Sonstige Versicherte der gesetzlichen Rente sind in § 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt.
Der Gesetzgeber bezieht in dieser Vorschrift bestimmte Personengruppen in die Versicherungspflicht kraft Gesetz in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Damit besteht für sie in bestimmten Zeiten ihres Lebens unter besonderen Umständen der Schutz vor Versicherungsfreiheit und damit verbundenen Minderzahlungen der Altersrente der Betroffenen.
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Laut § 3 Satz 1 Sozialgesetzbuches VI sind alle Personen in dem Zeitraum, in dem sie Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen, in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen. Das bedeutet, die Erziehung von Kindern wird einer normalen Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden vom Bund bezahlt.
Seit dem 01.04.1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die bis zum 31.12.2016 geltenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wurden laut§ 3 Satz 1 Nummer 1a des Sozialgesetzbuch VI mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit Wirkung vom 01.01.2017 neu geregelt.
Pflegepersonen sind nach § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen oder mehrere Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Allerdings erhält diese Pflegeperson nur dann Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn sie diese Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf regelmäßig 2 Tage in der Woche pflegt.
Seit dem 01.01.2017 wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit verändert. Es erfolgt nunmehr eine bessere und umfangreichere Erfassung aller für die Pflegebedürftigkeit zutreffenden Merkmale. Damit sollen sowohl die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im Alltag, die vorhandenen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen, seine sozialen Kontakte und die Haushaltsführung eingeschätzt werden.
Wie groß die Pflegebedürftigkeit tatsächlich ist, soll sich in den nunmehr fünf Pflegegraden widerspiegeln.
Pflegepersonen unterliegen immer dann der Versicherungspflicht ab der Pflegestufe 2, wenn sie für ihre Pflegetätigkeit keine Zuwendung erhalten. Bekommen sie von den Angehörigen des Pflegebedürftigen eine materielle Zuwendung, darf diese die die Höhe des Pflegegeldes in der entsprechenden Pflegestufe nicht übersteigen.
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Wird die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte geleistet, ist diese grundsätzlich nicht als erwerbsmäßig anzusehen. Sie erhalten für die Pflege keine eigenständige Vergütung, sondern maximal die volle Summe des Pflegegeldes.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten. Das besagt der § 3 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch VI.
Mit Wirkung vom 22.07.1956 wurde in Deutschland die Wehrpflicht eingeführt. Ihr unterlagen alle männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. Die Wehrpflicht konnte durch den aktiven Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt werden.
Seit dem 01.07.2011 ist das Wehrdienständerungsgesetz 2011 in Kraft getreten. Der Wehrdienst kann grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis geleistet werden.
Befinden sich Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und es ereignet sich in dieser Zeit ein Unfall, sind sie versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, das sie nach § 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI in dieser Zeit versicherungspflichtig waren. Das sagt Zusatznorm Satz 1 Nummer 2a dieser Vorschrift aus.
Als Wehrdienstgeschädigte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art gelten Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsvertretung leisten oder sich zu humanitärer Hilfeleistung im Ausland befinden und dort eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung während ihres Einsatzes erleiden.
Für die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kommen als Einsatzgeschädigte nur die Personen in Frage, die nach Satz 1 des § 1 des Sozialgesetzbuches VI versicherungspflichtig sind.
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches VI für Personen, die von einem deutschen Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld sowie von der sozialen oder privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Sie müssen im letzten Jahr vor Beginn einer dieser Leistungen versicherungspflichtig gewesen sein.
Der Zeitraum von einem Jahr wird aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II seit dem 01.01.2011 um Anrechnungszeiten verlängert.
Diese Entgeltersatzleistungen führen unter Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II besteht seit dem 01.01.2011 keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sind stattdessen Anrechnungszeiten nach § 56 Sozialgesetzbuch vorgesehen.
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Für Spendern von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Stammzellen oder anderen Blutbestandteilen mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften hat der Gesetzgeber im § 3 Satz 1 Nummer 3 a Sozialgesetzbuch VI bestimmt, dass ihnen keine Nachteile vor allen durch einen möglichen Verdienstausfall entstehen. Daher sind Organ- und Gewebespender in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie entsprechende Leistungen für den Arbeitsausfall beziehen. Es wird vorausgesetzt, dass sie im letzten Jahr vor der Zahlung versicherungspflichtig gewesen sind.
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