Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente
Vielleicht kennen Sie noch das Datum? Der 01.07.2014. Im Rentenrecht ein wichtiger Termin. An diesem Tage wurde die neue abschlagsfreie 63er Rente, die neue Zurechnungszeit auf 62 Jahre, die Günstigerregelung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente, neue Gesetzeslage. Für viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland echte Verbesserungen für die eigene Rente. Aber eine Sache hätten wir fast vergessen, die Mütterrente wurde eingeführt. Dabei gab es ein Novum. Für die Bestandsrentnerinnen wurde auf die bestehende Kindererziehungszeit ein pauschaler Zuschlag an Entgeltpunkten dazugerechnet und zwar in Höhe des jeweils geltenden Rentenwertes. Wir klären auf, was sich hinter dieser Regelung eigentlich verbirgt.
Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente war nach dem Willen des Gesetzgebers für die Mütterrente nur für die Bestandsrentnerinnen und Rentner gedacht, die Kinder vor 1992 geboren haben und am 30.06.2014 schon eine gesetzliche Rente bezogen oder Anspruch auf eine solche Rente bestand. Mütter und Versicherte, die erst nach dem 01.07.2014 eine Rente bekamen, haben diesen pauschalen Zuschlag nicht erhalten. Sie bekamen oder bekommen heute nach den „normalen“ Regeln der Rentenberechnung die zusätzlichen Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Mit der Folge, dass sie bei der Bewertung und Berechnung der Entgeltpunkte gegenüber den Bestandsrentnerinnen oftmals wirtschaftliche Nachteile erleiden.
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Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente: Wo steht es geschrieben?
In § 307 d Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 294, 294a SGB VI besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Für Kindererziehungszeiten Ost beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost).
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Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente: Warum der Unterschied?
Der gesetzgeberische Grund war einfach. Von der neuen Mütterrente waren damals ca. 9 bis 10 Millionen Rentnerinnen betroffen. Für diese Zahl der Rentenempfänger war es schlichtweg unmöglich, alle Rentenbescheide mit den erweiterten Kindererziehungszeiten abzuändern und in die Versicherungsverläufe die weiteren Wartezeiten einzutragen. Dies hätte zu erheblichen Auswirkungen in der Verwaltung der DRV geführt. Somit entschloss sich der Gesetzgeber für den Schritt der Verwaltungsvereinfachung. Er gab für die Bestandsrenten einfach einen Zuschlag auf die schon festgestellten Entgeltpunkte.
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Bei Müttern, die noch keine Bestandsrentner waren, wurde nach § 249 Sozialgesetzbuch Nr. 6 die Kindererziehungszeit um weitere 12 Kalendermonate erweitert.
Der neue § 307 d SGB VI wurde im Rahmen des Artikel 1 Nummer 15 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung zum 01.07.2017 in das SGB-VI eingefügt.
307 d SGB VI ist eine Sonderregelung, die den § 56 SGB VI und §§ 249,249 a, 294 und 294a SGB VI ergänzt. Daher sind diese Regelungen bei Beratungsfällen in der Praxis auch zu berücksichtigen.
Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente: Voraussetzungen für den Zuschlag!
Der Zuschlag nach § 307 d SGB VI als persönlicher Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten wird berücksichtigt wenn,
- am 30.06 2014 ein Anspruch auf eine Rente bestand,
- in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde und
- kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294, 294 a bestand.
Was sind die Bestandsrenten ab dem 30.06.2014?
Bestandsrenten im Sinne des § 307d Absatz 1 Sozialgesetzbuch sind alle gesetzlichen Renten mit einem Beginn vor dem 01.07.2014. Dies sind:
Sie müssen nicht vor dem 01.07.2014 ausgezahlt worden sein. Es genügt der Anspruch auf eine solche Rente. Bestandsrenten sind auch solche, die wegen der Einkommensanrechnung im Zusammentreffen mit Renten und Einkommen am 30.06.2014 nicht geleistet wurden.
Fehler im Rentenbescheid
Wenn diese Renten wegen Einkommen neben der Rente nicht geleistet wurden, so können hier bei späterem leistungsbeginn Fehler im Rentenbescheid liegen. Also prüfen, ob bei den persönlichen Entgeltpunkten der Zuschlag für die Mütterrente jetzt vorhanden ist.
Eine Bestandsrente liegt auch vor, wenn diese rückwirkend nach dem 01.07.2014 bewilligt worden ist.
Bei einer Hinterbliebenenrente ist dies auch dann der Fall, wenn diese Rente erst nach dem 30.09.2014 beantragt worden ist. Insoweit geht es um die Jahresregelung.
Der pauschale Zuschlag für die Mütterrente: Wo steht der Zuschlag?
In den letzten Seiten eines Rentenbescheides stehen Zusammengefasst die persönlichen Entgeltpunkte. Dort wurde der Zuschlag als 1 Entgeltpunkt auch gekennzeichnet.
Persönliche Entgeltpunkte sind alle die ermittelnden Entgeltpunkte, die mit dem sogenannten Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Der Zugangsfaktor sagt nichts Weiteres aus, ob die Rente mit ohne Abschlag zu zahlen ist. Bei einem Abschlag vermindern sich die Entgeltpunkte und werden somit persönliche Entgeltpunkte.
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Der neue Zuschlag war daher kein Zuschlag an reinen Entgeltpunkten. Dann wäre dieser mit einem Abschlag zu versehen gewesen, wenn die zu Grunde liegende Rente auch mit einem Abschlag gezahlt worden wäre. Nein, der Gesetzgeber hat den Zuschlag als abschlagsfreien Zuschlag von 1 Entgeltpunkt bewertet. So sagt es auch der Titel der Vorschrift in § 307d SGB VI.
Fazit!
Gut gemeint, aber in der rechtlichen Umsetzung sehr kompliziert und für den Laien schwer durchschaubar. Daher sollten alle Rentenbescheide unserer Mütter geprüft werden, ob nicht eventuell hier Fehler bei der Umsetzung der Mütterrente gemacht worden. Insbesondere die neue Mütterrente II birgt erheblichen rechtlichen Klärungsbedarf!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Zuschlag für meine Kinderzeiten erhalte!
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