Rentenversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte
In der stationären Pflege (Krankenhaus und Pflegeheim) und in der ambulanten Pflege werden sogenannte Honorarpflegekräfte eingesetzt. Ihr Einsatz ist oftmals nur für kurze Zeit, d.h. wenige Tage oder Wochen befristet und sie arbeiten für einen festgelegten bzw. mit dem Auftraggeber ausgehandelten Stundensatz. Dieser ist dann deutlich höher als bei fest angestellten Pflegefachkräften. Manchmal sind diese Pflegefachkräfte auch für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Honorarpflegekräfte, die für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser arbeiten, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Die Rentenversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte wurde durch viele beim BSG anhängige Verfahren entschieden. Hier noch ein Beitrag zum Thema Statusprüfung!
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Rentenversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte: selbstständig oder nicht?
Der erste Eindruck scheint zu bestätigen, dass die Honorarpflegekräfte den Status der Selbstständigkeit besitzen. Das Pflegeversicherungsrecht schließt den Einsatz selbstständiger Dienstleister nicht aus. Sie arbeiten scheinbar selbstständig und weisungsfrei. Weiterhin tragen sie ein unternehmerisches Risiko. Sie müssen sich selbst versichern und auch ihre Arbeitsbekleidung oder auch den für die Tätigkeit benötigten PKW selbst beschaffen.
Beim Bundessozialgericht waren zwischenzeitlich mehrere Verfahren anhängig, wo es um eine Entscheidung ging, ob diese Honorarpflegekräfte unter bestimmten Voraussetzungen doch abhängig beschäftigt sind.
Das betraf den Einsatz dieser Pflegefachkräfte im Bereich der stationären Pflege in von den Pflegekassen zugelassenen Pflegeheimen. Hier arbeiteten sie als staatlich anerkannte Altenpfleger nach festgelegten Dienstplänen und waren in den Schichtdienst, d.h. Tag-und Nachtschichten und Wochenendeinsätze, voll integriert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat im Rahmen der Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch IV festgestellt, dass diese Honorarpflegekräfte ihre Tätigkeiten in den streitigen Zeiträumen als abhängig Beschäftigte ausgeübt haben. Daher waren sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Rentenversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte: Klageverfahren
Dagegen klagte die betroffene Pflegeeinrichtung, die Seniorenresidenz R. gGmbH. Die Klage der Seniorenresidenz führte durch das Sozialgericht Konstanz zum Erfolg, Aktenzeichen S 4 R882/15, 19.12.2016. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob auf Berufung der DRV die Entscheidung des Sozialgerichts wieder auf. L 10 R 91/17, 20.07.2017. Die Seniorenresidenz legte gegen die Berufungsentscheidung Revision vor dem BSG ein.
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Rentenversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte: Entscheidung des Bundesozialgerichts
Am 07.Juni.2019 bestätigte das BSG die Berufungsentscheidung des Landessozialgerichtes Baden- Württemberg. Der 12. Senat kam zu dem Ergebnis, dass Honorarpflegekräfte nicht als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie in stationären Pflegeeinrichtungen als Pflegefachkräfte tätig sind. Sie unterliegen der Pflicht zur Sozialversicherung. Aktenzeichen der leitentscheidung des BSG, B 12 R 6/18 R. Eine tatsächlich selbstständige Tätigkeit ist hier nicht gegeben. Sie unterliegen der Weisung und der Organisation der stationären Pflegeeinrichtung. Die reine Bezeichnung Honorartätigkeit oder Dienstleister führt nicht automatisch zu einem selbstständigen Beschäftigungsverhältnis.
Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen in den Pflegeeinrichtungen. In einer stationären Pflegeeinrichtung sind zeitlich fixierte Arbeitsabläufe zwingend erforderlich.
Das bedeutet, dass das examinierte Pflegepersonal, ob nun fest angestellt oder zeitlich befristet eingebunden, sich zur Sicherung der Betriebsabläufe in Schichtpläne einordnen muss. Weisungsbefugtes Pflegepersonal überwacht die Arbeitsabläufe. Damit ist das selbstständige Handeln der Honorarkräfte hinsichtlich dem Umfang der Arbeitsleistung und der freien Gestaltung eingeschränkt. Die Arbeitsmittel zur Ausübung der Tätigkeit wurden durch die Pflegeeinrichtung in vollem Umfang gestellt.
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Fazit
Der 12. Senat schließt die nächste Lücke in Grenzfällen zur Feststellung des sozialrechtlichen Status. Erst die Gesellschafter-Geschäftsführer und jetzt die Honorarpflegekräfte. Die Vorgaben des BSG sind eindeutig. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de empfehlen, vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unbedingt die Prüfung, ob diese in der Rentenversicherung oder anderen Bereichen der SV versicherungspflichtig sein kann.
Ja, ich möchte wissen, ob ich selbstständig im Sinne des Sozialversicherung beruflich tätig bin.
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