Rentenversicherungspflicht der Honorarärzte
Immer mehr Ärzte arbeiten als sogenannte Honorarärzte. Das bedeutet sie sind freiberuflich bzw. selbstständig tätig. Damit können sie ihren zeitlichen Einsatz in ihrer Tätigkeit als Arzt entsprechend ihren Vorstellungen und Wünschen steuern. Er kann sowohl tageweise als auch für einen begrenzten Wochenzeitraum erfolgen. Manchmal sind diese Mediziner auch für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Honorarärzte die für Krankenhäuser als Springer arbeiten, in der Renten-versicherung versicherungspflichtig sind.
Die Rentenversicherungspflicht der Honorarärzte wurde mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.Juni 2019, Aktenzeichen: B 12 R 11/18 R festgestellt. Parallel dazu hatte das BSG auch schon zu den Honorarpflegekräften geurteilt. Bitte hier nachlesen!
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Rentenversicherungspflicht der Honorarärzte: Allgemeines
Die Vermittlung von Auftraggebern erfolgt über Agenturen oder sie suchen sie selbst aus. Sie arbeiten für einen vertraglich vereinbarten Stundensatz. Dieses Arbeitsentgelt liegt deutlich über dem eines angestellten Arztes, der mit seiner Tätigkeit vergleichbar mit dem Honorararzt ist. In den Krankenhäusern und Kliniken herrscht ein großer Fachkräftemangel. Dies ist allgemein bekannt.Das betrifft neben dem Pflegepersonal vor allem gut ausgebildete Ärzte. Werden Honorarärzte unter Berücksichtigung ihrer vertraglich vereinbarten Bedingungen in Krankenhäusern und Kliniken tätig, erfolgt ihr Einsatz wie auch der der festangestellten Ärzte im Operationsbereich oder im Stationsdienst bzw. im Bereitschaftsdienst.
Mehrere Honorarärzte klagten 2016 gemeinsam mit ihren Dienstherren gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass keine selbstständige Tätigkeit dieser Ärzte vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nach § 7a, Abs. 2 SGB IV für das Anfrageverfahren und die Feststellung, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, zuständig.
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Rentenversicherungspflicht der Honorarärzte: Entscheidungen der Landessozialgerichte
Die Landessozialgerichte hoben 2017 diese Entscheidungen auf und machten deutlich, dass das Vorliegen von abhängigen Beschäftigungen gegeben ist. Damit besteht die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung und zum Teil in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht allerdings keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Kläger gingen gegen diese Entscheidungen der Landessozialgerichte in Revision. Der 12. Senat des Bundessozialgerichtes Kassel gelangte in 9 entschiedenen Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Es ist eine abhängige Beschäftigung.
In Krankenhäusern kann aufgrund der straffen Arbeits- und Organisationsstruktur keine freie Entfaltung bzw. wirklich selbstständige Tätigkeit durchgeführt werden. Zum Schutz der Patienten, den hohen Standards in der Qualitätssicherung und dem Abrechnungssystem der Krankenhäuser, ist eine zwingende Einordnung aller Mitarbeiter erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Honorartätigkeit befreit nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Rentenversicherungspflicht der Honorarärzte: Revisionsentscheidung des BSG
Am 04.06.2019 wurde durch den Senat des Bundessozialgerichtes Kassel das führende Verfahren Akz. B 12 R 11/18 R- Landkreis A. gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene verhandelt. Der Landkreis A. betreibt zwei Krankenhäuser in Eigenregie. Er beschäftige ab Januar 2013 eine Anästhesieärztin auf Honorarbasis. Sie war wiederholt in diesen Krankenhäusern sowohl am Tag, als auch im Bereitschaftsdienst im OP zu einem festgelegten Stundensatz von 64 Euro oder 80 Euro tätig.
Sozialversicherungsstatus klären
- Status klären: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit
- mgl. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nutzen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund sollte auf Antrag des Klägers und der Anästhesieärztin im Oktober 2013 feststellen, dass keine abhängige Beschäftigung in den Krankenhäusern vorliege. Diesem Antrag gab die Clearingstelle der DRV nicht statt. Es erfolgte die Feststellung, dass die Ärztin in beiden Einrichtungen anhängig beschäftigt sei. Daher bestehe die Pflichtversicherung in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der 12.Senat des Bundessozialgerichtes wies die Klage des Landkreises ab. Die beigeladene Ärztin war während ihrer Tätigkeit in den beiden Krankenhäusern des Klägers abhängig beschäftigt. Begründet wurde die abhängige Beschäftigung der Ärztin damit, dass sie den strengen Regelungen des Krankenhausbetriebes unterstellt war. Weiterhin hatte sie sich an die Anweisungen der Chefärzte zu halten, alle Vorgaben zu befolgen sowie alle Befunde und Untersuchungen zu protokollieren. Sie hat damit wie die festanstellten Ärzte ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und es gab somit keine Abweichungen in der Tätigkeit zwischen festangestelltem Arzt und Honorararzt. Damit wurde die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt.
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Fazit
Der 12. Senat schließt die nächste Lücke in Grenzfällen zur Feststellung des sozialrechtlichen Status. Erst die Gesellschafter-Geschäftsführer,die Honorarpflegekräfte und aktuell die Honorarärzte. Die Vorgaben des BSG sind eindeutig. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de empfehlen, vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unbedingt die Prüfung, ob diese in der Rentenversicherung oder anderen Bereichen der SV versicherungspflichtig sein kann.
Ja, ich möchte wissen, ob ich selbstständig im Sinne des Sozialversicherung beruflich tätig bin.
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