Der Minijob als geringfügige Beschäftigung ist ein klassisches Arbeitsverhältnis! Er ist eine Beschäftigungsverhältnis, dem das Arbeitsentgelt entweder eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder nur für einen kurzen Zeitraum andauert.
Für die geringfügige Beschäftigung gebraucht man in Deutschland das Wort Minijob oder 450 Euro Job. Die Personen, die einen Minijob ausüben, werden als Mini-Jobber bezeichnet.
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Der Minijob ist ein:
Der Arbeitgeber des Minijobbers trägt einen pauschalen Kranken-und Rentenversicherungsbeitrag. Der Versicherte hat aber keinen Anspruch auf Krankenleistungen oder Wartezeiten für die 9/10 Belegungszeit für die spätere Krankenversicherung der Rentner. Es fallen daneben noch Lohnsteuer und Solizuschlag als pauschalierte Sätze an, § 40 a Einkommensteuergesetz.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn:
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Den ersten Vorläufer des Minijobs gab es schon in der RVO (Reichsversicherungsordnung). Vorrübergehende Dienstleistungen in der Kranken-und Invalidenversicherung waren versicherungsfrei. Oder Aushilfstätigkeiten bis zu 3 Monaten oder bei 2 Monaten mit laufender Wiederkehr ausgeübte Dienstleistungen mit einem Wochenentgelt von max. 15 Reichsmark waren versicherungsfrei. Ab 1957 lag die Versicherungsfreiheit in dieser Form der Beschäftigung bei 1/8 der Beitragsbemessungsgrenze der monatlichen Einkommen.
Die geringfügige Beschäftigung wurde 1977 mit der Einführung des Sozialgesetzbuch Nr. 4 geschaffen. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurde als geringfügig bezeichnet. 1979 wurde diese Grenze auf 2 Monate abgesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 1/5 der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Später wurde die Entgeltgrenze immer wieder geändert. Daneben wurde auch noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal eingeführt, die Begrenzung auf die Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten an die SV keine Beiträge, wenn der Lohn beim Minijob unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag. Damit war der Minijobber auch nicht in der SV versichert. Bei der Geringverdienergrenze zahlte der Arbeitgeber einen Beitrag in die Sozialversicherung.
Nach § 115 SGB IV wurde für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 der Zeitrahmen in der kurzfristigen Beschäftigung als 2. Variante des Minijjobs befristet auf 3 Kalendermonate oder 70 Tage im Kalenderjahr ausgedehnt.
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