Die Rahmenfrist für die KVdR
Die gesetzliche Krankenpflichtversicherung der Rentner (kurz KVdR genannt) ist ein Buch mit Sieben Siegeln. Diese spezielle gesetzliche Krankenversicherung ist im Grundsatz nur für Rentner einer gesetzlichen Rente vorgesehen. Daher kann nicht jede Person aufgenommen werden. In diesem Textbeitrag geht es um die Rahmenfrist für die Aufnahme in die KVdR. In anderen Beiträgen gehen wir auf die nächsten Einzelheiten der Krankenpflichtversicherung für Rentner ein.
Die Rahmenfrist für die KVdR ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 11 Sozialgesetzbuch Nummer 5 geregelt. Die Krankenversicherung der Rentner wird abgekürzt ausgedrückt : „KVdR“. Wenn wir also in diesem Beitrag von der KVdR sprechen, dann meinen wir auch die Krankenpflichtversicherung der Rentner.
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Die KVdR ist eine Nachrangversicherung im System der Pflichtversicherungen nach § 5 SGB V. Wer also als Rentner noch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis versichert ist, ist über die Vorrangversicherung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB V versicherungspflichtig und damit auch über die gesetzliche Rente dort versichert. An der Höhe der Beiträge, die von der gesetzlichen Rente abgezogen werden, ändert sich deshalb nicht.
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Die Rahmenfrist für die KVdR: Was ist die Rahmenfrist?
Das Gesetz gibt uns- wie immer- die Antwort.
Personen sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 versicherungspflichtig:
- die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.
Die Rahmenfrist ist der Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Tag an dem Sie Ihren Rentenantrag gestellt haben.
Rahmenfrist
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- Tag der ersten Erwerbstätigkeit = 01.09.1976
- Tag des Rentenantrages= 07.11.2023
- Rahmenfrist: 01.09.1976 – 07.11.2023
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Ausgehend vom Gesetzeswortlaut kann in der KVdR pflichtversichert nur werden:
- wer die Voraussetzung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt,
- wer eine gesetzliche Rente beantragt hat und
- wer innerhalb der 9/10 Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist Mitglied in der gKV war.
Rahmenfrist für die KVdR: Was bedeutet erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?
Was so einfach aussieht, kann zum Teil erheblich Schwierigkeiten bereiten, denn der Beginn der Rahmenfrist kann ausschlaggebend dafür sein, ob der Versicherte später in die KVdR kommt oder nicht. Und damit auch die Frage, ob und wann ich den Rentenantrag stellen muss, um in die KVdR zu kommen.
Die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem § 5 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 11 Sozialgesetzbuch Nummer 5 ist:
- jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, gegebenenfalls auch im Ausland.
Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 11 SGB V gilt:
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit die wegen Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei ist,
- unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind
Für den Beginn der Rahmenfrist kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus.
Für die Auslegung, ob eine erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegt, können neben Gerichtsurteilen auch das gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner vom 02.12.2014 herangezogen werden. Dieses Rundschreiben ist eine wichtige Rechtsquelle in dieser Fragestellung.
Rahmenfrist für die KVdR: Wann beginnt die Rahmenfrist, wenn keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde
Wurde eine Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung nicht aufgenommen, gilt als Beginn der Rahmenfrist der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft.
Oder wenn eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bei minderjährigen Waisenrentnern, die bislang privat krankenversichert waren, der Tag der Geburt.
Die Rahmenfrist für die KVdR
Nach diesem Beitrag dürfte Ihnen klar sein, dass die Rahmenfrist mit dem Beginn der ersten Erwerbstätigkeit und dem Ende des Tages des Rentenantrags, der Beginn des großen Rechnens werden kann. Wenn diese weitere gesetzliche Hürde genommen ist, geht es aber weiter im Buchstaben des Gesetzes. Was so unscheinbar im Gesetz klingt, ist in der Rechtspraxis oftmals sehr schwierig. Nicht jeder, der eine Alters-oder Erwerbsminderungsrente beantragt, kann in die KVdR aufgenommen werden. Wir werden weitere Beiträge zum Thema veröffentlichen und Ihnen ein Bild über die allgemeine Rechtslage in der KVdR geben.
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Folgende Themen zur KVdR behandeln wir in verschiedenen anderen Beiträgen, wie:
- Allgemeiner Überblick über die Rechtslage der KVdR
- wer hat Anspruch auf die Aufnahme in der KVdR
- was ist die Rahmenfrist, wann beginnt und wann endet sie
- was bedeutet, erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- 90 % Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist, welche Zeiten zählen,
- welche Bedeutung haben eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder adoptierte Kinder für die Vorsicherungszeit
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- Wird die Vorversicherungszeit bei neuer Rente nach einer bestehenden Rente neu geprüft?
- Welche Einkommen werden als KVDR-Rentner nicht extra in der gKV verbeitragt.