Minijob als gering­fügige Beschäftigung

Überblick über den Minijob für die Rente

Der Minijob ist für viele Rentnerinnen und Rentner eine Möglichkeit ihre monatliche Rente aufzubessern. Aber auch für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente bekommen, ist der Minijob eine Geldquelle, neben den durchschnittlich niedrigen EM-Renten. Oder aber Ferienjobber und Studenten nutzen den Minijob, um mehr Geld im Portemonnaie zu haben. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es bei dem Minijob eigentlich geht und welche Geschichte er hat!

Der Minijob als geringfügige Beschäftigung ist ein klassisches Arbeitsverhältnis! Er ist eine Beschäftigungsverhältnis, dem das Arbeitsentgelt entweder eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder nur für einen kurzen Zeitraum andauert.

Für die geringfügige Beschäftigung gebraucht man in Deutschland das Wort Minijob oder 450 Euro Job. Die Personen, die einen Minijob ausüben, werden als Mini-Jobber bezeichnet.


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Der Minijob ist ein:

  • Arbeitsverhältnis nach § 611 ff. bürgerlichen Gesetzbuch,
Minijobber sind wie folgt in der Sozialversicherung versichert:
  • Rentenversicherungspflicht, außer bei Befreiung!
Minijob als geringfügige Beschäftigung: Minijobber sind im Minijob versicherungsfrei:
Minijob als geringfügige Beschäftigung: Pauschale Abgaben und Steuern!

Der Arbeitgeber des Minijobbers trägt einen pauschalen Kranken-und Rentenversicherungsbeitrag. Der Versicherte hat aber keinen Anspruch auf Krankenleistungen oder Wartezeiten für die 9/10 Belegungszeit für die spätere Krankenversicherung der Rentner. Es fallen daneben noch Lohnsteuer und Solizuschlag als pauschalierte Sätze an, § 40 a Einkommensteuergesetz.

Minijob als geringfügige Beschäftigung: Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn:

  • das regelmäßige Arbeitsentgelt den gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag nicht übersteigt, dann spricht man auch von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
  • oder nur von einer kurzen Dauer ist, dann spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.

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Die Geschichte des Minijobs

Den ersten Vorläufer des Minijobs gab es schon in der RVO (Reichsversicherungsordnung). Vorrübergehende Dienstleistungen in der Kranken-und Invalidenversicherung waren versicherungsfrei. Oder Aushilfstätigkeiten bis zu 3 Monaten oder bei 2 Monaten mit laufender Wiederkehr ausgeübte Dienstleistungen mit einem Wochenentgelt von max. 15 Reichsmark waren versicherungsfrei. Ab 1957 lag die Versicherungsfreiheit in dieser Form der Beschäftigung bei 1/8 der Beitragsbemessungsgrenze der monatlichen Einkommen.

Die geringfügige Beschäftigung wurde 1977 mit der Einführung des Sozialgesetzbuch Nr. 4 geschaffen. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten Dauer wurde als geringfügig bezeichnet. 1979 wurde diese Grenze auf 2 Monate abgesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 1/5 der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Später wurde die Entgeltgrenze immer wieder geändert. Daneben wurde auch noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal eingeführt, die Begrenzung auf die Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten an die SV keine Beiträge, wenn der Lohn beim Minijob unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze lag. Damit war der Minijobber auch nicht in der SV versichert. Bei der Geringverdienergrenze zahlte der Arbeitgeber einen Beitrag in die Sozialversicherung.

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Nach § 115 SGB IV wurde für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 der Zeitrahmen in der kurzfristigen Beschäftigung als 2. Variante des Minijjobs befristet auf 3 Kalendermonate oder 70 Tage im Kalenderjahr ausgedehnt.

Minijob als geringfügige Beschäftigung: Rechts­grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für den Minijob finden wir  unter anderem in §§ 8, 8 a, 115 SGB IV, § 40 a Einkommens­steuergesetz, § 6 SGB VI, Gering­fügigkeits­richtlinien des Spitzenverbandes /Spitzen­organisation der Sozial­versicherung. Der Minijob zählt in der Rente entweder als Pflichtbeitragszeit für alle Wartezeiten, wenn er versicherungspflichtig ist. Wenn er versicherungsfrei in der Rente ist, kann er auf bestimmte Wartezeiten angerechnet werden!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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