Keine Rentenversicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung
Das Bundessozialgericht hat am 07.06.2018 in einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass der Beginn der Versicherungspflicht für alle Zweige der Sozialversicherung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist. Während des gesamten Tätigkeitszeitraumes bestand für die betroffene Architektin keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rente und Krankenkasse. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es in diesem Klageverfahren ging.
Statusprüfung: Was ist das eigentlich und worauf man achten sollte.
Keine Rentenversicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung für die Rente und die Versorge bei Krankheit, so ein neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Juni 2018, Aktenzeichen: B 12 KR 17/17 R.
Keine Rentenversicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung: Was geschehen ist?
Die 1957 geborene Architektin, seit 1995 Mitglied in der bayerischen Architektenversorgung, schloss mit der Auftraggeberin (in diesem Verfahren die Klägerin) für die Zeit vom 01.04.2009 einen Vertrag ab. Die Architektin sollte Koordinierungs- und Managementleistungen für ein größeres Bauprojekt erbringen. Zwischen April und Juni 2009 zahlte die Klägerin der Architektin verschiedene vertraglich vereinbarte Geldbeträge, wobei der Tagessatz bei 452 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer lag. Im April 2009 beantragte die Klägerin und ihre Vertragspartnerin bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung des sozialrechtlichen Status der Architektin.
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Am 03.12.2009 stellt die Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht per Statusfeststellungsbescheid fest. Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2010 stellte die Deutsche Rentenversicherung die SV-Pflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung fest.
In dem Widerspruchsverfahren übergab die Architektin noch Unterlagen, die die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge bestätigten.
Der Widerspruchsbescheid der DRV wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Regelungen zur hinausgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7 a SGB IV fänden auf die Architektin keine Anwendung.
Keine Rentenversicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung: Das Klageverfahren
Die Klägerin und die Architektin legten gegen die Bescheide Klage bei zwei unterschiedlichen Sozialgerichten ein. Nach dem ein Verfahren beendet worden ist, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 08.05.2015 festgestellt, dass die Tätigkeit der Architektin bei der Klägerin vom 01.04. 2009 bis zum 30.11.2009 (Ende der Tätigkeit) nicht der Sozialversicherungspflicht in den Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag. Die Architektin hatte im Dezember 2009 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erklärt, dass ihre Versicherungspflicht erst beginnen sollte, wenn durch einen Bescheid feststeht, dass sie Arbeitnehmerin ist.
Damit lag nach Ansicht des SG Berlin ein Fall des hinausgeschobenen Beginns der Versicherungspflicht vor. So steht es in § 7 a Absatz 6 IV geschrieben. Die Architektin hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine ausreichende anderweitige Absicherung wegen Krankheit und dem Alter nachweisen können. Die Absicherung für das Alter entspricht den Anforderungen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung legte Berufung ein.
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Das Landessozialgericht Berlin bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Sozialgerichtes mit der Ausnahme, dass für den Bereich der Arbeitsförderung die Versicherungspflicht zu Lasten der Klägerin bestünde.
Das LSG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die Statusprüfung nach dem optionalen Antragsverfahren innerhalb der Monatsfrist nach Beginn der Tätigkeit der Architektin erfolgte. Die Erklärung zum hinausgeschobenen Beginn der Versicherungspflicht erfolgte durch die Architektin innerhalb des Klageverfahrens. Diese Erklärung kann unter Rückgriff auf ein Urteil des BSG vom 24.03.2016, B 12 R 3/14 R bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz abgegeben werden.
Rechtsgrundlage für die Versicherungsfreiheit zu Gunsten der Klägerin war der § 7 a Abs.6 SGB IV. Damit knüpft diese Regelung nicht an den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern an den Beginn der Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Und diese liegt in diesem Fall mit Erlass des Statusfeststellungsbescheides. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung wurde im Dezember 2009 erlassen und zugestellt. Die Tätigkeit der Architektin war bis zum 30.11.2009 versicherungsfrei, außer in der Arbeitsförderung. Es lagen ausreichende Absicherungen für Krankheit und Altersvorsorge vor.
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Keine Rentenversicherungspflicht bei anderweitiger Absicherung: Die Entscheidungsgründe des BSG
Die Revision der Klägerin war im vollem Umfang erfolgreich. Es lag Versicherungsfreiheit für alle Zweige der SV vor, so das BSG. Es hob somit die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg im Punkte der Arbeitsförderung auf.
Der Beginn der Versicherungspflicht war aufgeschoben. Denn die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 6 SGB IV lagen vor. Die Architektin verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, so das höchste deutsche Sozialgericht. Die Absicherung gegen Krankheit setzt ausdrücklich keinen Anspruch auf vergleichbare Entgeltersatzleistungen voraus. Dies sind Entgeltleistungen für die ersten 6 Wochen nach Beginn einer Krankheit. Die Absicherung muss auf dem gesetzlichen Niveau des § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz liegen. Die private Krankenversicherung ging über dieses Niveau hinaus. Die beigeladene Architektin verfügte auch über eine ausreichende Altersvorsorge. Dabei war zum einen die Mitgliedschaft in der Architektenkammer heranzuziehen, sondern auch die aufgewendeten Prämien für eine private Lebensversicherung. Diese entsprechen den Mindestanforderungen für einen ausreichenden Schutz im Alter. Die Prämien müssen der Höhe nach den monatlichen Mindestbeitrag in der gesetzlichen freiwilligen Versicherung entsprechen, so eine Entscheidung des BSG vom 05. Dezember 2017, B 12 R 6/15R).
Fazit!
Gestaltungsspielräume bei der optionalen Statusprüfung richtig nutzen. Die Entscheidung gibt den Betroffenen vor, wie durch richtige rechtliche Rechtsanwendung die SV-Freiheit bei Auftrageber-Auftragnehmerverhältnissen hergestellt werden kann. Somit durch die hinausgeschobene SV-Pflicht und die richtigen anderweitigen Absicherungen.
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