Einkommen und Rente
Bezieher gesetzlicher Renten haben oft neben der Rente noch ein zusätzliches Einkommen. Oder sie bekommen mehrere Renten ausgezahlt. Im Gesetz steht, dass ein Einkommen an die Rente unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen ist. Was so einfach klingt, ist in der Praxis sehr kompliziert. Oft entstehen hier Fehler und Rentenbescheide sind falsch.
Einkommen und Rente, dahinter verbergen sich einige gesetzliche Möglichkeiten, wie Einkommen an die Rente angerechnet werden kann. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de geben eine kurzen Überblick über die verschiedenen Varianten der Einkommensanrechnung und die Änderungen im Jahr 2017.
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Das SGB VI hat an verschiedenen Stellen im Gesetz Regelungen zur Einkommensanrechnung erfasst.
Eines vorweg! Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird zusätzliches Einkommen an die Regelaltersrente nicht mehr angerechnet.
Das Rentenrecht unterscheidet folgende grundsätzliche Varianten der Einkommensanrechnung:
- Einkommensanrechnung an eine Altersrente, § 34 SGB VI
- Einkommensanrechnung an eine Hinterbliebenenrente, § 97 SGB VI
- Einkommensanrechnung bei Bezug einer Altersrente und Unfallrente, § 93 SGB VI
- Einkommensanrechnung an eine Erwerbsminderungsrente, 96a SGB VI
Rente und Einkommen: Einkommensanrechnung an eine Altersrente
In § 34 SGB VI steht, dass Anspruch auf die Altersrente nur dann besteht, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ein Hinzuverdienst von 450€ monatlich ist bei einer Altersrente grundsätzlich anrechnungsfrei. Daneben gibt es noch die bis zum 30.06.2017 geltenden Regelungen der Teilrente, die aber ab dem 01.07.2017 durch die neue Teilrente abgeschafft werden.
Einkommen und Rente: Einkommensanrechnung an eine Hinterbliebenenrente
Wer neben dem monatlichen Arbeitseinkommen eine Witwen/Witwerrente bezieht oder eine Altersrente neben einer Witwenrente erhält, muss mit einer Anrechnung dieser Einkommen an die Hinterbliebenenrente rechnen. Wo steht es, im § 97 SGB „ Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes“.
Die Einkommensanrechnung erfolgt grob so, dass das Einkommen erst einmal in ein Nettoeinkommen bereinigt werden muss. Ist das Nettoeinkommen dann noch höher als der individuelle Freibetrag West oder Ost (West = 30,45 x 26,4; Ost= 28,66 x 26,4) wird vom überschießenden Betrag 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Vorsicht, oft gibt es Situationen, in denen die Hinterbliebenen noch ein zusätzlichen Kinderfreibetrag mit ansetzen können.
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Einkommen und Rente: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, § 93 SGB VI
Im § 93 SGB VI steht, dass eine Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Das Rentenrecht sagt damit im Kern folgendes: Nicht die Unfallrente wird gekürzt, wenn der Betroffene neben der Unfallrente eine gesetzliche Rente bezieht, sondern immer die gesetzliche Rente.
Allein die Regelung des § 93 SGB VI ist sehr kompliziert. Es müssen beide Renten nebeneinander gestellt werden. Dann wird die Unfallrente mit einem Freibetrag aus dem Bundesversorgungsgesetz bereinigt. Die bereinigte Unfallrente und die Altersrente werden zusammengerechnet. Danach wird der Grenzbetrag ermittelt. Ist die Summe beider Rentenbeträge größer als der Grenzbetrag, wird die Altersrente um den jeweiligen Betrag gekürzt.
Beispiel:
Angenommen der Grenzbetrag beträgt 2500 € und die Summe beider Renten beträgt 2700 € (Unfallrente ist um Freibetrag bereinigt), dann werden 200 € von der Bruttoaltersrente abgezogen. Dann wird die Altersrente noch um die gesetzlichen Abzüge aus Kranken-und Pflegeversicherung bereinigt.
Für das Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Unfallhinterbliebenenrente gilt ebenfalls der § 93 SGB VI.
Einkommen und Rente: Erwerbsminderungsrente, § 96a SGB VI
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
Anrechnungsfrei sind wieder die 450€. Daneben gibt es für die volle Erwerbsminderungsrente Kürzungsmöglichkeiten, wenn neben der Rente mehr als die 450 € dazu verdient wird.
Besteht Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wird ein individueller Hinzuverdienstgrenze errechnet, die dann sagt, wieviel Geld ich anrechnungsfrei an die teilweise EM-Rente dazuverdienen kann, ohne dass diese gekürzt wird.
Wichtig auch hier zu wissen:
Als Einkommen für die Anrechnung auf die Erwerbsminderungsrente zählt auch das Krankengeld, Übergangsgeld, Vorsorgungskrankengeld und das Verletztengeld aus der Unfallversicherung.
Wichtige Änderungen der Einkommenanrechnung 2017
Zum 01.07.2017 gibt es die neue Teilrente. Dahinter verbirgt sich nichts anderes, als eine neue Einkommensanrechnung des § 34 SGB VI bei Bezug einer Altersrente. Die alte Teilrente hat ausgedient. Die neue Teilrente hat einen einheitlichen Jahresfreibetrag von 6300€ und eine neue Berechnungsmethoden. Gleiches gilt auch bei der Erwerbsminderungsrente! Alles wegen der neuen Flexirente. Wissenswertes zur neuen Flexirente können Sie in unserem Ratgeber zur Flexirente nachlesen!
Was sich nicht ändert, ist die Einkommensanrechnung an die Hinterbliebenenrenten und Renteneinkommen und Unfallrenten.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Fazit
Ein kurzes Überblick der verschiedenen Möglichkeiten, wie Einkommen an Renten angerechnet werden kann und wo es im Gesetz steht. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de werden in Kürze mit Berechnungsbeispielen auf die einzelnen Varianten im Gesetz eingehen und so die komplizierte Gesetzeslage verständlich machen.
Generell ist zu sagen, dass die Fehlerhäufigkeit von Rentenbescheiden auch darauf beruht, dass die Berechnungen der Einkommen an Renten in den verschiedenen Varianten oft falsch sind. Daher sollte hier genau geprüft werden.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig gekürzt wurde, weil ich zusätzliche Einkommen habe.