Welche Einkünfte sind auf die EM-Rente anrechenbar
Das Thema Hinzuverdienst zur Rente ist ein Dauerbrenner! Es bewegt viele Menschen und Rentenempfänger. Erwerbsminderungsrentner können nach den gesetzlichen Vorschriften des § 96a SGB VI neben der Rente hinzuverdienen. Dabei ist der Hinzuverdienst der gleiche wie bei der Altersrente. Es gibt aber einen erheblichen Unterschied zur Anrechnung des Hinzuverdienstes bei der Altersrente. Auf die Rente wegen Erwerbsminderung können auch noch Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werden! Wir klären in diesem Kurzbeitrag auf, um was es im Detail geht!
Welche Einkünfte sind auf die EM-Rente anrechenbar? Diese Frage ergab sich für uns aus einer Schnellfrage, die wir kürzlich im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsrente beantwortet haben. Hier zum Nachlesen!
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Welche Einkünfte sind auf die EM-Rente anrechenbar: Was bedeutet Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI
In § 96a Absatz 2 SGB VI ist geregelt, was unter Hinzuverdienst zu stehen ist. Das Gesetz meint mit dem Hinzuverdienst:
- das Arbeitsentgelt,
- das Arbeitseinkommen und
- vergleichbare Einkommen!
Der Hinzuverdienstbegriff des § 96a SGB VI deckt sich mit dem Begriff des Hinzuverdienstes im § 34 Absatz 3b SGB VI.
Hinzuverdienst aus eigener Arbeit oder Tätigkeit
Alles was an Verdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit herrührt, ist an die EM-Rente dem Grunde nach anrechenbar. Um die Frage der Höhe der Anrechnung geht es in diesem Beitrag nicht! Deshalb beschäftigen wir uns auch nicht mit den Hinzuverdienstfreigrenzen des § 96a SGB VI oder § 34 SGB VI.
Welche Einkünfte sind auf die EM-Rente anrechenbar: Erwerbsersatzeinkommen wird angerechnet
Im Gegensatz zur Altersrente werden auf die EM-Rente noch weitere Verdienste angerechnet, so sagt es der § 96 a SGB VI. Nämlich Erwerbsersatzeinkommen. Solche, die auf die Altersrente nach § 34 SGB VI grundsätzlich nicht anrechenbar sind.
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Was Erwerbsersatzeinkommen sind, können Sie hier nachlesen!
Das Gesetz unterscheidet bei der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen auf die EM-Rente nach der Art der Rente:
- teilweise Rente wegen Erwerbsminderung und
- volle Rente wegen Erwerbsminderung.
Bei der teilweisen EM-Rente werden das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, das ALG-1 und das Übergangsgeld an die Rente angerechnet. Bei der vollen EM-Rente ist es „nur“ das Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, welches an die Rente anrechenbar ist.
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Der Unterschied zur gesetzlichen Altersrente ist, dass Erwerbsersatzeinkommen an die EM-Rente anrechenbar sind. Bei der Altersrente werden Erwerbsersatzeinkommen nicht an die Rente angerechnet.
Fazit!
Das Thema Hinzuverdienst zur Rente ist sehr komplex. Viele gesetzliche Regelungen und Verweise auf andere Gesetze machen es für den Laien schwer, Fragen auf seine Antworten zu finden. Sie suchen Antworten. Dann sind Sie genau richtig bei der Online-Rentenberatung von rentenbescheid24.de!
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