Freiwillig gesetzlich Kranken­versicherte

Was zählt alles an Einkommen dazu: Beitrags­verfahrens­grundsätze der GKV

Ein Dauerbrenner in den Fragen von vielen freiwillig gesetzlich Krankenversicherten. Was zählt eigentlich alles zu dem beitragspflichtigen Einkommen! Warum kann die gesetzliche Krankenkasse eigentlich meine private Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente zur Beitragsberechnung heranziehen. Kurz und knapp erklärt in unserem Renten-ABC!

Die Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillige Selbstzahler GKV sind durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen am 28.11.2018 geregelt worden. Die rechtliche Kompentenz zu dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband ausdrücklich zuerkannt. So steht es in unter anderem in § 240 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 5 (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) geschrieben.


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Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillige Selbstzahler GKV: allgemeine Hintergründe

Bis Ende 2008 regelten die Krankenkassen kraft eigener Satzung die Beitragsbemessung für die Beiträge der Selbstzahler in der GKV. Die Einführung des Gesundheitsfonds änderte am 01.Januar 2009 die Rechtslage. Der Gesetzgeber regelte neu, dass der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, die Beitragsbemessung für seine Mitgliedskrankenkassen einheitlich regelt. Seit dem 01.01.2009 erfolgt diese Regelung über die sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze der Selbstzahler. An diese Verfahrensregelungen sind die gesetzlichen Krankenkassen gebunden.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Seit 2009 einheitliche Maßstäbe zur Beitragspflicht

Freiwillig Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse – und zwar unabhängig davon, in welcher Krankenkasse sie versichert sind, werden nach einheitlichen Grundsätzen zur Beitragszahlung und Pflicht herangezogen.

Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillige Selbstzahler GKV: Gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten ist zu betrachten

Die Grundsätze zum Beitragsverfahren müssen analog den gesetzlichen Vorgaben sichern, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbstzahler-freiwilligen Mitglieds- bei der Beitragsbemessung und Berechnung berücksichtigt wird. Mit dieser Kernaussage ist klargestellt, dass für die Beitragsberechnung und Belastung durch die Krankenkasse die gesamten Einnahmen des Selbstzahler zu erfassen sind. Generell geht es um Einnahmen unabhängig von der steuerrechtlichen Betrachtung. Hiervon gibt es Ausnahmen. So sagt es der § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze in der Fassung des GKV-Spitzenverbandes vom 28.November 2018.

Beitragsverfahrensgrundsätze freiwillige Selbstzahler GKV: Beitragspflichtige Einnahmen

Als beitragspflichtige Einnahmen gelten für die Beitragsberechnung:


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Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
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  • sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können- ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung,
  • Sachbezüge, die keine Geldeinnahmen sind, sind entsprechend der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.

Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahme durch eine bestimmte Zwecksetzung der einzelnen Einnahme findet nicht statt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es, wenn die Einnahme wegen ihrer gesetzlichen Regelung und Zwecksetzung , bei der Bewilligung als Sozialleistung die einnahmefähig ist, nicht als Einkommen gewertet wird.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Pflegegeld gilt nicht als Arbeitsentgelt nach § 34 SGB VI und nicht als beitragspflichtige Einnahme für freiwillige Beiträge

Darlehen und Kredite als Geldleistungen sind keine beitragspflichtigen Einnahmen.

Beitragsverfahrens­grundsätze freiwillige Selbstzahler GKV: Katalog der Einnahmen seit November 2013

Das vorgenannte ist sehr abstrakt und schwer verständlich. Damit der Versicherte selbst auch weiß, welche Einnahmen als beitrags­pflichtig gelten, hat der Spitzenverband der GKV einen Katalog der beitrags­pflichtigen Einnahmen im November 2013 veröffentlicht. Dieser wird regelmäßig ergänzt!


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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