Rückforderung einer überzahlten Rente bis max. 10 Jahre möglich
Der Schock sitzt tief. Die Deutsche Rentenversicherung will überzahlte Rente von Ihnen zurück. Und zwar für 20 Jahre rückwirkend. Der Grund: Ihr verstorbener Ehegatte bezog vor seinem Tode eine Altersrente! Daneben noch eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einem Arbeitsunfall. Er hat vergessen, diese Unfallrente der DRV zu melden. In seinem Fall, wäre die Unfallrente an seine Altersrente angerechnet worden. Dass heisst, die Altersrente wäre nicht in voller Höhe, sondern in gekürzter Form geleistet worden. So ähnlich läuft es in der Praxis in vielen Rückforderungsfällen bei Renten. Was das Bundessozialgericht dazu sagt, dass die DRV mehr als 10 Jahre nach dem Tode des versicherten Ehegatten kommt und die überzahlte Rente zurückhaben möchte. Hier die Auflösung des Falles!
Die Rückforderung einer überzahlten Rente bis max. 10 Jahre möglich. Die Fristen sind eindeutig. Wenn die DRV diese Fristen versäumt, ist Schluss mit der Rückforderung. Selbst wenn die Rentenversicherung in ganz engen Ausnahmen eine Wideraufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zivilprozessordnung betreiben möchte, ist Schluss mit der Rückforderung von überzahlter Rente spätestens nach 10 Jahren seit Bekanntgabe des Rentenbescheides!
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So hat des das Bundessozialgericht am 21.Oktober 2020 entschieden. Nachzulesen unter dem Aktenzeichen: B 15 R 19/19 R.
Rückforderung einer überzahlten Rente bis max. 10 Jahre möglich: Sachverhalt der Entscheidung
Die deutsche Rentenversicherung forderte von der Witwe überzahlte Rente des bei ihr versicherte verstorbenen Ehegatten in Höhe von 28.000€ zurück. Der im Jahr 2011 verstorbene Ehegatte bezog seit dem Jahr 2000 eine Altersrente und seit 1968 eine gesetzliche Unfallrente wegen einem Arbeitsunfall. Die Witwe stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf Witwenrente. In diesem Zusammenhang erfuhr die Rentenversicherung, dass der verstorbene Ehegatte seit 1968 eine Unfallrente bezog.
Sie forderte nach Anhörung von der Witwe überzahlte Altersrente in Höhe von 28.000€ zurück. Die DRV hat den Altersrentenbescheid 2011 rückwirkend zum Beginn der Altersrente im Jahr 2000 aufgehoben. Gegen die Aufhebung wehrte sich die Witwe und bekam in der ersten und zweiten Instanz Recht! Das Bundessozialgericht gab ihr in der letzten Instanz (Revisionsinstanz) Recht. Sie muss die überzahlte Altersrente nicht zurückzahlen.
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Rückforderung einer überzahlten Rente bis max. 10 Jahre möglich: Aufhebung oder Rücknahme von Rentenbescheiden
Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung lehrbuchartig nochmals klar, wann ein Rentenbescheid entweder aufgehoben oder zurückgenommen werden kann!
Es ist ist zu unterschieden:
- Aufhebung des Rentenbescheides für die Zukunft jederzeit möglich, wenn sich Tatsachen-und Rechtslage ändert,
- Rücknahme für die Vergangenheit nur unter eingeschränkten Vorgaben möglich,
- Innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides ,wenn die DRV Kenntnis von dem Umständen hat die eine Rücknahme möglich machen, nach Ablauf dieser Frist keine Rücknahme mehr möglich, sondern nur Aufehbung für die Zukunft
- Innerhalb von 10 Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides wenn der Versicherte falsche oder unwahre Angabe gemacht hat oder es grobfahrlässig unterlassen hat, wichtige Angaben zu machen- Zusätzliche Einkommen usw.
Rückforderung einer überzahlten Rente bis max. 10 Jahre möglich: Urteilsgründe
Für die Rücknahme eines bestandskräftigen (umgangssprachlich rechtskräftigen )Rentenbescheides gibt es eine max. Frist von 10 Jahren. Danach ist Schluss. Und genau diese Frist von 10 Jahren ist nach Sicht der Richter des Bundessozialgerichtes in dem zu entscheidenden Fall im Jahr 2011 abgelaufen. Für die Rücknahme von Rentenbescheiden und dann auch Rückforderungen von überzahlten Rentenleistungen gibt es eine Frist von max. 10 Jahren.
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Diese Frist ist laut den Urteilsgründen des 13. Senats des BSG auch nicht verlängerbar. Selbst im Falle einer möglichen Wideraufnahme eines Verwaltungsverfahren, welches nur in ganz engen Ausnahmen möglich ist, wäre eine Fristverlängerung von max. 5 Jahren möglich, die aber nur im Rahmen der 10 Jahre Rücknahmefrist liegen kann. Eine Verlängerung über die 10 Jahre hinaus, ist nicht möglich. Daher gilt grundsätzlich die max. mögliche Frist von 10 Jahren für die Rücknahme eines Bescheides.
Fazit!
Für die Rücknahme von Rentenbescheiden und Rückforderungen von überzahlter Rente, gibt es maximale Fristen. Mehr als 10 Jahre kann die DRV nicht zurückgehen. Da der Rentenbescheid in dem vom BSG entschiedenen Fall im Jahr 2000 erlassen wurde, ist die Rücknahme des Rentenbescheides durch die DRV im Jahr 2011 verspätet. Für die Klägerin ein gutes Urteil. Sie muss die überzahlte Rente von 28.000€ nicht zurückzahlen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich die Rentenrückforderung der DRV wirklich zahlen muss!
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