Die Fragen zum Beitragsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind vielfältig. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben einen Überblick über die Rechtslage! Wo? In unserem Renten-ABC. Einfach scrollen und nachlesen!
Die Beitragslast bei selbstständig Tätigen ist auch im Rentenversicherungsrecht gesetzlich geregelt.
Beitragslast bei selbstständig Tätigen: Allgemeines
Der Gesetzgeber hat für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland im § 169 Sozialgesetzbuch VI Regelungen über Zahlung der Beiträge geschaffen.
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Eigentlich scheint es ganz einfach, wer welchen Beitrag zu zahlen hat. Der § 169 SGB VI sagt zur Beitragstragung folgendes:
Die Beiträge werden getragen
- 1.Bei selbstständiger Tätigkeit von ihnen selbst,
- 2.Bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3.Bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitnehmern je zur Hälfte,
- 4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Beitragslast bei selbstständig Tätigen: Vorsicht pflichtversicherte Selbstständige
Vor der Entscheidung, ob eine freiwillige Versicherung überhaupt in Frage kommt, sollte durch den Selbstständigen genau geprüft werden, ob er nicht zu einer bestimmten Gruppe Selbstständiger gehört, die ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Dazu gehören u.a.
- Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, wenn sie weisungsgebunden (Arzt bzw. Pflegeleitung) in Schichtplänen arbeiten,
- Honorarärzte in Krankenhäusern und Kliniken, die im Schichtdienst tätig sind und sich an die Spezifik dieser Einrichtungen zu halten haben,
- Künstler, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen und ausüben und gegen Tageshonorar arbeiten,
- Journalisten, Schriftsteller usw., die ein Tageshonorar erhalten,
- Hebammen und Entbindungspfleger, auch wenn sie selbst versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Personen, die fast ausschließlich für einen Auftraggeber arbeiten (Scheinselbstständigkeit),
- Seelotsen, die Lotsen der Trave und Flensburger Förde, ausgeschlossen sind die Binnenlotsen,
- Küstenschiffer und Fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören oder Küstenfischer ohne eigenes Allerdings dürfen sie nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Lehrkräfte, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Der Begriff Lehrkräfte umfasst einen weiten Kreis und
- Erzieher, die für die Charakter- und Persönlichkeitsbildung zuständig sind. Das betrifft auch Erzieher in Kindergärten und Horten und Tagesmütter.
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Beitragslast bei selbstständig Tätigen: Statusfragen Clearing-Stelle
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist im Zweifelsfall für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV zuständig. Die DRV stellt fest, ob eine selbstständige oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Gegen den Feststellungsbescheid/ Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung, sich als Selbstständiger wahlweise freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer privaten Versicherung zu versichern, kann nur vom Selbstständigen getroffen werden. Wenn der Selbstständige per se nicht schon versicherungspflichtig ist.
Beitragslast bei selbstständig Tätigen: Nutzen einer freiwilligen Versicherung
Wer sich freiwillig als Selbstständiger in der gesetzlichen Rente versichern möchte, fragt auch nach dem Nutzen, den er aus der Versicherung ziehen kann?! Dabei ist es wichtig, Klarheit zu schaffen, welche persönlichen Faktoren für die freiwillige Rentenversicherung sprechen. Das können der Erwerb des Anspruchs auf Hinterbliebenenrenten oder die Regelaltersrente sein. Diese Ansprüche sind bereits mit fünf Jahren Wartezeit erfüllt. Weiterhin kann durch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht auf eine Erwerbsminderungsrente erlangt oder aufrechterhalten werden. Wichtig ist unter Einbeziehung des derzeitigen Einkommens und einer möglichen zukünftigen finanziellen Situation einen entsprechend hohen monatlichen Beitrag in die Rentenkasse einzuzahlen.
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