Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR
Die gesetzliche Krankenpflichtversicherung der Rentner ist ein Buch mit Sieben Siegeln. In diese spezielle gesetzliche Krankenversicherung kann nicht jede Person aufgenommen werden. In diesem Beitrag geht es erst einmal nur darum, Ihnen einen aufzuzeigen, wer überhaupt Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann. In anderen Beiträgen gehen wir auf die nächsten Einzelheiten der Krankenpflichtversicherung für Rentner ein.
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR. Die Krankenversicherung der Rentner ist im Sozialgesetzbuch Nummer 5 (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) geregelt. Die Krankenversicherung der Rentner wird abgekürzt ausgedrückt : „KVdR“. Wenn wir also in diesem Beitrag von der KVdR sprechen, dann meinen wir auch die Krankenpflichtversicherung der Rentner.
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Aufgepasst:
Rentner, die Voraussetzungen der KVdR erfüllen, sind in der KVdR pflichtversichert. Ein Antrag zur Aufnahme in die Krankenpflichtversicherung der Rentner ist nicht notwendig. Diese Pflicht-Versicherung entsteht Kraft Gesetzes. Die Feststellung, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, trifft ausschließlich Ihre zuständige Krankenkasse (AOK und Co.).
Beratung Rente- Arbeit + Arbeitsvertrag
Rente- Arbeit+Arbeitsvertrag
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR: Gesetzeswortlaut der KVdR
Schauen wir uns einmal den Wortlaut des Gesetzes an, welches die KVdR regelt.
Personen sind nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 ( Krankenversicherung der Rentner) versicherungspflichtig:
- die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Ausgehend von diesem Wortlaut können Mitglied in der KVdR nur werden:
- wer die Voraussetzung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und
- wer diese Rente beantragt hat.
Im Umkehrschluss heißt es also: Wer keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, kann kein Mitglied in der KVdR werden.
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR: Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente müssen vorliegen
Was uns allen so klar ist, ist es aber in Wirklichkeit nicht. Denn Anspruch auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der KVdR hat nur, wer die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt. Und diese sind je nach Rentenart höchst unterschiedlich.
- gesetzliche Renten sind:
- Altersrenten
- Renten wegen Erwerbsminderung und
- die Hinterbliebenenrenten.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente sind bei:
- Altersrente das entsprechende Lebensalter, die Wartezeit und das Vorliegen des Grades der Behinderung 50,
- einer Rente wegen Erwerbsminderung: Vorliegen der allgemeinen Wartezeit, 3/5 Belegung, Vorliegen der Erwerbsminderung durch Krankheit oder Behinderung mindestens unter 6 Stunden
- einer Hinterbliebenenrente: rechtsgültige Ehe -oder Lebenspartnerschaft ( 1 Jahr?), Ehegatte muss verstorben sein, verstorbener Ehegatte hat 5 Jahre Wartezeit erfüllt , Anspruch auf Rente hat entweder Witwe oder Witwer oder Kinder des verstorbene Elternteils bis zu einem gewissen Lebensalter.
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR: Rentenantrag
Neben den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente nach dem SGB VI muss zwingend noch der Rentenantrag gestellt worden sein, entweder durch den Versicherten selbst oder durch Antragsfiktion.
Im Kern kann man sagen: Nur wer eine Rente beanspruchen kann und diese auch beantragt hat, kann unter weiteren Voraussetzungen auf die Feststellung der preisgünstigen Mitgliedschaft für Rentner in der gKV hoffen.
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR
Nach diesem Beitrag dürfte Ihnen klar sein, dass nur Rentenantragssteller in die KVdR als berechtigter Personenkreis aufgenommen werden dürfen, wenn sie auch noch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rente erfüllen. Wenn diese erste Hürde genommen ist, geht es aber weiter im Buchstaben des Gesetzes. Denn dann sind noch weitere Anspruchsvorausetzungen für die KVdR zu prüfen. Die Krankenpflichtversicherung der Rentner ist ein Buch mit Sieben Siegeln. Was so unscheinbar im Gesetz klingt, ist in der Rechtspraxis oftmals sehr schwierig. Nicht jeder, der eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente beantragt, kann in die KVdR kommen. Wir werden weitere Beiträge zum Thema veröffentlichen und Ihnen ein Bild über die allgemeine Rechtslage in der KVdR geben.
Ja, ich möchte wissen, ob ich ab dem Rentenantrag in der KVdR versichert sein kann?
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Folgende Themen zur KVdR behandeln wir in verschiedenen anderen Beiträgen, wie:
- Allgemeiner Überblick über die Rechtslage der KVdR
- wer hat Anspruch auf die Aufnahme in der KVdR
- was ist die Rahmenfrist, wann beginnt und wann endet sie
- was bedeutet, erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- 90 % Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist, welche Zeiten zählen,
- welche Bedeutung haben eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder oder adoptierte Kinder für die Vorsicherungszeit
- wann ist die KVdR für mich ausgeschlossen
- erbe ich die Vorversicherungszeit meiner /es verstorbenen Ehegatten
- werden Waise automatisch Mitglied in der KVdR
- Wird die Vorversicherungszeit bei neuer Rente nach einer bestehenden Rente neu geprüft?
- Welche Einkommen werden als KVDR-Rentner nicht extra in der gKV verbeitragt.