Volle Hinzuverdienstgrenze auch im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze
Viele Versicherte wollen im Jahr 2022 ihre Rente in Anspruch nehmen und daneben weiterarbeiten gehen. Die Bedingungen sind seit 2020 sehr günstig. Die Hinzuverdienstgrenze wurden im Jahr 2020 von 6.300 auf 44.590€ angehoben und im Jahr 2021 auf 46.060€. Für 2022 ist es entschieden. Die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 € gilt bis zum 31.12.2022. Der Bundestag hat es am 18.11.2021 beschlossen. Der Bundesrat einen Tag später mit grünem Licht bestätigt! Hier können Sie darüber mehr erfahren!. Es stellt sich die Frage, ob die volle Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr der Regelaltersgrenze gilt, oder ob sie nur anteilig berechnet wird.
Gilt die volle Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr der Regelaltersgrenze oder nur anteilig! Wer im Jahr 2022 mit seiner vorgezogenen Altersrente seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht, stellt sich die Frage, ob die neue Hinzuverdienstgrenze von 46.060 € auch bis zur Regelaltersgrenze gilt oder nur anteilig berechnet wird. Dies betrifft die Fälle, in denen die Regelaltersgrenze unterjährig vollendet wird.
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Volle Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr der Regelaltersgrenze: Rechtslage allgemein
Die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 €, wie sie aktuell im Jahr 2021 und auch dann im Jahr 2022 vorgegeben ist, gilt nur für vorgezogene Altersrenten. Was vorgezogene Altersrenten sind, können Sie hier nachlesen! Mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze entfällt die Anrechnung von Hinzuverdienst an die Rente! Was sich unter dem Begriff Hinzuverdienst zur Altersrente verbirgt, hier einfach lesen!
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Für den Versicherten, der im Jahr 2022 seine Regelaltersgrenze erreicht, stellt sich folgende Frage. Gilt für mich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch die volle Hinzuverdienstgrenze von 46.060€, oder gilt diese nur anteilig bezogen auf die Kalendermonate vom 01.01.2022 bis zum Ende des Kalendermonats in dem ich meine Regelaltersgrenze vollendet habe.
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Volle Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr der Regelaltersgrenze:
Beispiel
Anton erreicht am 31.07.2022 seine Regelaltersgrenze. Er bezieht eine abschlagsfreie Altersrente und möchte noch bis zum 31.12.2022 weiter arbeiten. Er wird monatlich neben seiner Rente 5000€ Brutto verdienen. Bis zum 31.07.2022 also 35.000€ (7 x 5000€).
Anton will wissen, ob sein Verdienst im Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 gezählt wird oder ob für ihn bis zum 31.07.2021 die volle Hinzuverdienstgrenze gilt.
Im ersteren Fall würde er die Hinzuverdienstgrenze mit 60.000€ Jahresverdienst deutlich überschreiten. Im letzteren Fall mit 35.000€ nicht.
Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 EUR gilt auch dann in voller Höhe, wenn der Hinzuverdienst im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen ist. Damit ist klar, dass für Anton bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die volle Hinzuverdienstgrenze von 46.060 € gilt! Da er bis zum 31.07.2022 nur 35.000€ verdient hat, bleibt er unter der 46.060€ Grenze!
Volle Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr der Regelaltersgrenze!
Es gilt im Kalenderjahr des Erreichens der Regelaltersgrenze auch die volle Hinzuverdienstgrenze! Damit können sie bis dahin anrechnungsfrei im Jahr 2022 46.060€ dazuverdienen. Nach der Regelaltersgrenze entfällt die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente!
Ja, ich möchte wissen, ob und wann ich in Rente gehen kann!
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