Kindererziehung in Thailand kann für Rente anerkannt werden
Das Bundessozialgericht hat am 21.10.2021 entschieden. Kindererziehungszeiten im Ausland können bei verheirateten Ehepartner auch dann als gesetzlichen Rentenansprüche für die Mutter des Kindes angerechnet werden, wenn der andere Ehepartner auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen seiner Tätigkeit im Ausland in die gesetzliche (deutsche) Rentenkasse einzahlt. Und die Mutter selbst keine eigenen Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung während der Kindererziehungszeit im Ausland erwirtschaftet. Diese Regelung gilt grundsätzlich nur bei verheirateten Eltern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bei unverheirateten Partnerschaften ist eine sogenannte Auslandsgleichstellung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten nur unter Eheleuten möglich.
Kindererziehung in Thailand kann für Rente anerkannt werden. Zum einen wenn der Erziehende selbst auf Grund einer zeitlich befristeten Entsendung weiterhin in die gesetzliche Rentenkasse in Deutschland Rentenbeiträge einzahlt.
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Oder die oder der Erziehende verheiratet ist, dass Kind im Ausland erzieht und der andere Ehepartner auf Grund einer Entsendetätigkeit im Ausland weiterhin Pflichtbeiträge nach deutschem Recht in die Rentenkasse einzahlt.
Kindererziehung in Thailand kann für Rente anerkannt werden: Sachverhalt um den gestritten wurde
Die Mutter des am 07.11.2011 geborenen Sohnes wollte im Rahmen eines Vormerkungsverfahren Kindererziehungs-und Berücksichtigungszeiten anerkannt haben, die sie in Thailand zurückgelegt hat. Sie lebte ab November 2012´bis März 2016 mit ihrem Kind und dessen Vater in Thailand. Der Vater des Kindes war durch seinen Arbeitgeber nach Thailand entsandt worden. Er leistete in der gesamten Zeit seiner Entsendung Beiträge zur gesetzlichen Rente in Deutschland. Die Klägerin erzog das Kind überwiegend. Sie ist mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet.
Nadja Kirschner: Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist im Grundsatz an den Wohnsitz in Deutschland gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann auch bei Auslandserziehung eine Anerkennung der Kindererziehung wie im Inland erfolgen. § 56 Absatz 3 SGB VI macht es möglich!
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Die beklagte Rentenversicherung lehnte die beantragte Vormerkungszeit für die Kinder-und Berücksichtigungszeit zu Gunsten der Klägerin ab.
Kindererziehung in Thailand kann für Rente anerkannt werden: BSG lehnt Anerkennung der Kindererziehungszeiten ab
Das Bundessozialgericht lehnte am 21.10.2021 nach erfolgloser erste und zweiter Instanz auch zu Lasten der Klägerin die Revision ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung ihres Sohnes in Thailand. § 56 Absatz 3 Satz 3 SGB VI macht im Grundsatz eine solche Anerkennung möglich. Aber nur dann, wenn der Ehepartner der Erziehenden auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Auslandstätigkeit weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt. Diese Regelung der Gleichstellung für Kindererziehungszeiten im Ausland wie inländische Erziehungszeiten gilt nur bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Und auch nur dann, wenn der „nichterziehende“ Ehepartner weiter in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, wenn die erziehende Mutter selbst nicht in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt. Die Unterscheidung zwischen Ehepartner und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, bei dem diese Gleichstellung nicht anzuwenden ist, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Kasseler Richter!
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