Das Renten­über­leitungs­gesetz

Die ehemalige DDR ist am 03.10.1990 der „alten“ Bundesrepublik beigetreten. Sowohl der Staatsvertrag zwischen der BRD und der DDR vom 18.05.1990 als auch der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 enthielten keine endgültigen Regelungen zu der vereinbarten Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz schaffte der Bundesgesetzgeber nach dem 03.10.1990 eine Rechtsgrundlage, die in einem komplizierten Überleitungsvorgang DDR-Rentenrecht in bundesdeutsches Rentenrecht überführte. In weiten Teilen bis zu einem Rentenbeginn zum 31.12.1996.

Das Rentenüberleitungsgesetz überführte DDR-Rentenrecht in das Sozialgesetzbuch Nr.6 und als Sonderregelung für die Zusatz-und Sonderversorgungssysteme der DDR in das AAÜG.


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Das Rentenüberleitungsgesetz: Übersicht DDR-Rentenrecht

Das Altersversorgungssystem der DDR bestand aus folgenden drei Bereichen:

  • Die Sozialversicherung als gesetzliche Rentenversicherung mit einem einheitlichen Rentenrecht nach der Rentenverordnung der DDR ab 1968,

Zum 01.03. 1971 wurde zusätzlich zur allgemeinen Rentenabsicherung in der SV noch die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) geschaffen. Der FZR konnten Versicherten beitreten, wenn sie ein Bruttoentgelt von mehr als 600 Mark-DDR erzielten. Mit dieser freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge bestand die Möglichkeit,  Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern.

  • Zusatzversorgungssysteme

Die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen waren gleichzeitig auch Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das betraf unter anderem die Angehörigen der Intelligenz, der technischen Intelligenz, den Beschäftigten der staatlichen Organe/ Staatsapparat, Ärzte, Pädagogen, Mitarbeiter der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen und einem weiteren in Gesetzen festgelegtem Personenkreis. Diese  Zusatzversorgung ergänzte die Rente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR.

  • Sonderversorgungssysteme

Der Bereich der Sonderversorgungssysteme erfasste im wesentlichen vier Bereiche:

  • Angehörige NVA, Berufssoldaten, Grenzschutz usw,
  • Mitarbeiter des MDI, Polizei,
  • Mitarbeiter Zollverwaltung- Zoll DDR,
  • Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit.
Das Rentenüberleitungsgesetz: Überführungsweg im RÜG vorgegeben

Die in den Zusatz-und Sonderversorgungssysteme erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch das RÜG in die Rentenversicherung der BRD überführt. Und zwar als Artikelgesetz mit der Maßgabe, dass die Überführung durch das sogenannte AAÜG zu erfolgen hatte.


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Die Deutsche Rentenversicherung Bund- damals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eingesetzt. Heute heißt der Rententräger: Deutsche Rentenversicherung Bund, Träger der Zusatz-und Sonderversorgungssysteme mit Sitz in der Hirschberger Straße in Berlin.

Im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 wurden die im Staatsvertrag vom 18.05.1990 aufgestellten Grundsätze zur Schließung und Überführung der Versorgungssysteme bestätigt. Die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der Zusatz-und Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung wurde dem gesamtdeutschen Gesetzgeber. Die Ansprüche aus den Zusatz-und Sonderversorgungsystemen haben über Jahrzehnte für zum Teil erheblichen Streit bei den Sozialgerichten gesorgt. Mit unter war auch von einem Rentenstrafrecht die Rede! Viele der heute noch lebenden Diplom-Chemiker aus der DDR empfinden es als ungerecht, dass sie keine I-Rente aus der technischen Intelligenz bekommen, wohl aber der Ingenieur, der mit ihnen gemeinsam zum Beispiel in Buna oder in Leuna die Anlage zu Produktion von Benzin oder Carbid betrieben hat. Ein interessanter Fall aus der Praxis hier zum Nachlesen! 

Das Rentenüberleitungsgesetz

Mit dem Renten­überleitungs­gesetz (RÜG) vom 25.07.1991 hat der Gesetzgeber die Versorgungs­systeme der ehemaligen  DDR in die Rentenversicherung überführt. Die Rechtsgrundlage dazu ist der Artikel 3 des RÜG. Er beinhaltet das Anspruchs- und Anwartschafts­überführungs­gesetz- kurz AAÜG genannt. Es regelt abschließend die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungs­systeme in die Renten­versicherung. Ziel war es, überhöhte Leistungen und überhöhte Entgelte abzubauen und zu begrenzen. Damit trat eine Verschärfung der vorläufigen Begrenzungen des Renten­angleichungs­gesetzes ein. Sowie eine Verkürzung der Dauer des im  Einigungsvertrag vereinbarten Besitzschutzes auf den 31.12.1993. Teilweise wurden diese Regelungen durch Urteile des Bundes­sozial­gerichts und Bundes­verfassungs­gerichts wieder aufgehoben. Weitere Änderungs- und Ergänzungs­gesetze haben zwischen­zeitlich die im RÜG getroffenen Festlegungen konkretisiert. Die Ansprüche aus dem RÜG betreffen Rentenansprüche, für diejenigen Versicherten, die deren Renten bis zum 31.12.1996 begonnen haben.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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