Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022
Das Geheimnis um die neue Minijobgrenze zum 01.10.2022 ist gelüftet! Von 450€ auf 520€ soll die Verdienstgrenze angehoben werden. Wir berichteten. Am 01. Februar 2022 veröffentlichte das Bundesarbeits-und Sozialministerium den Referentenentwurf zur Änderung des § 8 SGB IV- Geringfügige Beschäftigung. Die Änderungen beim Minijob haben es in sich. Es wird unter anderem eine maximale Geringfügigkeitsgrenze des 14fachen der Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Und einiges anderes auch. Nachzulesen in diesem Beitrag!
Die neuen Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022 sind mit dem Referentenentwurf des Hubertus Heil vom 01. Februar 2022 bekannt geworden. Unser Bundesarbeits-und Sozialminister ließ bei den neuen Minijob-Regelungen sprichwörtlich die Katze aus dem Sack! Es wird sich einiges ändern. Diese Änderungen sind vor allem für Arbeitgeber extrem wichtig und auch zu beachten.
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Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022: geplante Änderungen beim Minijob ab 01.10.2022
Im Referentenentwurf vom 01.02.2022 steht unter anderem schwarz auf weiß geschrieben: „Der § 8 SGB IV wird in seiner Überschrift mit dem Wort Geringfügigkeitsgrenze erweitert“.
Der Gesetzgeber plant zum 01.10.2022 folgende Änderungen:
- Einführung einer dynamisierten Geringfügigkeitsgrenze,
- Einführung des Begriffs Geringfügigkeitsgrenze –
Mindestlohn x 130 ./. 3- Wegfall der statischen Verdienstgrenze von 450€
- ab dem 01.10.2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 520€
- diese Grenze ist abhängig von der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohnes im Zusammenhang mit einer 10 Stunden Arbeitswoche,
- Gesetzgeber legt im Gesetz eine Berechnungsformel fest:
aktueller Mindestlohn x 130 / 3 = Geringfügigkeitsgrenze und- Einführung einer Höchstgrenze vom 14fachen der Geringfügigkeitsgrenze
14 x 520 € = 7.280€
Achtung: Diese 14fach- Regelung – 12x Geringfügigkeitsgrenze und 2x „zusätzliche Zahlung“ gilt nur:
– wenn es unvorhergesehen ist – also wenn die 2 zusätzlichen Zahlungen ungeplant sind wie Motivationszahlung, wirtschaftlich gute Lage, ungeplante Prämie usw.
– wenn es in zwei unterschiedlichen Kalendermonaten vorgenommen wurde
– wenn es im zu bildenden Zeitjahr (siehe „Das Zeitjahr – was ist das?“ in diesem Beitrag weiter unten) höchstens 2 Kalendermonate erfasst
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Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022: Verdienst-Höchstgrenze wird beim Minijob ab Oktober 2022 eingeführt
Der Gesetzgeber ändert ab dem 01.10.2022 die bis zum 30.09.2022 geltende Rechtslage des 3-maligen unverhorhergesehenen Überschreitens der geltenden Minijobverdienstgrenze bei unbestimmter Verdiensthöhe, auf ein maximal zweimaliges Überschreiten (unvorhergesehener Zusatzverdienst). Zudem gibt es eine Deckelung des Verdienstes auf Maximal das 14fache der Geringfügigkeitsgrenze.
Minijob ab 01.10.2022 mit 14x 520 €
Beginn Minijob ab dem 01.10.2022 in Höhe 520€. Im September 2022 zahlt der Arbeitgeber neben den monatlich vereinbarten 520€ noch eine Prämie wegen unerwarteter guter Geschäftslage von 520€. Zuvor hatte der Arbeitgeber im März 2023 eine unerwartende Prämienzahlung in Höhe von 520€ gezahlt. Liegt wegen der unerwartenden zusätzlichen Prämienzahlung von 520€ zusätzlich zum Minijobgehalt von 520€ ein Minijob im Sinne der Regelungen ab dem 01.10.2022 vor?
Das Zeitjahr – was ist das?
Es wird das Zeitjahr rückwärts ab dem Ende des Abrechnunsgzeitraums 30.09.2022 betrachtet. Also vom 30.09.2023 bis 01.10.2022! Wie oft hat der oder die Arbeitnehmerin in dieser Zeit zusätzlich zu seinem vertraglichen Minijob noch zusätzlich verdient. Und war dieser Zusatzverdienst unvorhergesehen, wie es das geplante Gesetz verlangt. In unserem Fallbeispiel hat der Arbeitnehmer*in insgesamt 14x 520€ erhalten. Also genau die maximale Geringfügigkeitsgrenze von 7.280€. Da die zusätzlichen Einmalzahlung im März 2023 und September 2023 nicht von vorn herein für unseren /e Arbeitnehmer*in zu erwarten waren, wird der Verdienst immer noch als Minojob in der neuen Fassung des Gesetzes zu betrachten sein. Denn der Arbeitnehmer hat mit den Lohnzahlungen die maximale Geringfügigkeitsgrenze von dem 14fachen der Geringfügigkeitsgrenze (14x 520 €) nicht überschritten.
Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022: Änderung des Gesamteinkommens in der Familienversicherung gKV
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Wichtig für alle, die in der Familienversicherung versichert sind und einen Minijob machen. Die Höhe des Gesamteinkommens in der Familienversicherung von ursprünglich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, wird geändert auf die jeweils geltenden Geringfügkeitsgrenze! Damit steigt ab dem 01.10.2022 das maximale Gesamteinkommen für die Familienversicherung in der GKV auf 520€. Oder zeitlich später automatisch angepasst, an die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze.
Details zum Minijob 520€ ab Oktober 2022!
Mit dem neuen Minijobregelungen ab dem 01.10.2022 wird sich einiges ändern. Nicht nur die Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze sondern auch die Einführung einer absolut maximalen Jahresverdienstgrenze vom 14fachen der Geringfügkeitsgrenze und die Begrenzung von unvorhergesehenen höheren Verdiensten auf zwei Kalendermonate. Diese Änderungen werden für mehr Rechtssicherheit beim Minijob und der Auslegung, ob und wann ein Minijob vorliegt, sorgen. Wir sind gespannt, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgehen wird. Eines dürfte aber klar sein, wenn die maximale Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob höher ist als die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung von 6.300€, so sollte diese Hinzuverdienstgrenze an die Gefingfügigkeitsgrenze angepasst werden. Ob es dazukommt, muss abgewartet werden.
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