Grundrente: Rentner wollen wegen Einkommens-anrechnung klagen
Viele tausende Rentnerinnen und Rentner bekommen seit dem Januar 2024 weniger Rente. Grund dafür ist unter anderem, dass das Einkommen des Ehegatten an den einmal gewährten Grundrentenzuschlag angerechnet wird. Die Folge ist: Der Zuschlag wird entweder gekürzt oder entfällt. Was für viel Ärger und Unverständnis sorgt. Der Grund für den Zuschlag an höherer Rente ist, dass die Lebensleistung des Rentners durch den Extra-Zuschlag an Rente gewürdigt wird. Mit der Einkommensanrechnung ist diese Leistung aber wieder weg. Insbesondere stößt die Art und Weise der Einkommensanrechnung auf. So meldet das Finanzamt oftmals zu versteuerndes Einkommen nicht aus dem Jahr 2022, wo es gesunken ist, sondern das Einkommen aus dem Vorvorvergangenen Jahr 2021, was für viel Unverständnis sorgt. Dann wird auch noch das Einkommen des Ehegatten an den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Grundrente: Rentner wollen wegen Einkommensanrechnung klagen. Wir haben auf rentenbescheid24.de am 21.01.2024 eine Mail erhalten. Die Rentnerin bekam auch einen neuen Rentenbescheid. Ihr Grundrentenzuschlag von gut 120€ wurde ihr vollständig gestrichen. Ebenso erging es einer Bekannten der Anfragenden. Der Berechnung des Einkommens liegt der Einkommenssteuerbescheid 2021 zugrunde. In diesem Jahr hat sie noch gearbeitet. Damit das höhere Einkommen aus 2021 herangezogen und auch noch das Einkommen ihres Mannes. Gegen den Bescheid hat sie Widerspruch einlegt. Die Rentenversicherung teilte ihr schriftlich daraufhin mit, dass sie doch den Widerspruch zurückziehen solle. Was die Rentnerin aber nicht tun wird, sondern sie will sich einen Anwalt nehmen und gegen die Einkommensanrechnung des Ehegatteneinkommens klagen. Rentenberater Peter Knöppel sagt: „Richtig so“.
Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente ist verfassungswidrig. Sie hat im gesetzlichen Rentenrecht nichts zu suchen. Der Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung ( Grundrentenzuschlag) ist ein eigenständiger Rentenanspruch und kein Fürsorgeanspruch. Die Rechtsqualität des Grundrentenanspruchs als eigenständiger Rentenanspruch ist durch den Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Grundrentengesetz eindeutig bestätigt worden. Er ist kein Fürsorgeanspruch bei dem Einkommen aus Bedarfsgemeinschaften angerechnet werden können. Die Einkommensanrechnung des Ehegatteneinkommens an den Grundrentenanspruch des berechtigen anderen Ehegatten verstößt meiner Auffassung nach auch gegen Art. 3 Grundgesetz. Grundrentenberechtigte die verheiratet sind, werden gegenüber denjenigen in rechtswidriger Weise benachteiligt, die mit einem anderen Menschen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Bei Nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird das Einkommen des Lebenspartners nicht auf den Grundrentenzuschlag des berechtigten anderen Partners angerechnet. Bei Eheleuten schon.
Grundrente: Rentner wollen wegen Einkommensanrechnung klagen
Das Rentenrecht kennt seit 1973 schon eine andere Aufwertung von Renten. Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt erhalten zusätzlich Entgeltpunkte eingeräumt. Dies war die Rente nach Mindesteinkommen. Vor allem Frauen sollten, weil es zu diesen Zeiten noch keine Kindererziehungszeiten gab, davon profitieren. Diese Regelung wurde ab 1992 in dem § 262 SGB VI- Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt- fortgeführt.
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Sie werden sich nicht wundern. Auf den Zuschlag an Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI), wenn er denn gewährt wird, wird auch kein Ehegatteneinkommen oder eigenes Einkommen des oder der Berechtigten angerechnet.
Im gesamtem gesetzlichen Rentenrecht gibt es keine Anrechnung fremden Einkommens an eigene Rentenansprüche aus einer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente. Bei Hinterbliebenenrenten ist die Anrechnung von Einkommen aus Rechten des verstorbenen Ehegatten untersagt, welche die Witwe-oder der Witwer erhält. So kann also eine Betriebshinterbliebenenrente, die die Witwe aus dem Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehegatten erhält, nicht als Einkommen nach § 18a SGB IV an die Witwenrente angerechnet werden
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Grundrente: Rentner wollen wegen Einkommensanrechnung klagen: Grundrentenzuschlag ist kein Fürsorgeanspruch
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz vom 08.04.2020 ( Bundestagsdrucksache 19/18473) ist auf Seite 2 unter der Überschrift “ B. Lösung“ im Satz 2 folgendes zu lesen „Herzstück ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.“ Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass der Grundrentenanspruch ein eigenständiger rentenrechtlicher Anspruch ist- kein Altersrentenanspruch- aber ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Rentenleistung, der eben kein Fürsorgeanspruch ist.
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