Wegeunfall beim sogenannten dritten Ort
Das Bundessozialgericht hat am 30.01.2020 in drei Entscheidungen zu rechtlichen Fragen rund um das Thema Wegeunfall entschieden. In einer Entscheidung ging es um die Frage, ob der Wegeunfall auch dann ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von seiner Wohnung auf Arbeit fährt, sondern von der Wohnung seines Freundes und dann auf dem Weg zur Arbeit verunglückt. Die Rechtssprechung redet dann von einem Weg, der von einem dritten Ort angetreten wird. Über diese Entscheidung wollen wir in diesem Beitrag berichten. Es ist deshalb eine wichtige Entscheidung, weil sie für die Praxis der Arbeits-und Wegeunfälle von erheblicher Bedeutung ist! Das Aktenzeichen des BSG-Entscheidung= B 2 U 20/18 R.
Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts kennt auch den Wegeunfall beim sogenannten dritten Ort! Über diese Fallkonstellation hatte das Bundessozialgericht am 30. Januar 2020 in zwei Verfahren Entscheidungen zu Gunsten der verunfallten Kläger getroffen.
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Wegeunfall beim sogenannten dritten Ort: Versicherter unmittelbarer Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
§ 8 Abssatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nummer VII versichert das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Strittig war in dem vom BSG zu entscheidenden Fall, ob ein Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII vorliegt, wenn dieser Weg von einem sogenannten dritten Ort aus angetreten wird. Wie in dem hier zu berichtenden Verfahren der Kläger sich mehr als zwei Stunden an einem anderen Ort aufhält und dann von dort aus auf Arbeit fährt und dabei einen Unfall erleidet.
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In dieser Konstellation kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Umstritten ist, ob der von einem dritten Ort aus angetretene Weg in einem angemessenen Verhältnis zur üblichen Entfernung des Wegs zur Arbeitsstätte stehen und ob die Verrichtung an dem dritten Ort in irgendeiner Weise betriebsdienlich sein muss.
Wegeunfall beim sogenannten dritten Ort: streitiger Sachverhalt
Der Kläger erlitt im Oktober 2015 einen Unfall. Er war als Fahrer in der Personenbeförderung tätig. Er holte am frühen Morgen des Unfalltages Teilnehmer an Maßnahmen von deren Wohnadressen ab und brachte sie zum Betrieb seines Arbeitgebers. Diese Tätigkeit endete regelmäßig um 9.00 Uhr. Ab 15.30 Uhr holte er die Teilnehmer wieder ab und brachte sie nach Hause.
Bis zum Beginn des Mittagdienstes ab 15.30 Uhr hielt er sich bei einem Freund auf. Er aß mit ihm gemeinsam zum Mittag. Anschließend fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in Richtung seiner Arbeitsstätte. Der Weg von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstätte betrug ca 4 Kilometer. Der Weg von der Wohnung seines Freundes bis zu seiner Arbeit ca 15 Kilometer. Er verunglückte mit seinem Motorrad und zog sich Verletzungen zu. Er begehrte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, was die beklagte Berufsgenossenschaft ablehnte. Der Kläger sei nicht auf dem versicherten Weg von seiner Wohnung zur Arbeit verunfallt, sondern von einem dritten Ort aus. Der Kläger habe sich nicht auf dem versicherten Weg befunden, weil die Wegstrecke von der Wohnung seines Freundes bis zur Arbeit 3xmal solang war, also von seiner Wohnung zur Arbeit. Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid hatte keinen Erfolg. Die Klage und die Berufung des Klägers wurden abgewiesen.
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Wegeunfall beim sogenannten dritten Ort: Revision des Klägers hatte Erfolg
Beim höchsten deutschen Sozialgericht bekam der Kläger Recht! Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 8 Absatz 2 Nr.1 SGB VII.
Das Landessozialgericht wies zu Unrecht die Berufung des Klägers ab. Der Unfall des Klägers am 14.10.2015 war ein Arbeitsunfall, so die Kasseler Richter. Denn er legte zum Zeitpunkt des Unfalles einen versicherten Weg im Sinne des § 8 SGB VII zurück. Der Weg von der Wohnung des Freundes des Klägers war der direkte Weg auf seine Arbeitsstätte. Der Kläger wollte direkt seine versicherte Tätigkeit aufnehmen. Deshalb war seine Handlungstendenz darauf gerichtet. Der Kläger befand sich auch noch auf einen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg.
Dem Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII steht nicht entgegen, dass der Kläger den direkten Weg von seiner Wohnung zur Arbeit, sondern von der Wohnung seines Freundes aus antrat. Bei allen Hinwegen zur Arbeit setzt der § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest. Der Startpunkt ist aber offen gelassen.
Versicherte Hinweg zur Arbeit kann auch von einem anderer Ort gestartet werden sein als von der Wohnung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sogenannten dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein. Und zwar ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Und in welchem Verhältnis die Entfernung von dem dritten Ort zum Ort der Tätigkeit zur Wegstrecke des üblicher Weise zurückgelegten Weges steht.
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Das der Weg des Klägers von der Wohnung seines Freundes drei mal solang war, wie der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit ist nicht maßgebend. Es darf auch nach Ansicht der Kasseler Richter nicht auf den Zweck des Aufenthaltes des Klägers am dritten Ort abgestellt werden. Maßgebend ist allein, dass die Aufenthaltsdauer am dritten Ort- in der Wohnung des Freundes des Klägers- hier von einer gewissen Dauer war, mindestens zwei Stunden. Das lag hier nach den Feststellungen des BSG vor.
Fazit
Das Unfallversicherungsrecht ist komplex und schwer durchschaubar. Allein die Rechtssprechung zu den Wege-oder Arbeitsunfällen ist sehr vielfältig und vom Einzelfall zu betrachten. Das BSG stellt allgemein gültige Regelungen auf. Oder es gibt auch manchmal eine Rechtssprechung als überholt auf. Wir haben von einem solchen Fall berichtet. Hier Nachlesen!
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