Unfall beim Tanken ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 30.01.2020 in drei Entscheidungen zum Thema Wegeunfall entschieden. In einer Entscheidung ging es um die Frage, ob der Wegeunfall auch dann ein Arbeitsunfall im Sinne des SGb VII ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner Wohnung auf Arbeit fährt, sondern von der Wohnung seines Freundes und dann auf dem Weg zur Arbeit verunglückt. Die Rechtssprechung redet dann von einem Weg, der von einem dritten Ort angetreten wird. Über dieses Urteil werden wir gesondert berichten, weil es für die Praxis der Arbeits-und Wegeunfälle von erheblicher Bedeutung ist! Wer aber beim Tanken mit seinem privaten PKW einen Unfall erleidet, kann keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft herleiten. So sieht es zumindest das höchste deutsche Sozialgericht. Hier das Aktenzeichen: B 2 U 9/18 R.
Ein Unfall beim Tanken ist kein Arbeitsunfall, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 30.01.2020, Aktenzeichen B 2 U 9/18 R.
Die Klägerin macht gegen die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Ansprüche wegen einem erlittenem Unfall geltend.
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Unfall beim Tanken ist kein Arbeitsunfall: Sachverhalt gekürzt
Die Klägerin erlitt am 20.09.2016 ein Unfall. Sie fuhr mit ihrem PKW von zu Hause auf Arbeit. Der Weg beträgt 75 Kilometer. Auf Grund von Baustellen und Brückenbauarbeiten kommt es immer wieder zu Beeinträchtigungen. Dies wusste die Klägerin. Ihr Tankfüllung für den Heimweg reichte nur noch 70 Kilometer. Beim Anfahren des PKW ertönte das Tank-Warngeräusch. Sie fuhr an die nächste Tankstelle und tankte. Dann ging sie zur Kasse und rutschte dabei auf einem Treibstoffleck aus. Sie stürzte und zog sich eine Sprunggelenksfraktur rechts zu. Die Klägerin beantragte die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Die BG lehnte ab. Klage vor dem Sozial-und Landessozialgericht hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht begründete seine Ablehnung damit, dass das Tanken nur unter ganz engen Voraussetzungen eine versicherte Verrichtung/Tätigkeit ist, wenn zum Beispiel das Tanken unverhersehbar notwendig wird, also bei technischen Problemen. Richtig ist, dass das Tanken notwendig war. Es war aber nicht unvorhersehbar. Dies liegt nur vor, wenn die Notwendigkeit zum Tanken aus unerwarteten Verkehrsbehinderungen, Umleitungen oder sich aus Fahrzeugdefekt heraus ergibt. Die Klägerin kannte die Verkehrsbehinderungen.
Unfall beim Tanken ist kein Arbeitsunfall: Was sagt das BSG zur Sache?
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Die Klägerin hatte mit ihrer gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision keinen Erfolg. Sie hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie nach dem Tanken auf dem Weg zur Kasse ausrutschte und sich verletzte. Denn das Tanken war keine versicherte Tätigkeit der Klägerin. Das Tanken stand nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin. Es gilt auch nicht als Betriebsweg, weil die Arbeitszeit schon beendet war. Grundsätzlich steht der Arbeitnehmer unter dem Versicherungsschutz des § 8 SGB VII. Dieser Versicherungsschutz erfasst das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von dem Ort der Tätigkeit. Bei geringfügigen Unterbrechungen dieses Weges nach Hause ist Versicherungsschutz in der Regel gegeben. Aber das Gericht sah es so, dass die Klägerin den unmittelbaren Weg durch das Tanken in die damit versicherte Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen hat.
Sie hat mit dem Tanken eine privatwirtschaftliche Verrichtung ausgeübt. Diese Verrichtung steht nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung! Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtssprechung entschieden, dass das Tanken ein unversicherte Tätigkeit im Sinne des SGB VII ist. Nur sogenannte Vorbereitungshandlungen werden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit einbezogen, soweit diese einen besonderen engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen. Das Tanken des PKW erfüllt diesen Tatbestand in aller Regel nicht, weil es nur zum Erhalt der allgemeinen Betriebsfähigkeit des PKW dient. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig, weil das Tanken eines Kfz nicht im „Vorübergehen“ erledigt werden kann. Vielmehr stellen das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar.
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Unfall beim Tanken ist kein Arbeitsunfall: BSG gibt ein Rechtssprechung zum Versicherungsschutz wegen Tanken auf, um den versicherten Endpunkt zu erreichen
Das Bundessozialgericht geht noch weiter und gibt eine Rechtssprechung auf. Das BSG hatte in der Vergangenheit das Tanken in den Unfallversicherungsschutz einbezogen ist, wenn es auf dem versicherten Weg notwendig wurde, um das versicherte Ende des Weges zu erreichen. An dieser Rechtssprechung hält das BSG ausdrücklich nicht mehr fest. Das verbrauchsbedingte Auftanken gehört bei wertender Betrachtung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten.
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Fazit!
Tanken auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heinweg ist eine reine private Verrichtung, die nicht mehr vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist. Wer sich während oder nach dem Tanken durch einen Unfall verletzt, kann in der Regel keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalles haben. Erst wenn der Versicherte das Tanken beendet hat und in dem PKW wieder auf dem versicherten Weg ist, ist er vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wieder erfasst.
Ja, ich möchte wissen, ob ich wegen des Arbeitsunfalles Anspruch auf eine Verletztenrente habe.
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