Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht
Wer eine klassische abhängige Beschäftigung ausübt, ist im Regelfall in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Mit der Folge, dass der Arbeitgeber einen Gesamtbeitrag an die Einzugsstelle abzuführen hat. Es gibt aber auch Fälle, in denen den Beteiligten nicht klar ist, ob sie versicherungspflichtig sein können oder selbstständig tätig sind. Daher gibt es das sogenannte optionale Anfrageverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht. Es ist in § 7 a SGB VI geregelt.
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht wird beantragt, um eine Entscheidung der Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung oder des Trägers der Rentenversicherung zu erlangen, ob nach § 7 SGB IV eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Mit der Folge, dass zum Beispiel Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.
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Diese Möglichkeit besteht aber nur dann, wenn nicht schon die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet haben. Wissenswertes zum Thema der Betriebsprüfung können Sie hier nachlesen. In unserem Beitrag gehen wir erst einmal nur auf allgemeine Fragen und Probleme ein!
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Um was geht es?
Die Deutsche Rentenversicherung ist in einem Statusprüfungsverfahren verpflichtet festzustellen, ob eine Beschäftigung die Versicherungspflicht auslöst oder nicht. So hat es das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07R, entschieden. Das Anfrageverfahren ist dem Verfahren der Einzugsstellen nach § 28 h Satz 2 SGB IV und der Prüfstellen der DRV nach § 28 p Absatz 1 SGB IV gleichwertig.
Beispiel:
Unternehmer A beauftragt den selbstständig arbeitenden Schweißer B für eine Woche in seiner Werkhalle, alle anfallenden Schweißarbeiten zu erledigen. B ist nach dem schriftlichen Auftrag in die Arbeits-und Organisationsabläufe bei A eingegliedert. Da sich A nicht sicher ist, ob B in diesem Falle bei ihm ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht, fragt er vorsichtshalber bei der Deutschen Rentenversicherung Prüfstelle an und bitte um Klärung des Status des B.
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Ausschlussgründe
Ein Anfrageverfahren kann nicht gestellt werden, wenn bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Überprüfungsverfahren eingeleitet hat.
Dadurch kann aber nicht verhindert werden, dass trotz des Ausschlusses entsprechende Anträge auf Statusfeststellung gestellt werden, die nach § 18 Satz 2 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) ein Verwaltungsverfahren auslösen. Mit dem Vorliegen des Ausschlussgrundes kommt es nicht zur Klärung des sozialrechtlichen Status. Wichtig ist auch zu prüfen, ob dass zur Überprüfung beantragte Vertragsverhältnis auch von dem anderen Verfahren erfasst wird. Wenn nicht, ist das Anfrageverfahren durchzuführen.
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Ist ein Betriebsprüfungsverfahren anhängig, so ist davon auszugehen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung auf Statusprüfung bereits dieses Prüfverfahren konkret angekündigt war, dass dieses Verfahren das Antragsverfahren verdrängt. Das Verfahren besteht solange, bis die DRV Prüfstelle/Clearingstelle einen abschließenden VA erteilt hat. Das Betriebsprüfungsverfahren betrifft die Feststellung einer Beschäftigung des Antragstellers, wenn er im Prüfzeitraum der Betriebsprüfung für den angegangenen Auftraggeber tätig war.
Der Ausschluss gilt auch für mit Schwarzarbeit verbundene Prüfverfahren des Zolls und der Rentenversicherung nach § 2 SchwarzArbG und § 29 p SGB IV.
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Zuständigkeit
Das Anfrageverfahren wird allein durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt. Bei ihr wurde hierfür eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet. Daneben können aber wegen zeitlich vorhergehenden Verfahren auch andere Sozialleistungsträger zuständig sein.
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Der Verfahrensgang
Es sind schriftlich Anträge zur Statusprüfung zu stellen. Diese sind in dem Antragsvordruck V 027 mit Erläuterungen V 028 versehen. Es muss bei dem Antrag auf die Feststellung einer statusrechtlichen Entscheidung gehen und zwar bezogen auf ein konkretes und tatsächlich praktiziertes Vertragsverhältnis. Antragsberechtigt sind die Beteiligten. Dies sind:
- Die Vertragspartner, der ausgeübten Tätigkeit = Auftraggeber und Auftragnehmer,
- Der Antrag muss nicht von beiden Parteien gestellt werden; es reicht aus, wenn ihn der Auftraggeber stellt, dann wird der Auftragnehmer mit einbezogen,
- Die Parteien und Beteiligten müssen bei Antragstellung noch leben oder beteiligungsfähig sein
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Die Fälligkeit des Beitrages
Bei der optionalen Statusanfrage wird durch die Deutsche Rentenversicherung nach § 7 a Absatz 6 SGB VI der Beginn der Versicherungspflicht in der Renten-Kranken-und Pflegeversicherung, sowie im Bereich der Arbeitsförderung festgehalten. Der Beginn der Versicherungspflicht hängt nicht vom Lebensalter des Auftragnehmers ab.
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Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nicht nach § 23 SGB IV fällig, sondern erst nach § 7 a Absatz 6 Satz 2 SGB IV mit der unanfechtbar gewordenen Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis besteht. Der Beitrag zur SV wird erst ab dem Monat fällig, der auf den Monat der unanfechtbaren Entscheidung folgt. Solange also der Bescheid wegen eines Widerspruchs nicht bestandskräftig ist, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil während des Zeitraumes uneingeschränkt einbehalten. Für den Zeitraum vor dem Beginn der Statusprüfung sind es aber nur 3 Monate, die der Arbeitgeber einbehalten darf. Bei mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers besteht nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 SGB IV die Besonderheit, dass der nach § 28 d SGB IV zu entrichtende Gesamtsozialversicherungsbeitrag sofort fällig wird.
Das Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht: Widerspruch und Klage
Widerspruch und Klage haben beim optionalen Anfrageverfahren aufschiebende Wirkung. Es ist eine Ausnahmeregelung. Um die Deutung dieser Ausnahme wird oft gestritten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gilt für sämtliche Feststellungen, die nach § 7 a SGB IV getroffen worden sind. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.11.2016 – L 1 R 153/16 B ER, dehnt diese Auslegung auch auf die Statusentscheidungen der Krankenkassen und der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV aus. Ob sich diese Auffassung in der Praxis durchsetzt, bleibt abzuwarten. Das Thüringer Landessozialgericht ist auch der Auffassung, dass Widerspruch und Klage nicht nur im Anfrageverfahren aufschiebende Wirkung haben, Entscheidung vom 03.06.2015 – L 12 R 539/15 B ER.
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Fazit
Das Thema der Statusprüfung ist ein sehr spezielles Thema mit vielen Hürden und Tücken. Vor allem geht es um die Frage, wer zu erst den Antrag gestellt hat. Denn danach richtet sich auch, für wie lange der Beitrag bei einer Feststellung zu zahlen ist. Im schlimmsten Fall 4 Jahre rückwirkend mit erheblichen Konsequenzen für die Betriebe.
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