Haben Rentner Anspruch auf die Energiepreispauschale
Am 01. September 2022 startet die Energiepreispauschale. Millionen Menschen in Deutschland fiebern auf diesen Tag hin. Im Grundsatz kann man sagen, wer im Jahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig ist und in bestimmten Einkommensarten im Jahr 2022 Einkünfte erzielt, hat Anspruch auf eine Energiepreispauschale. So sagt es uns der § 113 Einkommensteuergesetz. Als Einkommensarten gelten dabei Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer, Beamter und auch Minijobber. Entscheidend ist nur, dass diese Tätigkeit im Jahr 2022 ( Veranlagungszeitraum) ausgeübt wurde oder bis zum 31.12.2022 ausgeübt wird. Stichtag für den Beginn der Energiepreispauschale ist der 01.09.2022. Die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP müssen aber nicht direkt am 01.09.2022 vorliegen, sondern es reicht irgendein Tag im Jahr 2022 aus. Gesetzliche Rentenbezieher, Pensionäre und Studenden sind im Grundsatz von der Energiepreispauschale ausgeschlossen, genauso, wie diejenigen Menschen die im Jahr 2022 „nur“ Transferleistungen vom Staat erhalten haben. Dennoch können Rentner, wie auch pensionierte Beamte oder Studenten Anspruch auf die bis zu 300€ EPP haben! So gar relativ einfach und völlig legal.
Haben Rentner Anspruch auf die Energiepreispauschale? Im Grundsatz kann man sagen, dass gesetzliche Rentenbezieher keinen Anspruch auf die 300€ EPP haben. Aber dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn eben jene betroffenen Menschen im Jahr 2022 neben der gesetzlichen Rente keinen weiteren Verdienst / Einkommen haben, der nach § 113 EStG den dort genannten Einkommensarten unterliegt. Also zum Beispiel keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtigen Einkommen aus einer Beschäftigung haben. Wer diese Einkünfte im Jahr 2022 neben seinen gesetzlichen Rentenbezug nicht nachweisen kann, hat per se keinen Anspruch auf die 300€ Energiepreispauschale.
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Haben Rentner Anspruch auf die Energiepreispauschale? Rentner können aber Anspruch auf die Energiepreispauschale haben
Viele Rentnerinnen und Rentner haben im Jahr 2022 erstmals eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten. Wer also am 01.02.2022 nach dem Ende seiner Tätigkeit / Beschäftigung als Arbeitnehmer im Betrieb seine Altersrente bekommt und danach nichts mehr macht aus seinen Ruhestand zu genießen, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale. Warum? Der Rentenbezieher hat in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.01.2022 eine Beschäftigung ausgeübt und diese Beschäftigung fällt unter die Tätigkeit der steuerrechtlichen Einkommensart des § 19 EStG= Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unter Einbeziehung einer Lohnsteuerklasse 1-5. Damit hat der Rentner Anspruch auf die Energiepreispauschale, so sagt es klar und eindeutig § 113 EStG.
Gesetzliche Rentenbezieher können Anspruch auf Energiepreispauschale haben! Sie müssen nur im Veranlagungszeitraum 2022 entweder Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder Einkünfte aus einer Beschäftigung oder mit Minijob neben der Rente haben, oder vor Rentenbezug gehabt haben! Dies gilt für jeden Tag/ Woche oder Monat im Jahr 2022! Der Stichtag 01.09.2022 spielt dabei nur die Rolle, ob Sie die bis zu 300€ EPP direkt vom Arbeitgeber erhalten oder sich die Energiepreispauschale vom Finanzamt holen müssen! Nicht mehr und nicht weniger! Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022, so sagt es § 114 EStG.
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Haben Rentner Anspruch auf die Energiepreispauschale
Ja, Rentner können Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Wenn sie im Jahr 2022 eine der im § 113 EStG genannten Einkommensarten erzielten oder mit oder ohne Rentenbezug am 01.09.2022 noch in einem laufenden gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen oder einer Beschäftigung in einem pauschal versteuernden Minijob nachgehen. Wer aber als Rentner im Jahr 2022 keine der genannten Einkommen vor oder mit der gesetzlichen Rente nachweisen kann, hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale!
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