Altersrente frühestens mit 63 erst möglich
Kann ich in Deutschland wirklich erst ab dem 63.Lebensjahr eine Altersrente als vorgezogene Altersrente beziehen, so wie es die Deutsche Rentenversicherung in einem Faktencheck Statement im Zusammenhang mit geflüchteten Menschen aus der Ukraine mitteilt? In diesem Beitrag mein Statement zum Faktencheck in Sachen Rente mit 63.
Ist wirklich in Deutschland die Altersrente frühestens mit 63 erst möglich, wie es die Deutsche Rentenversicherung in einem Faktencheck vom 22.09.2023 wegen angeblichen ukrainischen Sonderrenten mitteilte?
Altersrente frühestens mit 63 erst möglich: Die Aussage zur erstmaligen Rente mit 63 durch die DRV
Im Zusammenhang mit vermeintlichen ukrainischen Sonderrenten hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) am 22.09.2023 in einem Faktencheck unter anderem folgendes sinngemäß mitgeteilt: „
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In Deutschland können frühestens ab einen Alter von 63 Jahren Altersrenten bezogen werden sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen und dies auch nur mit Abschlägen. Diese allgemeinen rentenrechtlichen Regelung gelten auch für geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Spezialrecht gibt es für ukrainische Flüchtlinge nicht.
DRV- Faktencheck:
Keine Sonderrente für ukrainische Flüchtlinge
in Deutschland vom 22.09.2023
Altersrente frühestens mit 63 erst möglich: Die Aussage zur erstmaligen Rente mit 63 durch die DRV
Im Faktencheck der Deutschen Rentenversicherung vom 22.09.2023 steht eindeutig geschrieben:
„Altersrenten in Deutschland können frühestens ab einem Alter von 63 Jahren
bezogen werden, sofern 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen, und dies auch nur mit
Abschlägen. Diese „allgemeinen“ rentenrechtlichen Regelungen gelten auch für geflüchtete
Menschen aus der Ukraine.“
Diese Aussage bezieht sich somit auf alle vorgezogenen Altersrenten.
Der Autor*in des Faktenchecks scheint die Rechtslage nicht ganz zu kennen.
Altersrente frühestens mit 63 erst möglich: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 62 Jahre und aktuell noch früher erstmals möglich
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach § 37 SGB VI erstmals mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Da steht nichts geschrieben ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Diese Regelung gilt für alle Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1963.
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Wer also 1965 geboren ist, kann wenn die 35 Jahre Wartezeit und Schwerbehinderung vorliegen, erstmals mit Vollendung des 62. Lebensjahres diese Rente in Anspruch nehmen. Für die Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 ist es sogar nach den Übergangsregelungen des § 236a SGB VI möglich noch früher in Rente zu gehen. Da gelten die Tabellenwerte des § 236a SGB VI. Die Versicherte die zum Beispiel im Jahr 1960 geboren sind, können frühestmöglich mit Vollendung des 61. Lebensjahres und 4 Kalendermonate diese spezielle Altersrente erreichen.
Altersrente frühestens mit 63 erst möglich!
Nein, die generelle Aussage im Faktencheck der DRV vom 22.09.2023 ist also nicht zutreffend, dass Altersrenten frühestens erst ab 63 Jahren möglich sind. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist für Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 noch vor Vollendung des 62. Lebensjahres erstmals möglich. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres, also vor dem 63. Lebensjahr.
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*Beitrag ist vom 10.10.2023