Die Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillige Selbstzahler GKV sind durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen am 28.11.2018 geregelt worden. Die rechtliche Kompentenz zu dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband ausdrücklich zuerkannt. So steht es in unter anderem in § 240 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 5 (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) geschrieben.
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Bis Ende 2008 regelten die Krankenkassen kraft eigener Satzung die Beitragsbemessung für die Beiträge der Selbstzahler in der GKV. Die Einführung des Gesundheitsfonds änderte am 01.Januar 2009 die Rechtslage. Der Gesetzgeber regelte neu, dass der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, die Beitragsbemessung für seine Mitgliedskrankenkassen einheitlich regelt. Seit dem 01.01.2009 erfolgt diese Regelung über die sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze der Selbstzahler. An diese Verfahrensregelungen sind die gesetzlichen Krankenkassen gebunden.
Freiwillig Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse – und zwar unabhängig davon, in welcher Krankenkasse sie versichert sind, werden nach einheitlichen Grundsätzen zur Beitragszahlung und Pflicht herangezogen.
Die Grundsätze zum Beitragsverfahren müssen analog den gesetzlichen Vorgaben sichern, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbstzahler-freiwilligen Mitglieds- bei der Beitragsbemessung und Berechnung berücksichtigt wird. Mit dieser Kernaussage ist klargestellt, dass für die Beitragsberechnung und Belastung durch die Krankenkasse die gesamten Einnahmen des Selbstzahler zu erfassen sind. Generell geht es um Einnahmen unabhängig von der steuerrechtlichen Betrachtung. Hiervon gibt es Ausnahmen. So sagt es der § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze in der Fassung des GKV-Spitzenverbandes vom 28.November 2018.
Als beitragspflichtige Einnahmen gelten für die Beitragsberechnung:
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahme durch eine bestimmte Zwecksetzung der einzelnen Einnahme findet nicht statt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es, wenn die Einnahme wegen ihrer gesetzlichen Regelung und Zwecksetzung , bei der Bewilligung als Sozialleistung die einnahmefähig ist, nicht als Einkommen gewertet wird.
Pflegegeld gilt nicht als Arbeitsentgelt nach § 34 SGB VI und nicht als beitragspflichtige Einnahme für freiwillige Beiträge
Darlehen und Kredite als Geldleistungen sind keine beitragspflichtigen Einnahmen.
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