Verpflegungsgeld Zollverwaltung DDR
Was bei dem Verpflegungsgeld der Mitarbeiter der ehemaligen Polizei der DDR durch die einhellige Rechtsprechung der LSG Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Berlin-Brandenburg klar ist, sieht bei den Ansprüchen für Mitarbeiter der Zollverwaltung der ehemaligen DDR ein wenig anders aus. Es geht um einen kleinen aber wohlmöglich entscheidenden Unterschied zu den vorgenannten Entscheidungen. Wir klären kurz auf, um was es bei den beiden Revisionen zur Zollverwaltung und dem Verpflegungsgeld geht.
Verpflegungsgeld Zollverwaltung DDR ist ein weiteres Feld im Bereich der noch offenen Rechtsfragen im Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz (AAÜG). Es geht um die Frage, ob Verpflegungsgeld, welches den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen Zollverwaltung der DDR gezahlt wurde, als Arbeitsentgelt anzuerkennen ist. Damit auch für eine höhere Rente entscheidend sein kann.
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Verpflegungsgeld Zollverwaltung DDR: Verpflegungsgeld der Polizei
Das Verpflegungsgeld der Mitarbeiter der ehemaligen Polizei ist durch verschiedene Urteile von verschiedenen Landessozialgerichten als Arbeitsentgelt im Sinne des §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch Nr.4 und in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung anerkannt. Das Verpflegungsgeld bei der Polizei war deshalb als Arbeitsentgelt zu werten, weil es aus einer Beschäftigung heraus erzielt wurde und eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit war.
Arbeitsentgelt als Gegenleistung oder Zulage aus betriebsfunktionaler Zielsetzung: dies ist die Streitfrage!
Dies ergab sich aus der Zielsetzung der handelten Organe der DDR. Der Ministerrat beschloss am 21.April 1960 die Einführung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern. Damit sollte die Abwanderung der Mitarbeiter des MDI zu anderen bewaffneten Organen gestoppt werden. Damit sollte die Tätigkeit der Mitarbeiter des MDI lohntechnisch aufgewertet werden.
Damit stand die Vollverpflegung der Mitarbeiter des MDI nicht im Mittelpunkt der Regelungen durch den Ministerratsbeschluss.
Nun zum Unterschied der Betrachtungsweise zum Verpflegungsgeld Zollverwaltung
Verpflegungsgeld Zollverwaltung DDR: Verpflegungsgeld der Polizei/ Zollverwaltung
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte die Berufung der Klägerin abgewiesen, welche unter dem Aktenzeichen B 5 RS 3/18 R beim BSG zur Entscheidung am 27.Juni 2019 anhängig ist.
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Das LSG sagte, dass das Verpflegungsgeld beim Zoll DDR kein Arbeitsentgelt ist, welches rentenerhöhend nach § 6 AAÜG für die Klägerin zu berücksichtigen sei. Denn im Unterschied zur Rechtslage beim Verpflegungsgeld Polizei DDR (LSG LSA hatte hierzu 2017 positiv entschieden) sei das Verpflegungsgeld in der Zollverwaltung auf Grund betriebsfunktionaler Zielsetzung gezahlt worden. Die Zielsetzung war die Vollverpflegung der Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft und die ständige Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung ( weitere Urteile des LSG LSA vom 19.11.2015 und auch LSG Sachsen vom 7.Juli 2015.
Anders sah es das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15. März 2018, L 3 R 209/16 WA. Aus dem genannten Urteil ist deshalb das zweite Revisionsverfahren vor dem BSG unter dem Aktenzeichen: B 5 RS 2/18 R anhängig. Dieses Verfahren wird mit einer Entscheidung am 27.06.2019 beendet.
Fazit!
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts berichten. Wenn es nach der vorliegenden Grundsatzentscheidung des BSG aus dem Jahre 2007 ginge, wäre an sich das Verpflegungsgeld in diesem Bereich der Sonderversorgung der ehemaligen DDR Zollverwaltung auch als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass das BSG der Rechtsauffassung des Sonderversorgungsträger Zoll DDR folgt. Denn dieser stellt auf die Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen des Zoll DDR vom 28.09.1965 ab. Damit auf die betriebsfunktionale Zielsetzung dieser Vorschrift (oben genannt).
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