§ 12 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) regelt den Ausschluss von Rehaleistungen.
Nach § 12 SGB VI werden die Ausschlussgründe von Leistungen zur Teilhabe bei bestimmten Sachverhalten und bei der Zuständigkeit von anderen gesetzlichen Leistungsträgern festgelegt.
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§ 12 Absatz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VI werden die Gründe für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe geregelt, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung oder den Trägern des sozialen Entschädigungsrechts zu erbringen sind.
Für Versicherte sind Leistungen zur Teilhabe dann ausgeschlossen, wenn eine Schädigung durch einen Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts vorliegt. Die Rehabilitationsleistungen können durch einen anderen Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen erbracht werden. Diese Reha-Leistungen von anderen Trägern haben den Vorrang vor der Übernahme der Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Liegt eine anerkannte Schädigung eines Versicherten entsprechend des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vor, sind die Träger des sozialen Entschädigungsrechts verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe zu übernehmen. Ähnliches gilt für Betroffene, die einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben, auf die das vorgenannte Gesetz entsprechend anwendbar ist z.B. nach dem z. B. Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Opferentschädigungsgesetz oder Soldatenversorgungsgesetz.
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Dafür sind u.a. die Landesversorgungsämter oder Versorgungsämter, die Integrationsämter und die öffentlichen Fürsorgestellen als Träger des sozialen Entschädigungsrechts zuständig.
In § 12 Absatz 1 Nr.2 Sozialgesetzbuch VI wird der Leistungsausschluss für Bezieher von Altersrenten geregelt. Nur wer nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder nach dem temporären Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden kann, hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Bezieher einer Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente besteht daher kein Anspruch.
Das betrifft folgende Rentenarten:
Der Zeitpunkt der Antragstellung über den Bezug einer der vorgenannten Altersrenten und der Antragstellung einer Leistung zur Teilhabe bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit entscheidend, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Daher ist es gut für jeden Betroffenen, sich Rat und Hilfe einzuholen.
In § 12 Sozialgesetzbuch Absatz 1 Nr.2 SGB VI hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für Versicherte mit Anwartschaft auf Beamtenversorgung oder beamtenähnliche Versorgung von Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind.
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Entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften besteht für sie der Anspruch auf Beihilfe des Dienstherrn. Sie sind nicht versicherungspflichtig.
Das betrifft folgenden Personenkreis:
Es bestehen auch hier zahlreiche Ausnahmen.
So sind Pfarrer, Diakone sowie Kirchenbeamte bestimmter Landeskirchen der evangelischen Landeskirchen und der Kirchenbediensteten der neuen Länder nicht versicherungsfrei.
Das trifft auch auf Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften zu. Sie sind zwar versicherungsfrei, unterliegen aber nicht dem Beamtenrecht. Bei Vorliegen der persönlichen und rentenrechtlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung bestehen.
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Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind zwar versicherungsfrei, aber bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Teilhabe bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Entsprechend Absatz 1, Nr. 4 § 12 Sozialgesetzbuch VI sind Bezieher einer Versorgung wegen des Erreichens einer Altersgrenze von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen.
Das betrifft Personen, die aus Altersgründen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschieden sind und Versorgungsbezüge erhalten.
Bekommen Versicherte z.B. wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze Versorgungsbezüge, können sie Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
In § 12 Absatz 1 Nr.4 a Sozialgesetzbuch Nummer VI ist geregelt, dass für Versicherte, die eine rentenrechtliche Leistung regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters beziehen, keine Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen ist.
Davon ist folgender Personenkreis betroffen:
Nicht betroffen vom Ausschluss von den Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Rentenversicherung sind z.B. Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, Bezieher von Krankengeld, Bezieher von Arbeitslosengeld-1 und ALG-II sowie Bezieher von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
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Nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch Nummer VI ist für Personen, die freiheitsentziehende Maßnahmen erdulden müssen, festgelegt, dass diese keine Teilhabeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.
Die Rehabilitation/ Maßnahmen inhaftierter Menschen regelt das Strafvollzugsgesetz. Gefangene haben gegenüber dem jeweiligen Bundesland Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Das wird über die zuständige Justizvollzugseinrichtung veranlasst. Versicherte in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitstrafe sind von Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich ausgeschlossen.
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