Können bestehende Renten gekürzt werden
Können schon bestehende, laufende Renten gekürzt werden? So die Frage eines Ratsuchenden auf rentenbescheid24.de! Die Mailanfrage kam am 24.12.2023. Antwort. Die gesetzliche Rentenversicherung kann eine laufende Rentenzahlung nicht einfach so kürzen. Sie kann die Rente im Einzelfall kürzen. Die Rentenversicherung muss sich dabei aber an gesetzliche „Spielregeln“ halten. „Aus der Kalten“ heraus und ohne Grund darf die Rentenkasse die Monatsrente nicht einfach so kürzen. Das ist rechtlich nicht zulässig!
Können bestehende Renten gekürzt werden? Die Antwort ist nicht einfach mit ja oder nein zu geben. Wer behauptet, dass die Rente im Einzelfall nicht gekürzt werden kann, liegt genauso falsch, wie die Antwort, dass die Rente einfach so gekürzt werden darf.
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Können bestehende Renten gekürzt werden: Kürzung der Rente wegen Haushaltskürzung
Die gesetzliche Rentenversicherung darf Rentenzahlungen nicht deshalb einfach mal so kürzen, weil der Bundeshaushalt in einer prekären Lage ist. Die Rentenzahlungen sind vom Haushalt des Bundes nicht abhängig. Millionen Rentner sind davor gesetzlich geschützt, dass die eigene Rentenversicherung einfach mal so auf Anweisung des Bundeskanzlers die Rente kürzt. Der Anspruch auf eine Rente ist ein individueller Rechtsanspruch und muss bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ausgezahlt werden.
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Anders ist die Rechtslage, wenn es um die Frage geht, ob ein individueller Rentenanspruch aus einer laufenden Rente gekürzt werden darf. Hier die Antwort.
Können bestehende Renten gekürzt werden: Kürzung der individuellen Rente
Die Rentenversicherung kann im Einzelfall eine laufende Rente kürzen. Gründe für eine Kürzung sind vielfältig.
- Überzahlung einer Monatsrente wegen fehlerhafter Angaben des Versicherten
- Überzahlung einer Rente wegen Falschberechnung der Rentenversicherung
- Kürzung der Altersrente wegen „Anrechnung“ einer gesetzlichen Unfallrente
- Kürzung der Witwen-oder Witwerrente wegen Anrechnung eines Einkommens neben der Rente
- Kürzung der Rente wegen Erwerbsminderung wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes
- Kürzung der Rente wegen Aufrechnung eigener Forderungen oder Forderungen Dritter
Die Rentenversicherung darf aber nicht wahllos die Rente in den genannten Fällen (die nicht abschließend sind), kürzen. Hat der Versicherte falsche Angaben beim Rentenantrag gemacht und ergibt sich hieraus eine für Ihn zu Unrecht höhere Rente, so kann die Rentenversicherung die überzahlte Rente zurückfordern. Die Rückforderung der Rente erfolgt aber grundsätzlich nach den Regelungen eines rechtsstaatlichen und vor allem überprüfbaren Kürzungs-Verfahrens. Die Rentenversicherung muss vor einer Rückforderung den betroffenen Rentner anhören und dann einen Änderungs-und Rückforderungsbescheid erlassen. Ohne einen solchen Bescheid darf die Rentenkasse in einem solchem Fall nicht die Rente kürzen. In diesen Verfahren muss die Rentenversicherung auch Ausschlussfristen nach §§ 45, 48 SGB X beachten. Also so einfach ist es dann doch nicht.
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Für den Fall der fehlerhaften selbst berechneten Rente durch die Rentenversicherung sind an einer Rückforderung der überzahlten Rente enge Grenzen gesetzt. Dabei gilt oft eine Jahresfrist, nach dessen Ablauf die Rentenversicherung nichts mehr zurückfordern kann. Gerne versucht es aber die Rentenversicherung mit der Behauptung, dass der betroffene Rentner selbst durch prüfen des Rentenbescheides hätte erkennen können, dass die Berechnung der Rente fehlerhaft ist. Eine Tatsachenbehauptung nicht bei Sozialgerichten kaum oder wenig Bestand hat, weil die Berechnung der Rente für einen Laien nicht nachvollziehbar ist. Selbst für Richter an Sozialgerichten ist die Rentenberechnung einer gesetzlichen Rente ein Buch mit „Sieben Siegeln“.
Können bestehende Renten gekürzt werden!
In den Fällen der fehlerhaften Eigenberechnungen kann aber die gesetzliche Rentenkasse die ausgezahlte Rente „aussparen“. Wenn Rückforderungsfristen abgelaufen sind, kann es zur Aussparung der überzahlten Rente kommen. Dass heißt, die an sich zu Unrecht gezahlte zu hohe Rente, wird solange nicht an den zukünftigen Rentenerhöhungen teilnehmen, bis der zu hohe Rentenbetrag durch die Rentenanpassungen „ausgespart“ oder abgeschmolzen wurde.
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