Unfall auf einer Betriebsfeier beim Oktoberfest ist kein Arbeitsunfall!
Am 07.10.2018 geht das wohl berühmteste Volksfest in Deutschland zu Ende. Drei Wochen Feiern, Biertrinken und Karusellfahren. Mehr als 6 Millionen Besucher wurden auf der Wies`n gezählt. Unzählige Ausflügler und auch Betriebsfeiern waren dort vor Ort. Da können auch schon Unfälle passieren. Mit einem solchen Unfall musste sich das Sozialgericht Berlin auseinandersetzen. Die Entscheidung fiel am 01.10.2018, mitten als das Oktoberfest im vollen Gange war. Aktenzeichen der Entscheidung S 115 U 309/17.
Es ist kein Arbeitsunfall nach einer Betriebsfeier beim Oktoberfest wenn der Arbeitnehmer sich auf dem Heimweg nach der Veranstaltung im alkoholisierten Zustand den Halswirbel bricht. Ein Unfall mit schlimmen Folgen für den Verunglückten.
Der Besuch des Münchener Oktoberfest ist nur unter engen Voraussetzungen als betriebliche Veranstaltung im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht versichert. Die Voraussetzungen für die Zurechnung einer versicherten Tätigkeit müssen erfüllt sein.
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Kein Arbeitsunfall nach einer Betriebsfeier beim Oktoberfest: Sachverhalt
Der Kläger wurde im Jahr 2016 von seiner Firma als Monteur in einer Brauerei in München eingesetzt. Die Brauerei lud im September 2016 in einem Festzelt zu einem Brauereinachmittag ein. Der Kläger war auch eingeladen. Neben seinen 7 weiteren Kollegen und den Mitarbeitern der Brauerei. Er nahm an der Veranstaltung teil. Gegen 22 Uhr verließ er die Veranstaltung und prallte alkoholisiert gegen ein Strommast. Er brach sich dabei einen Halswirbel. Er beantragte bei der BG die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Die beklagte BG lehnte ab. Es kam zur Klage.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass der Brauereinachmittag ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis ist. Es hat im engen Zusammenhang mit seiner versicherten betrieblichen Tätigkeit gestanden. Es ging um die Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei. Es wurde auch die innerbetriebliche Verbundenheit gepflegt. Seine Teilnahme am Fest sei durch seinen Arbeitgeber gebilligt worden. Es erfolgte auch teilweise in der Arbeitszeit.
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Kein Arbeitsunfall nach einer Betriebsfeier beim Oktoberfest: Grundsätzliches zum Betriebsausflug
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Ein Betriebsausflug unterliegt nur unter engen Voraussetzungen dem gesetzlichen Unfallschutz.
Ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalles liegt nur vor, wenn sich der Unfall auf dem Weg oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet.
Betriebsausflüge können einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.
Voraussetzungen für die Zurechnung ist, so das SG Berlin:
- Der Arbeitgeber muss die Veranstaltung durchführen oder durchführen lassen,
- Die Teilnahme alles Angehörigen des Betriebs oder zu mindestens einer Abteilung muss durch den Arbeitgeber erwünscht sein,
- Der Betriebsausflug muss den Zweck haben die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Der betriebliche Zusammenhang liegt nicht vor, wenn Freizeit, Unterhaltung oder die Erholung im Vordergrund stehen.
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Kein Arbeitsunfall nach einer Betriebsfeier beim Oktoberfest: Urteilsgründe
Das SG entschied, dass der Kläger nicht auf einem versicherten Betriebsausflug war.
Die Veranstaltung ist nicht durch den Arbeitgeber des Klägers durchgeführt worden. Veranstalter war der Auftraggeber der Firma des Klägers. Auch sind die Teilnehmer der Firma des Klägers nicht überwiegend Mitarbeiter der Brauerei gewesen. Damit liegt auch nicht der Gemeinschaftscharakter eines versicherten Betriebsausfluges vor.
Der Arbeitgeber des Klägers hat die Anwesenheit des Klägers auf dem Brauereifest gebilligt. Es war ihm aber freigestellt dort hinzugehen. Es war auch kein Vertreter der Firma des Klägers anwesend. Kosten für Getränke und Speisen wurden nicht durch die klägerische Firma übernommen. Nicht ausreichend ist, dass die Betriebsfeier der Brauerei zur allgemeinen Kommunikation und Netzwerkbildung gedient hat, so das Gericht. Betriebliche Interessen der Firma des Klägers haben dabei nicht im Vordergrund gestanden. Es habe sich daher nur im eine Motivationsveranstaltung gehandelt.
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Es lag somit kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers als Monteur in der Brauerei und dem Besuch auf dem Betriebsfest der Brauerei vor.
Kein Arbeitsunfall nach einer Betriebsfeier beim Oktoberfest
Eine klare Ansage des Berliner Sozialgerichtes. Da kein Vertreter der Firma des Klägers beim Betriebsfest der Brauerei anwesend war, konnte die Teilnahme an der „Party“ auf dem Oktoberfest nicht als gemeinschaftsbildend im Sinne der Voraussetzungen für ein zurechenbaren Betriebsausflug als versicherter Weg vorliegen. Für den Kläger mit fatalen Folgen. Kein Arbeitsunfall, keine Übernahme der Heilbehandlung durch eine BG-Klinik oder Reha-Maßnahmen, kein Anspruch auf Verletztengeld oder einer möglichen Unfallrente. Ob der Kläger Berufung gegen das Urteil des SG Berlin eingelegt hat, ist offen. Sollte der 2. Rechtsweg beschritten werden, werden wir vom Ausgang des Verfahrens berichten.
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