Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente
Viele Rentnerinnen und Rentner, die eine gesetzliche Altersrente bekommen, müssen immer wieder Fragebögen beantworten, zum Thema Hinzuverdienst oder Einkommen, welches neben der gesetzlichen Rente noch erwirtschaftet wird. Grundsätzlich wird bei dieser Thematik unterschieden zwischen der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung und der Hinterbliebenenrente. Die Begriffe Hinzuverdienst und Einkommen decken sich zum Teil, unterscheiden sich aber erheblich. Wir wollen in diesem kurzen Beitrag aufklären, wo die Unterschiede bei der Anrechnung von Hinzuverdienst und Einkommen bei den gesetzlichen Renten liegen.
Die Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6 nach einem grundsätzlichen Muster. Und zwar für alle gesetzlichen Rentenarten. Dabei geht es nicht um die Frage der Anrechnung des Hinzuverdienstes oder des Einkommens, sondern in diesem Ratgeber nur darum, worin die Unterschiede bei der Anrechnung liegen.
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Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente: Unterschiede wegen der gesetzlichen Renten
Das Sozialgesetzbuch Nummer 6 unterscheidet bei den gesetzlichen Renten in der Anrechnung von Hinzuverdienst oder Einkommen und in dessen generellen rechtlichen Auswirkungen! Wir betrachten folgende gesetzliche Renten:
- die Altersrenten,
- die Erwerbsminderungsrenten und
- die Hinterbliebenenrenten.
Je nach dem, welche der Renten Sie erhalten, gibt uns das Gesetz vor, wie mit diesen Renten zu verfahren ist, wenn entweder Hinzuverdienst oder Einkommen an sie dem Grunde nach anzurechnen sind.
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Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente: Altersrenten nach § 34 SGB VI
An die gesetzlichen Altersrenten werden nach der Regelung des § 34 SGB VI grundsätzlich nur der Hinzuverdienst angerechnet, wenn dieser über der jeweiligen Freigrenze liegt (2020 = befristet bis 31.12.2020 = 44.590€).
Als Hinzuverdienst gilt grundsätzlich nur:
- Das Arbeitsentgelt,
- Das Arbeitseinkommen und
- vergleichbare Einkommen!
Andere Einkünfte oder Einkommen sind wegen der Regelung des § 34 SGB VI nicht an Altersrenten anrechenbar.
Die Rechtsfolgen der Anrechnung des Hinzuverdienstes sind in Kürze:
- Anspruch auf die volle Altersrente besteht nur, wenn der Hinzuverdienst die Freigrenze von 44.590€ im Jahr 2020 und ab 2021 = 6.300€ im Jahr nicht überschreitet,
- Bei Überschreiten des Hinzuverdienstes über den aktuellen Hinzuverdienstfreibetrag nur noch Anspruch auf eine Teilrente,
- Der Anspruch auf die Altersrente erlischt vollständig in dem Fall, wenn durch die Anrechnung des Hinzuverdienstes rechnerisch ein Zahlbetrag von 0€ kalenderjährlich gesehen für die Altersrente berechnet wird ( Anspruch ist weg, daher muss Altersrente bei Änderung des Hinzuverdienstes neu beantragt werden!!!),
- zeitliche Begrenzung der Anrechnung des Hinzuverdienstes bis zur Regelaltersgrenze, danach keine Anrechnung mehr gesetzlich möglich!
Auf die Altersrente kann noch nach § 93 SGB VI eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor einer Einkommensanrechnung „angerechnet“ werden. Sollte es tatsächlich dazu kommen, ruht der entsprechende Rentenanspruch in der ausgerechneten Höhe. Dies ist der Unterschied zu den genannten Rechtsfolgen, bei der Hinzuverdienstanrechnung.
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Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente: Erwerbsminderungsrenten nach § 96a SGB VI
Bei den Erwerbsminderungsrente ist die Anrechnung von Hinzuverdienst nach dem § 96a SGB VI geregelt. Dieser sagt ähnlich wie der § 34 SGB VI aus, dass auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Hinzuverdienst anrechenbar ist. Die Arten des Hinzuverdienstes sind die gleichen, wie bei der Altersrente/n.
Anders ist nur, dass auf Renten wegen Erwerbsminderung noch zusätzlich das Erwerbsersatzeinkommen und die Verletztenrente und das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung anrechenbar sind. Unterschieden wird zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Näheres zum Thema Anrechnung Hinzuverdienst auf die EM-Rente können Sie in diesem Textbeitrag nachlesen!
Daneben kann auch die eigene EM-Rente gekürzt werden, wenn diese mit Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft! Und zwar wieder vor Einkommensanrechnung! So sagt es § 93 Absatz 1 SGB VI.
Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente: Hinterbliebenenrenten nach § 97 SGB VI
Grundsätzlich wird auf folgende Hinterbliebenenrenten Einkommen angerechnet:
- Witwenrente,
- Witwerrente und
- Erziehungsrente.
Auf andere Hinterbliebenenrenten findet nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Anrechnung von Einkommen statt.
Einkommensbegriff!
Auf die genannten Hinterbliebenenrenten ist Einkommen anzurechnen. Damit ist für Sie klar, dass der Einkommensbegriff ein anderer ist, als der Begriff des Hizuverdienstes.
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§ 97 SGB VI verweist auf den § 18a SGB IV. Und in § 18a SGB IV ist genau geregelt, was alles unter den Begriff des Einkommens fällt. Erfasst werden defcato fast alle Arten von Einkommen, wie:
- Erwerbseinkommen,
- Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
- Vermögenseinkommen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Elterngeld und Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Unter Erwerbseinkommen nach § 18a SGB IV sind das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen zu verstehen.
Erwerbsersatzeinkommen sind umfassend: ALG-1, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld , Pflegeunterstützungsgeld, Renten, Erwerbsminderungsrenten, Renten aus privater Versicherung, Unfallrenten, Pensionen und vieles mehr.
Für alle Hinterbliebenenrentnerinnen und Rentner: Der Einkommensbegriff aus dem § 18a SGB IV ist weiter und umfangreicher als der Begriff des Hinzuverdienstes aus dem §§ 34, 96a SGB VI. Bei Witwen-Witwer-und Erziehungsrenten werden fast alle Einkünfte angerechnet. Ausnahmen ergeben sich aus der Anwendung des Altrechtes nach § 114 SGB IV.
Die Rechtsfolgen der Anrechnung des Einkommens an die Hinterbliebenenrente ist:
- keine Einkommensanrechnung beim Sterbevierteljahr,
- Einkommen wird angerechnet, welches über dem Freibetrag liegt,
- Rentenanspruch entfällt nicht, er ruht nur insoweit bis zur Nullauszahlung der Witwen-oder Witwerrente, Unterschied zur Altersrente, wo der Anspruch auf die Rente erlöschen kann!
Hinzuverdienst-und Einkommensanrechnung an die Rente
Die Anrechnung von Hinzuverdienst und oder Einkommen an die gesetzliche Rente erfolgt nach unterschiedlichen Regelungen. Deshalb sind auch die Begrifflichkeiten andere. Zum teil decken sich der Begriff Hinzuverdienst und Einkommen, weil er beim Einkommen den Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen) ausdrücklich erfasst. Der Begriff Einkommen viel weiter geht, als der Begriff Hinzuverdienst. Somit es auch andere Regelungen und Rechtsfolgen für die Renten gibt.
Ja, ich möchte wissen, ob mein Einkommen/ Hinzuverdienst auf meine Rente angerechnet werden kann?
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