Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente
Am 10.10.2018 entscheidet das Bundessozialgericht über vier Rechtsfragen zur Mütterrente 1 in vier unterschiedlichen Verfahren. Wir werden über den Ausgang berichten.
Unser Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente beim Bundessozialgericht am 10.10.2018. Im Kern geht es um vier wichtige Fragen.
Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente: 1. Fall
Es geht um die Frage, ob eine Lehrerin im Beamtenverhältnis aus Baden-Württemberg Anspruch auf eine Altersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung hat. Der beklagten Rentenversicherungsträger hat einmal zuvor anerkannte Kindererziehungszeiten für das Jahr 1976 und 1993 festgestellt. Den im Jahr 2015 gestellten Altersrentenantrag lehnte die beklagte DRV ab, weil die Klägerin die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht hat. Den Vormerkungsbescheid hob die DRV wieder nach § 149 Absatz 5 Satz 2 SGB VI auf. Grund: Seit dem 01.07.2014 fingiere der neueingefügte § 56 Absatz 4 Satz 3 systembezogen die annähernde Gleichwertigkeit von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten im Beamtenrecht und Rentenrecht. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 56 SGB VI und Artikel 3 GG.
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Aktenzeichen beim BSG B 13 R 29/16.
Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente: 2. Fall
Die Klägerin, eine Lehrerin im Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen, begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
Die Klägerin bezieht seit 2006 ein Ruhensgehalt in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgung. Sie hat 1978 und 1984 Zwillinge geboren und erzogen. Sie war längere Zeit beurlaubt oder übte eine Teilzeitbeschäftigung aus. Zeiten der Kindererziehung sind wegen der pauschlisierenden Mindestversorgung, die oberhalb der tatsächlich erdienten Versorgung liegt, nicht angerechnet worden. Die DRV bewilligt der Klägerin am 01.10.2014 eine Altersrente. Sie berücksichtigte auch hier keine Kindererziehungszeiten.
Die Klägerin begründete ihre Klage letztendlich damit, dass bei ihr der § 56 Absatz 5 SGB VI nicht angewandt werden kann, weil sie in der Beamtenversorgung keine annähernd gleichwertige Versorgung für Kindererziehungszeiten erhalte.
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Die Fiktion des § 56 Absatz 5 SGB VI komme bei Ihr nicht zum Tragen. Das SG geht in seiner Klageabweisung von einer typisierenden Annahme der Gleichwertigkeit der Berücksichtigung der KEZ in beiden Systemen aus. Ob sie auch quantitativ vorliegen, sei im konkreten Fall nicht erforderlich. Bei der Mindestversorgung spielen die KEZ keine Rolle. Die Klägerin rügt einen Verstoß der typisierenden Regelung des § 56 Absatz 4 Nr.3 SGB VI wegen Artikel 3 GG und 6 Absatz 1 GG.
Aktenzeichen beim BSG: B 13 R 20/16 R
Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente: 3. Fall
Die Klägerin begehrt die eine höhere Altersrente ab dem 01.07.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kindererziehungszeiten in Höhe von jeweils einem persönlichen Entgeltpunkt für vor 1992 geborene Adoptivkinder.
Die beiden ersten adoptierten Kinder waren ab der Geburt für ein Jahr im Heim, danach übernahm die Klägerin die Erziehung.
Sie adoptierte 4 Kinder. Sie bekam ab 2009 eine Altersrente zuerkannt. Für die beiden Adoptivkinder 1976 und 77 geboren bekam die Klägerin mit dem Monat der Erziehungsübernahme im Verlaufe des ersten Lebensjahres Kindererziehungszeiten zuerkannt. 2014 kam die Mütterrente 1.
Kinder, die vor 1992 geboren und erzogen wurden, wurden mit 12 weiteren Kalendermonaten Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Klägerin bekam als Bestandsrentnerin für die beiden letztgeborenen Kinder den Zuschlag auf die Mütterrente 1 von jeweils einem Rentenpunkt. Für die Kinder, die sie erst nach dem 12 Kalendermonat zur Erziehung übernommen hat (1973 geboren) ging die Klägerin leer aus.
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Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid war erfolglos. Die Zuschlagsgewährung in der Bestandsrente setzt voraus, so die DRV, dass eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat vorhanden ist. Hiergegen wandte die Klägerin Einwände der Diskriminierung vor.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision einen Verstoß gegen die Regelung des § 307 d Absatz 1 Nr.1 SGB VI für Bestandsrenten bei Adoptivmüttern. Auch für sie gebe es ein sogenanntes 1.Jahr, dass nicht mit der Geburt des Kindes, sondern mit der Adoptionsaufnahme in die Familie beginne. Ihre Erziehungsleistung des 2. Erziehungsjahres werde wegen der Bestandsrentnerregelung nicht honoriert. Leibliche Mütter die ihr Kind zwar im 12 Kalendermonat erzogen haben, aber nicht im 13-24 Kalendermonat, erhalten dennoch den Zuschlag anerkannt. Dies sei rechtswidrig und nicht hinnehmbar!
Aktenzeichen beim BSG : Verhandlung B 13 R 2/17 R
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Hinweis auf vier Entscheidungen zur Mütterrente: 4. Fall
Die Klägerin begehrt ab dem 01.11.2014 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeiten. Dies für ihr im Mai 1979 einzig geborenes Kind. Nach der Neuregelung zum 01.07.2014 bekam die Mutter für ihr vor 1992 geborenes Kind neben den schon 12 Kalendermonaten KiEZ noch weitere 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt. Insgesamt also 24 Kalendermonate.
Die Klägerin begehrt aber weitere 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten von der beklagten DRV. Dies unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Müttern, die nach 1992 Kinder geboren und erzogen haben. Widerspruch und die Klage waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Das einfache Recht biete keine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der weiteren 12 KEZ. Die weitere Ungleichbehandlung mit der Gruppe der Mütter für nach 1992 geborene Kinder, biete keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Klägerin rügt in ihrer Revision das Festhalten des Gesetzgebers an dem Stichtag zum 01.01.1992. Dies nach 20 Jahren nach dem letzten Reformschritt. Die Gerechtigkeitslücke im Gesetz sei im Übrigen finanzierbar. Wir hatten von einer ähnlich gelagerten Entscheidung schon berichtet!
Aktenzeichen beim BSG: B 13 R 34/17 R
Fazit
Vier spannende Fragen, die das Bundessozialgericht beantworten muss. Es steht viel auf dem Spiel. Die meisten Verfahren zur Mütterrente 1 sind in der Vergangenheit meist negativ ausgegangen. Wir, die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de berichten über den Ausgang der Verfahren!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Kindererziehungszeiten richtig berechnet worden sind!