 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte des Kalenderjahres vor Renteneintritt ausmachen.
- Als Bruttoeinkünfte gelten für Vorsitzende und Leiter die Einkünfte, die nach genossenschaftlichen Verteilungsprinzipien vergütet wurden
- Einkünfte, die entsprechend der geleisteten Arbeit in der Genossenschaft bzw. kooperativen Einrichtung erzielt wurden,
- Prämien für besondere Einzel- und Kollektivleistungen, die aus dem Prämienfonds gezahlt wurden, die höher als 1000 Mark-DDR waren,
- alle Einkommen die als Urlaubsvergütung bezahlt wurden,
- für Leiter sogenannter kooperativer Einrichtungen bzw. Agrar-Industrie-Vereinigungen, die nach Rahmenkollektivvertrag entlohnt wurden, galten als Bruttoeinkünfte erzielte Bruttolohn,
- Als Nettoeinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte abzüglich des zu zahlenden SV-Beitrages und der auf den Bruttolohn zu zahlenden Lohnsteuer.
Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften:Zusätzliche Invaliden-und Hinterbliebenenversorgung
Anspruch auf zusätzliche Invalidenversorgung besteht, wenn Invalidität gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherung vorliegt und Invalidenrente gezahlt wird.
Für die Berechnung der zusätzlichen Invalidenversorgung gelten die Bestimmungen zu zusätzlichen Altersversorgung.
Anspruch auf zusätzliche Hinterbliebenenversorgung hatten:
- die Witwe oder der Witwer,
- leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen.
Die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung beträgt für
- die Witwe bzw. den Witwer 50 Prozent,
- die Vollwaise 40 Prozent,
- die Halbwaise 30 Prozent
der zusätzlichen Alters- oder Invalidenversorgung, die der Verstorbene entweder bezog oder auf die er bei Invalidität Anspruch gehabt hätte.
Begrenzung der Zusatzhinterbliebenenrente
Die Gesamtsumme der zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung durfte die Höhe der zusätzlichen Versorgung des Verstorbenen nicht übersteigen.
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Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften:Zahlung und Berechnung der Zusatzversorgung
Die zusätzlichen Versorgungen dieser Verordnung werden als Zusatzrenten der Sozialversicherung DDR ausgezahlt.
Günstigerprüfung bei der Wahl der Renten
Ist die Rente aus die Zusatzhinterbliebenenrente aus der FZR höher, als aus der Zusatzversorgung der ZVAO-PG oder umgekehrt, wurde die höhere Rentenleistung für den Hinterbliebenen gezahlt.
Bei der Berechnung der Renten aus der Sozialversicherung wurden die Vorsitzenden der LPG oder ihre Hinterbliebenen den Empfängern von Renten aus der zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt.
Zusatzversorgung der LPG und Produktionsgemeinschaften
Ab dem 01.01.1988 gab es für verdienstvolle Leiter und Kader, die zuvor nicht in der Zusatzversorgung einbezogen waren, mit einem besonderen Antragsrecht die Möglichkeit die zusätzliche Altersversorgung der verdienstvollen Landwirte zu erhalten. Die Entscheidung über die Zuerkennung der Zusatzrente traf früher der Vorsitzende des Rates des Kreises- heute Bürgermeister genannt. Die Regelungen dieser Verordnung waren kompliziert. Daneben sollte mit dieser Zusatzversorgung auch die Versorgung von parteinnahen Kadern sichergestellt werden. Wie bei allen Zusatzversorgungen war diese Versorgung auch in seiner Begründung politisch geprägt.
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