Ist die Unfallrente an die Witwenrente anzurechnen
Wird die eigene gesetzliche Unfallrente auf Witwen-/Witwerrente angerechnet? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte die Anrechnung in einem Urteil vom 25.01.2011 verneint. Das Bundessozialgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die die gesetzliche Unfallrente als an die Witwenrente anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen bestimmt, obwohl diese Rentenleistung steuerfrei ist. Steuerfreie Renten nach § 18a SGB IV an sich nicht als anrechenbares Einkommen gelten. Das BSG stellt in seinem Urteil auf den Wortlaut des Gesetzes ab.
Ist die Unfallrente an die Witwenrente anzurechnen. Die Rentenberater sagen im Grundsatz ja. Die gesetzliche Unfallrente ist als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 grundsätzlich an die Witwenrente oder Witwerrente anrechenbar.
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Ist die Unfallrente an die Witwenrente anzurechnen: Hintergrund des Klageverfahrens
Es ging um die Frage, ob Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nach dem ab 01.01.2002 geltenden Recht als Erwerbseinkommen auf eine Witwenrente anzurechnen sind. Das BSG hat am 17. April 2012 ( Aktenzeichen B 13 R R 15/11 R) diese Streitfrage entschieden und eine anderes lautende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2011 aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben.
Im Kern ging es im durch das BSG entschiedenen Rechtstreit um die Frage, ob eine gesetzliche Unfallrente als steuerfreie Einnahme nach § 18a Absatz 1 Satz 2 Nr.1 SGB IV an die Witwenrente nicht anrechenbar ist oder ob die Regelung des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV greift und die Unfallrente deshalb anrechenbar ist.
Ist die Unfallrente an die Witwenrente anzurechnen: Entscheidungsgründe des BSG stark gekürzt
Das Landessozialgericht urteilte 2011 noch so, dass die Unfallrente kein anrechenbares Einkommen an die Witwenrente ist. Die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) greift, die eine Verletztenrente explizit als anzurechnendes Erwerbseinkommen bezeichnet, hier nicht. Nach Ansicht des LSG kommt vielmehr eine Neuregelung des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV zum Tragen, nach der steuerfreie Einnahmen des § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzurechnen sind.
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Das Bundessozialgericht sah die Sache anders. Die Unfallrente ist Erwerbsersatzeinkommen und im § 18a Absatz 3 SGB IV ausdrücklich als solches erwähnt. Andererseits aber § 18a Absatz 1 Satz 2 Nr.1 SGB IV ebenso eindeutig sagt, dass steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG nicht als Einkommen gelten. Die gesetzliche Unfallrente ist ein solches steuerfreies Einkommen. Dennoch muss nach zielgerechter Würdigung des Wortlautes des Gesetzes der Ausschlusstatbestand der steuerfreien Einkommen, durch die Spezialregelung des § 18a Absatz 3 Satz 1 Ziffer 4 SGB IV verdrängt werden.
Ist die Unfallrente an die Witwenrente anzurechnen
Das BSG legte sich in seinem Urteil mehr als deutlich fest. Die gesetzliche Unfallrente – Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist per se anrechenbares Einkommen an die Witwenrente. Ob sie im Einzelfall dann zu einer Kürzung der Witwenrente führt, ist eine Frage der rechnerischen Anrechenbarkeit. Das BSG macht auch keinen Unterschied ob die Eheschließung vor oder nach dem 31.12.2001 eingetreten ist, sondern erfasst auch die Altfälle von der Anrechenbarkeit.
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