Ausschluss von Reha­leistungen

§ 12 SGB VI regelt den Ausschluss von Reha-Ansprüchen

Neben den bekannten Leistungen zur Rente, wie eine AltersrenteHinter­bliebenen­rente oder Erwerbsminderungs­rente muss die deutsche Rentenversicherung noch Leistungen zur Teilhabe / Rehabilitation erbringen. Diese Leistungen sind kürzlich mit dem Teilhabe­gesetz geändert worden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von renten­bescheid24.de werden im Renten-ABC zu diesem Thema Begriffs­erläuterungen bringen. In diesem Beitrag geht es um die Fragen, welche Leistungen zur Reha ausgeschlossen sind.

§ 12 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) regelt den Ausschluss von Rehaleistungen.

Nach § 12 SGB VI werden die Ausschlussgründe von Leistungen zur Teilhabe bei bestimmten Sachverhalten und bei der Zuständigkeit von anderen gesetzlichen Leistungsträgern festgelegt.


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Ausschluss von Rehaleistungen: Vorrang anderer Reha-Träger

§ 12 Absatz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI werden die Gründe für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe geregelt, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung oder den Trägern des sozialen Entschädigungsrechts zu erbringen sind.

Für Versicherte sind Leistungen zur Teilhabe dann ausgeschlossen, wenn eine Schädigung durch einen Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts vorliegt. Die Rehabilitationsleistungen können durch einen anderen Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen erbracht werden. Diese Reha-Leistungen von anderen Trägern haben den Vorrang vor der Übernahme der Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung.

Daher spricht man auch von einer Vorrang-Rehaleistung, zum Beispiel durch die gesetzliche Unfallversicherung!

Liegt eine anerkannte Schädigung eines Versicherten entsprechend des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vor, sind die Träger des sozialen Entschädigungsrechts verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe zu übernehmen. Ähnliches gilt für Betroffene, die einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben, auf die das vorgenannte Gesetz entsprechend anwendbar ist z.B. nach dem z. B. Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Opferentschädigungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz.


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Dafür sind u.a. die Landesversorgungsämter oder Versorgungsämter, die Integrationsämter und die öffentlichen Fürsorgestellen als Träger des sozialen Entschädigungsrechts zuständig.

Ausschluss von Rehaleistungen: Leistungsausschluss für Bezieher von Altersrenten

In § 12 Absatz 1 Nr.2  Sozialgesetzbuch VI wird der Leistungsausschluss für Bezieher von  Altersrenten geregelt. Nur wer nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder nach dem temporären Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden kann, hat Anspruch auf  Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Bezieher einer Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente besteht daher kein Anspruch.

Das betrifft folgende Rentenarten:

Der Zeitpunkt der Antragstellung über den Bezug einer der vorgenannten Altersrenten und der Antragstellung einer Leistung zur Teilhabe bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit entscheidend, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Daher ist es gut für jeden Betroffenen, sich Rat und Hilfe  einzuholen.

Ausschluss von Rehaleistungen: Ausschluss Beamtenversorgungen im Alter

In § 12 Sozialgesetzbuch Absatz 1 Nr.2 SGB VI hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für Versicherte mit Anwartschaft auf Beamtenversorgung oder beamtenähnliche Versorgung von Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung  ausgeschlossen sind.


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Entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften besteht für sie der Anspruch auf Beihilfe des Dienstherrn. Sie sind nicht versicherungspflichtig.

Das betrifft folgenden Personenkreis:

  • Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung,
  • Beamte auf Probe und Widerruf,
  • Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit,
  • Abgeordnete,
  • Ehrenbeamte (rein ehrenamtliche ohne Dienstbezug sind ausgenommen),
  • Beschäftigte mit Anwartschaft auf beamtenähnliche Versorgung und eine Versorgung nach dem Beamtenrecht entsprechend der kirchlichen Regelungen.

Es bestehen auch hier zahlreiche Ausnahmen.

So sind Pfarrer, Diakone sowie Kirchenbeamte bestimmter Landeskirchen der evangelischen Landeskirchen und der Kirchenbediensteten der neuen Länder nicht versicherungsfrei.

Das trifft auch auf Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften zu. Sie sind zwar versicherungsfrei, unterliegen aber nicht dem Beamtenrecht. Bei Vorliegen der persönlichen und rentenrechtlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung bestehen.


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Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind zwar versicherungsfrei, aber bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Teilhabe  bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

Entsprechend Absatz 1, Nr. 4 §  12 Sozialgesetzbuch VI sind Bezieher einer Versorgung wegen des Erreichens einer Altersgrenze von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen.

Das betrifft Personen, die aus Altersgründen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden sind und Versorgungsbezüge erhalten.

Bekommen Versicherte z.B. wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze Versorgungsbezüge, können sie Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Ausschluss von Rehaleistungen: besondere Ausschlusstatbestände

In § 12 Absatz 1 Nr.4 a Sozialgesetzbuch Nummer VI ist geregelt, dass für Versicherte, die eine rentenrechtliche Leistung regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters beziehen, keine Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen ist.

Davon ist folgender Personenkreis betroffen:

  • Bezieher einer Knappschaftsausgleichsleistung,
  • Bezieher von Versorgungsleistungen oder Vorruhestandsgeld nach den für Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes geltenden Regelungen,
  • Bezieher betrieblicher Versorgungsleistungen, die damit auf die Altersrente hingeführt werden.
Ausschluss von Rehaleistungen: Kein Ausschluss bei Bezug einer EM-Rente

Nicht betroffen vom Ausschluss von den Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung sind z.B. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, Bezieher von Krankengeld, Bezieher von Arbeitslosengeld-1 und ALG-II sowie Bezieher von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.


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Ausschluss von Rehaleistungen: Keine Reha-Leistungen für Inhaftierte

Nach § 12 Absatz 1 Nummer 5  Sozialgesetzbuch Nummer VI ist für Personen, die freiheitsentziehende Maßnahmen erdulden müssen, festgelegt, dass diese keine Teilhabeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

Die Rehabilitation/ Maßnahmen inhaftierter Menschen regelt das Strafvollzugsgesetz. Gefangene haben gegenüber dem jeweiligen Bundesland Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das wird über die zuständige Justizvollzugseinrichtung veranlasst. Versicherte in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitstrafe sind von Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausschluss von Rehaleistungen: die nächste Reha erst in 4 Jahren

§ 12 Sozialgesetzbuch Absatz 2 SGB Nr. 6 sagt aus, dass Leistungen zur medizinischen Reha­bilita­tion frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren in Anspruch genommen werden können, wenn solche zuvor schon erbracht wurden. Allerdings gilt das nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig eine Leistung zur Teilhabe notwendig ist.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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