Mutter oder Vater, wer bekommt die Kindererziehungszeiten zuerkannt
Oft entbrennt Streit zwischen Eltern, die Kinder erzogen haben und der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht um die rechtliche Zuordnung von Kindererziehungszeiten. Im Kern gibt es zwei Zuordnungstatbestände für die Kindererziehungszeiten. Zum einen ist es die Alleinerziehung und zum anderen die gemeinsame Erziehung der Eltern (Zuordnung nach überwiegender Erziehungsleistung nach objektiven Kriterien) ohne und mit Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung. Letztere ist zwingend an gesetzliche Fristen gebunden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern kann nur schriftlich gegenüber der Rentenversicherung erklärt werden und zwar innerhalb gesetzlicher Fristen. Erfolgt eine solche Erklärung außerhalb dieser Fristen, kann sie nicht mehr wirksam werden. In diesem Ratgeber wollen wir Ihnen erläutern, wie die Zuordnung der KEZ an das jeweilige Elternteil erfolgt und was zu beachten ist.
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Mutter oder Vater, wer bekommt die Kindererziehungszeiten zuerkannt: Die Alleinerziehung
Die Kindererziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind allein, ohne Mitwirkung des anderen Elternteils erzogen hat. Lebt das Kind in dem Haushalt des Elternteil, so liegt der Tatbestand der Alleinerziehung vor. Das gilt insbesondere für unverheiratete Mütter, wenn die Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt ist.
Sind die Eltern dauerhaft getrennt lebend, so liegt die Alleinerziehung bei dem Elternteil vor, in dessen Haushalt das Kind lebt, selbst wenn dem entsprechenden Elternteil das alleinige Sorgerecht nicht übertragen wurde.
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Steht den Eltern die getrennt leben, die elterliche Sorge gemeinsam zu, so liegt Alleinerziehung bei dem Elternteil vor, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteil oder bei gerichtlicher Aufenthaltsbewilligung gewöhnlich aufhält und damit die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Alleinerziehung liegt auch dann bei diesem Elternteil vor, wenn der andere Elternteil die Besuchserlaubnis hat. Die Ausübung des Besuchsrechtes ist keine Erziehung im Rechtssinne des SGB VI.
Mutter oder Vater, wer bekommt die Kindererziehungszeiten zuerkannt: Die gemeinsame Erziehung
Erziehen Mütter und Väter mit gleichen Erziehungsanteil gemeinsam, gilt als Regel:
„Die Mutter erhält grundsätzlich die Kindererziehungszeit zugeordnet“ § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI, außer der Vater weist nach, dass er das Kind in der beantragten Zeit überwiegend allein erzogen hat. Die Kindererziehungszeit wird nur demjenigen Elternteil zuerkannt, der das Kind überwiegend erzogen hat.
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Der Tatbestand der überwiegenden Erziehung muss nachgewiesen werden. Die Rentenversicherung prüft als wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern im maßgeblichen Zeitraum der Kindererziehung. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit, entweder als Beschäftigter oder Selbstständiger allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat.
Für Eltern, die die Kinder gemeinsam nach der Geburt erziehen: Bitte noch vor der Geburt des Kindes sich gut beraten lassen, ob und in welchem Umfang die Kindererziehungszeiten dem einen oder anderen Elternteil zugeordnet werden. Ohne eine sachgerechte Beratung durch die Rentenversicherung oder versierten gerichtlich zugelassenen Rentenberater können Probleme bei der Zuordnung und Rentenverluste auftreten, die die Eltern so nicht wollten.
Ist die Geburt des Kindes und die Zuordnung der Kindererziehungszeiten noch nicht durch die Rentenversicherung erfolgt, so kann die Zuordnung der KEZ im Rahmen der Alleinerziehung oder bei gemeinsamer Erziehung jederzeit noch in einer Kontenklärung erfolgen. Die überwiegende Erziehungsleistung durch einen Elternteil im Rahmen der gemeinsamen Erziehung, muss durch diesen nachgewiesen oder anhand objektiver Kriterien bestimmt werden.
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Generell wird die Kindererziehung der Mutter für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nach der Geburt zuzuordnen sein, aber hiervon gibt es auch Ausnahmen, wenn die Mutter direkt nach der Geburt stirbt oder die Eltern eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung zum Vater innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes gegenüber der Rentenversicherung abgeben.
Mutter oder Vater, wer bekommt die Kindererziehungszeiten zuerkannt: Gemeinsame Erklärung bei nicht überwiegender Erziehung
Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend ( bei gemeinsamer Erziehung) oder allein erzogen hat, muss eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden. Haben die Eltern die übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Kindererziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.
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Für die gemeinsame Erklärung gelten Fristen . Das Gesetz sagt, dass die Zuordnung der KEZ bei der gemeinsamen Erklärung für max. 2 Monate rückwirkend gilt, ab Eingang der Erklärung bei der Rentenversicherung. Die gemeinsame Erklärung kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur in der Zeit der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des 37. Kalendermonates gegenüber der DRV abgegeben werden. Wird die Erklärung zum Beispiel erst 5 Jahre nach der Geburt des Kindes abgegeben, ist die gemeinsame Erklärung rechtlich bedeutungslos. Dann muss die Rentenversicherung nach objektiven Kriterien klären, wer der Eltern das Kind überwiegend erzogen hat.
Mutter oder Vater, wer bekommt die Kindererziehungszeiten zuerkannt!
Die gemeinsame Erklärung wird im Formularantrag V 0820 gegenüber der Rentenversicherung durch die Eltern erklärt. Die gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit kann maximal bis zum Ende des 37. Kalendermonates nach der Geburt des Kindes erklärt werden, wenn das Kind ab 1992 geboren wurde. Für diesen letzten Termin würde dann für maximal 2 Monate die Kindererziehungszeit demjenigen Elternteil zuerkannt werden, der sein Kind nicht überwiegend allein erzogen hat.
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