Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen
Welche Geburtsjahrgänge dürfen den eigentlich noch vor dem 67. Lebensjahr in eine abschlagsfreie Altersrente gehen. Gemeint sind die Geburtsjahrgänge, die vor 1964 geboren sind. Also die Versicherten die “ jetzt“ so ganz langsam in den Startlöchern stehen und in die Rente sprinten wollen! Den Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de geht es vor allem um zwei Arten der Altersrenten. Zum einen um die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen. Nennen wir die Altersrente für langjährig Versicherte einfach doch Altersrente nach 35 Jahren Versicherungsjahren und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente nach 45 Jahren Versicherungszeiten. Starten wir mit der Rente nach 35 Jahren Versicherungszeit
Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen: Altersrente nach 35 Versicherungsjahren
Sie profitieren von der Altersrente für langjährig Versicherte, wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten im Versicherungskonto haben. Alle Geburtsjahrgänge von 1949 bis 1963 können noch vor Vollendung des 67. Geburtstages ohne Abschläge in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. wird auch für die Altersrente für langjährig Versicherte das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben. Für alle diejenigen Versicherten, die 1964 oder danach geboren sind, liegt der erstmalige abschlagsfreie Rentenbeginn nach 35 Beitragsjahren bei 67 Lebensjahren.
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Ja, Sie können aber auch gerne bei dieser Rente vorzeitig in Rente gehen. Dann aber mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Kalendermonat vorzeitigen Beginn vor dem regulären abschlagsfreien Beginn! Einmal eine Rente mit Abschlag-immer eine Rente mit Abschlag!
Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen: Was wird für die 35 Jahre Versicherungszeit berücksichtigt?
Für die Berechnung der 35 Jahre werden alle Kalendermonate addiert, in denen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Diese Zeiten sind unter anderem:
- Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
- auch Kalendermonate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld bezogen haben,
- für die die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben,
- Freiwillige Beiträge,
- Kindererziehung- und Berücksichtigungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre.
- Kalendermonate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
- Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt und
- auch Anrechnungszeiten, wie Zurechnungszeit mit Rentenbezug, Schulausbildungszeiten usw.
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Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen: Altersrente nach 45 Versicherungsjahren
Sie können mit einer Wartezeit von 45 Jahren früher in Rente gehen. Die hierfür „zuständige“ Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird umgangssprachlich noch „Rente mit 63“ genannt. Denn die vor 1953 Geborenen konnten ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Diese Regel gilt nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nur regulär erhalten, ohne Abschläge.
Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen: Welche Zeiten werden die 45 Jahre berücksichtigt?
Für die Berechnung der 45 Jahre Wartezeit werden folgende Zeiten zusammengerechnet:
- Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.
- Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
- Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
- Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld). Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur berücksichtigt, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
- Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
- Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Welche Jahrgänge dürfen noch vor 67 in Rente gehen?
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht. Schulausbildungszeiten, Kalendermonate aus Versorgungsausgleich oder Zurechnungszeiten zählen nicht als Wartezeit für die 45 Jahre!
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