SV-Pflicht des Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Das Bundessozialgericht hat am 10.12.2019 entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig einzuordnen ist, wenn er mit seiner Ehefrau, die als Alleingesellschafter der GmbH alle Anteile hält, einen Treuhandsvertrag abgeschlossen hat, worin die Ehefrau treuhänderisch ihren Geschäftsanteil für den Kläger hält. Diese Entscheidung ordnet sich in eine Reihe von Urteilen des 12. Senats des BSG ein, der seit ca. 2012 die Rechtslage bei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter verschiedenen Gesichtspunkten entschieden hat. Grob kann man sagen, dass der Geschäftsführer einer GmbH immer dann als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn er keine entscheidende Rechtsmacht besitzt, die Beschlüsse der Gesellschaft der GmbH voll umfänglich zu blockieren. Diese Rechtsmacht liegt immer dann zu Gunsten des Geschaftsführers vor, wenn mindestens 50 Prozent der Anteile an der GmbH selbst trägt oder über eine echte Sperrminorität verfügt. Die Tatsache, dass der Treugeber mit dem Treunehmer einen Treuhandsvertrag schließt, damit der Treunehmer seinen Geschäftsanteil an der GmbH zu verwalten, reicht nicht aus, dass der Treugeber als Geschäftsführer der GmbH selbstständig beruflich tätig ist.
Die SV-Pflicht des Fremdgeschäftsführer einer GmbH mit Treuhandsvertrag ist durch das oberste Sozialgericht Deutschlands am 10.12.2019 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 9/18 R bestätigt worden.
SV-Pflicht des Fremdgeschäftsführer einer GmbH mit Treuhandsvertrag: Um was wurde gestritten
Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau ist. Sie hält 100 Prozent der Gesellschafteranteile. Der Kläger beantragte die Statusprüfung bei der DRV Bund. Diese stellte fest, dass der Kläger als Fremdgeschäftsführer der GmbH seit dem 01.05.2011 in einer abhängigen Beschäftigung bei der GmbH seiner Ehefrau beschäftigt ist. Deshalb bestehe die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland. Sein Widerspruch gegen die Entscheidung der DRV Bund war erfolglos. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin war der Kläger erfolgreich.
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Er teilte dem SG mit, dass er mit seiner Frau einen mündlichen Treuhandvertrag abgeschlossen habe. Dieser Treuhandvertrag sagt aus, dass seine Frau für ihn alle Gesellschafteranteile halte, also diese treuhänderisch verwalte. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob das Urteil des SG Berlin auf und stellte unter Klageabweisung fest, dass der Kläger bis zum 11.09.2017 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Der Kläger legte im Berufungsverfahren einen notariellen Treuhandsvertrag vor, der eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zu Gunsten des Klägers beinhaltete. Das LSG stellte also bis zum 11.09.2017 für die Tätigkeit des Klägers in der GmbH die abhängige Beschäftigung fest. Danach nicht mehr.
Gegen die Berufungsentscheidung legten sowohl der Kläger als auch die DRV Bund Revision beim BSG ein. Die DRV Bund rügte mit ihrer Revision die Verletzung des § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 4. Auch der notarielle Treuhandsvertrag führt nicht dazu, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der GmbH seiner Frau als selbstständig einzuordnen sei. Nur im Gesellschaftsvertrag können Minderheitenrechte vereinbart werden, die sozialversicherungsrechtlich relevant sein können. Ein notarieller Treuhandsvertrag kann eine entsprechende Rechtsmacht zu Gunsten des Klägers Entscheidungen seiner Frau zu blockieren, sozialrechtlich nicht wirksam begründen.
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SV-Pflicht des Fremdgeschäftsführer einer GmbH mit Treuhandsvertrag: Entscheidung zu Gunsten der DRV Bund
Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung auf Grund ihrer Revision Recht gegeben. Sie wies die Revision des Klägers ab.
Der Treuhandvertrag beinhaltet u.a. eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Klägers. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Zeitraum bis zum 11.9.2017 betroffen ist. Hiergegen wenden sich Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen.
Das Bundessozialgericht teilte in seiner Urteilsbegründung mit, dass der Kläger als Fremdgeschäftsführer der GmbH in dem gesamten Zeitraum abhängig beschäftigt war und daher sozialversichrungspflichtig ist.
Er besaß keine umfassende Rechtsmacht, die ihm die Möglichkeit gegeben hätte, auf die GmbH Einfluss zu nehmen. Der notarielle Treuhandsvertrag ist wie sein mündlicher Vorgänger auf die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer ohne Einfluss. Denn dieser Treuhandsvertrag gibt dem Kläger nicht die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht! Der Treuhandsvertrag vermittelt „nur“ eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Ehefrau des Klägers und ihm. Seine Frau bleibt als Treuhänderin seiner Gesellschafteranteile weiterhin Inhaberin aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten, so das BSG in seiner Entscheidung. Der Kläger als Treugeber hat nur mittelbar Einfluss auf die GmbH. Dies ergibt sich aus der schuldrechtlichen Wirkung des Treuhandsvertrages. Auch die im Treuhandsvertrag vereinbarte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zu Gunsten des Klägers ändert nichts an der Betrachtungsweise des BSG. Denn auch diese Stimmrechtsvereinbarung hat reine schuldrechtliche Wirkung und gibt dem Kläger keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht.
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Diese Rechtsmacht kann nur im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und würde auch Handelsregister eingetragen werden. Der Treuhandsvertrag wird nicht im Handelsregister veröffentlicht. Deshalb bietet diese Treuhandsabrede keine Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr nach Außen.
Fazit!
Die Entscheidung des 12. Senats des BSG enthält keine Überraschungen. Die Richter hatten in der Vergangenheit wiederholt geurteilt, dass eine Rechtsmacht des Minderheitengesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH nur dann eingeräumt wird, wenn diese in der GmbH-Satzung vereinbart wird. Außerhalb dieser Satzung getroffenen Entscheidungen haben keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Geschäftsführer einer GmbH als sozialversicherungspflichtig zu beurteilen ist. Treuhandverträge, ob offen oder verdeckt, können daher in der Regelung keine selbstständige Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH begründen.
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