Diese Rentner sind vom Energiegeld ausgeschlossen, wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale
Das Thema Energiegeld für Rentner und für Erwerbstätige lässt uns aktuell nicht mehr los. Eines der großen Entlastungspakete, die die Bundesregierung beschlossen hat. Viele Millionen Rentnerinnen und Rentner haben ab dem 01. Dezember 2022 einen Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 Euro. Ausgezahlt wird die Energiepreispauschale bis zum 15.12.2022 durch die Zahlstellen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung Knappschaft Bahn See!
Es gibt aber auch viele Menschen, die keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale haben. Wer darunter fällt, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Rentner vom Energiegeld ausgeschlossen, wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Bei der Energiepreispauschale müssen wir folgendes unterscheiden. Es gibt zwei Energiepreispauschalen. Einmal die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die ist geregelt in den Paragrafen 112 bis 122 Einkommensteuergesetz. Zum anderen die Energiepreispauschale für Rentner, geregelt in dem Gesetz für Renten-und Versorgungsbeziehende und Änderungen des Übergangsbereichs.
In beiden gesetzlichen Vorschriften sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale für Rentner und Erwerbstätige geregelt.
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Rentner vom Energiegeld ausgeschlossen, wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale: keinen Anspruch als Rentner und als Erwerbstätiger auf die Energiepreispauschale haben:
- Rentner, die am 1.12.2022 keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, haben keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale.
- Rentner und Pensionsbeziehende mit dauerhaften Wohnsitz im Ausland.
- Vorruhestands-Rentner die noch keine gesetzliche Rente beziehen, aber Vorruhestandsgeld beziehen oder erhalten.
- Rentner die aus einem berufsständischen Versorgungswerk ausschließlich Ruhegeld oder eine Rente bekommen.
- Rentner die eine gesetzliche Unfallrente, Verletztenrente beziehen.
- Transfergeld-Leistungsbezieher die im Jahr 2022 weder eine Rente noch einen Job hatten, haben keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale.
- Menschen, die ab dem 01.01.2022 ausgesteuert waren, also kein Krankengeld mehr bekommen und dann Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen.
- Wer im Jahr 2022 kein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr hatte, hat keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale für Erwerbstätige.
- Auch Einkünfte aus einem früheren Arbeitsverhältnis berechtigen nicht zum Anspruch der 300 Euro. Es kann vielleicht zum Glück ein Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale geben, wenn diese Betroffenen am 01.12. 2022 eine gesetzliche Rente beziehen sollten.
- Bezieher von Pflegegeld haben keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepauschale.
- Bafög-Empfänger haben keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale für Erwerbstätige. Aber nach einer anderen Regelung, die der Gesetzgeber noch ausformulieren muss, soll es wohl 200 Euro Energiepreispauschale für Studenten und Studentinnen geben.
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Rentner vom Energiegeld ausgeschlossen, wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale
Vielleicht fehlt hier noch die ein oder andere Fallkonstellation, aber eines sollte klar sein, der Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale ergibt sich entweder nach den Regelungen der Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder aus den gesetzlichen Regelungen für die Energiepreispauschale für Rentner.
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