Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt
Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes Kassel hat am 27.06.2019 eine Entscheidung über die Anrechnung des Verpflegungsgeldes der ehemaligen Zollverwaltung der DDR als Arbeitsentgelt getroffen, Aktenzeichen: B 5 RS 2/ 18 R. Das höchste Deutsche Sozialgericht hat die Hoffnungen vieler betroffener Rentnerinnen und Rentner, die im Zoll der ehemaligen DDR arbeiteten, auf eine höhere Rente zu Nichte gemacht. Hier die Entscheidung des BSG in der Kurzfassung!
Das Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt. Ein neue Rechtssprechung des Bundessozialgerichts beendet die Hoffnung vieler betroffener Rentenbezieher auf eine höhere Rente. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zoll-DDR wird das Verpflegungsgeld nicht als Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG anerkannt. Bei den Polizistinnen und Polizisten, die beim MDI-DDR gearbeitet haben, sieht die Rechtslage anders aus. Eine Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt hätte eine höhere Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge gehabt. Durch die dazu gewonnenen Rentenpunkte hätten sich vor allem bei langjährigen Mitarbeitern der ehemaligen Zollverwaltung der DDR deutlich höhere Rentenbezüge im Ruhestand ergeben.
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Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt: Sachverhalt, um den gestritten wurde
Geklagt hatte ein Mitarbeiter der ehemaligen Zollverwaltung der DDR vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er hatte 2001 einen Bescheid über die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR für die Zeit vom 01.06.1962 bis 30.11.1991 erhalten. In dem Feststellungsbescheid wurden auch die erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Im Jahr 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten mit der Feststellung, dass für ihn das Verpflegungsgeld als zusätzliches rentenrechtliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Er begründete seinen Anspruch mit der Leitentscheidung des BSG vom 23.August 2007, Aktenzeichen- B 4 RS 4/06 R. Das Bundessozialgericht entschied 2007 das Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG auch solche Verdienstbestandteile sein können, die nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen waren. Zwar bezog sich dieses Urteil mehr oder weniger „nur“ auf die Jahresendprämien der Intelligenzrente für Ingenieure. Aber durch die weitreichende Bedeutung dieser Entscheidung wurde es auch auf andere Bereiche, wie das Verpflegungsgeld, ausgedehnt.
Sein Überprüfungsantrag wurde abgelehnt. Er legte Widerspruch ein. Das Sozialgericht Berlin lehnte die Klage ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 15.03.2018 zugunsten des Klägers.
Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg
Das LSG ist der Auffassung, dass das von 1968 bis 1990 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG festzustellen ist. Es begründete seine Entscheidung mit den am 01.08.1991 geltenden Vorschriften zum Steuerrecht. Auf der Grundlage geltenden die Verpflegungs- und Besoldungsordnungen für den Zoll der DDR kam das LSG zu der Auffassung, dass das Verpflegungsgeld versteuert werden musste. Das Verpflegungsgeld wurde nicht im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers gezahlt.
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Damit stellte sich das LSG Berlin-Brandenburg gegen die Rechtsauffassung des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt. Das LSG aus Halle hatte am 23.08.2018, Aktenzeichen: L 3 RS 9/16, entschieden, dass das Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG sei. Gegen das abweisende Berufungsurteil legte die Klägerin Revision beim BSG in Kassel ein. Unter dem Aktenzeichen: B 5 RS 3/18 R nahm die Klägerin am 27.06.2019 die Revision unter Hinweis auf die hier besprochene Entscheidung des BSG wieder zurück. Insoweit gibt es diesem Verfahren keine Entscheidung, die auch nicht mehr notwendig war.
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben am 07.Juli 2019 von den unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zum Verpflegungsgeld Zoll-DDR berichtet! Hier zum Nachlesen!
Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt: Einheitliche Rechtsanwendung ist notwendig
Das LSG Berlin-Brandenburg ließ die Revision zum Bundessozialgericht zu. Es besteht bislang keine einheitliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte. Die Entscheidung betrifft zudem eine Vielzahl ehemaliger Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR und bedarf einer einheitlichen Rechtsauffassung.
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des LSG durch Urteil vom 27.Juni 2019 auf.
BSG gibt Rechtsprechung auf
Der Senat hält nicht an der Rechtsprechung fest, dass das Revisionsgericht an die abstrakten generellen Regelungen des DDR- Rechts gebunden ist. Der 5.Senat des BSG geht nunmehr davon aus, dass der Begriff des Arbeitsentgeltes nach § 14 Sozialgesetzbuch IV in Verbindung mit dem § 6 Abs. 1 Satz AAÜG zu bestimmen ist. Eine einheitliche Rechtsanwendung, die durch die Revision erreicht werden soll, kann keine unterschiedliche Auslegung einer Rechtsvorschrift des Bundes durch die verschiedenen LSG zur Folge haben.
Verpflegungsgeld für Mitarbeiter Zoll-DDR wird nicht anerkannt: Verpflegungsgeld Zoll kein Arbeitsentgelt
Der 5. Senat kam zu dem Ergebnis, dass das an den Kläger gezahlte Verpflegungsgeld kein Arbeitsentgelt ist. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung durch den Arbeitgeber mit eigenbetrieblichen Interesse.
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Ursprünglich wurde das Verpflegungsgeld zunächst nur an diejenigen gezahlt, die nicht an der Vollverpflegung in Gemeinschaftsunterkünften teilnahmen. Die Vollverpflegung sollte die körperliche volle Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter der Zollverwaltung gewährleisten. In den Verpflegungs- bzw. Besoldungsordnungen des Zoll der ehemaligen DDR ist die Pflicht zu einer zweckgebundenen Verwendung des Verpflegungsgeldes vorgeschrieben. Damit war es für den Mitarbeiter nicht frei verfügbar im Gegensatz zu dem Arbeitsentgelt. Der Zahlungsanspruch entfiel bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt. Der Senat des Bundessozialgerichtes vertritt die Auffassung, dass das Verpflegungsgeld auch nicht zum Arbeitsentgelt gerechnet werden kann, obwohl es zur Sicherung eines anteiligen existentiellen Bedarfes gedient hat. Weiterhin hat das Verhältnis der Höhe des Verpflegungsgeldes zum Arbeitsentgelt keinen Einfluss zur Anerkennung als Arbeitsentgelt.
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Fazit
Das Urteil hat Auswirkung auf die Rechtspraxis. Es wird, um Rechtsstreitigkeiten vor den LSGèn zu vermeiden, immer der Blick in die einzelnen Besoldungsordnungen zu nehmen sein. Das BSG hat sich mit der Abkehr der Bindung der Auslegung der LSG an die Rechtsregelungen der DDR die Tür zur eigenen Bewertung aufgemacht. Insoweit sieht die Rechtslage beim Zoll-DDR im Gegensatz zur Polizei DDR anders aus. Damit dürfte für den Zoll der DDR die Rechtslage eindeutig sein und auch geklärt sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zoll der DDR haben keinen Anspruch auf die Anerkennung des Verpflegungsgeldes, als rentenerhöhendes Arbeitsentgelt.
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