Krankengeldanspruch 2017
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, möchte finanziell abgesichert sein. Es stellt sich für viele die Frage, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Krankengeld haben. Das was und wie des Krankengeldanspruchs in unserem aktuellen Beitrag.
Jeder kennt das, man bekommt Kopfschmerzen und eine Triefnase und kann wegen der Erkältung nicht mehr arbeiten. Aber nicht jeder, der erkrankt ist, hat einen Krankengeldanspruch.
Allgemeine Daten für das Jahr 2017 in der Krankenversicherung
- Bemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 52.220€
- Pflegeversicherung Arbeitnehmer: 1,275 Prozent Zusatz Pflegeversicherung: 0,25 Prozent
- Krankenversicherungsbeitrag (genereller Krankenkassenbeitrag 14,6 Prozent und Zusatzbeitrag im Durchschnitt): gesamt 15,7 Prozent
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ohne Kinder müssen einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen, wenn:
- sie nach 1940 geboren und
- über 23 Jahre alt sind.
Krankengeld: Wer hat den Anspruch?
Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Volksmund: Krankenschein) zahlt der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen volle Lohnfortzahlung, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies ist aber auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Nach Ende der 6 Wochen erhalten die betroffenen Versicherten von der Krankenkasse auf Antrag das Krankengeld. Der Versicherte muss weiter erkrankt sein, §§ 44 fortfolgende SGB VI (Sozialgesetzbuch für die Krankenversicherung).
Demnach erhalten versicherte Patienten von ihrer Krankenkasse Krankengeld, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind.
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Das Krankengeld wird individuell berechnet. Es ist niedriger als das Nettoeinkommen aus dem vorhergehenden Verdienst. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens 72 Wochen für dieselbe Krankheit das Krankengeld.
Nicht verwechseln: Entgeltfortzahlung und Krankengeld machen 78 Wochen aus.
Ist das eigene Kind krank, erhalten die Eltern, das Kinderpflegekrankengeld.
Das Krankengeld ist Lohnersatzleistung
Ein Krankengeldanspruch besteht nur, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.
Weiter muss für den Krankengeldanspruch erfüllt sein:
- man muss zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert sein,
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder,
- eine stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse haben,
- es muss sich immer um dieselbe Krankheit oder eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung handeln.
Tritt während der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auf, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
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Krankengeldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Maßgeblich für einen Krankengeldanspruch ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Liegt er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so muss die Krankenkasse ab Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld zahlen.
Beispiel: A ist seit dem 22.12.2016 arbeitsunfähig mit Bescheinigung durch seinen Arzt bis zum 03.02.2017 erkrankt. Zum 31.01.2017 endet sein Arbeitsverhältnis.
Der Krankengeldanspruch des A ist am 23.12.2016 entstanden. Für die ersten 6 Wochen springt der Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung ein. Da aber das Arbeitsverhältnis schon am 31.01.2017 beendet ist, zahlt die Krankenkasse ab dem 01.02.2017 Krankengeld. Entscheidend ist nur das der A vor Beginn des Krankengeldanspruches an, versicherungspflichtig beschäftigt war.
Auch für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist, besteht Anspruch auf Krankengeld. Das Bundessozialgericht hat am 10.05.2012, Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R, entschieden, dass auch in solchen Fällen Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Krankengeld setzt sich nahtlos an das Arbeitsverhältnis fort. Es darf kein Tag der Krankschreibung fehlen, der zwischen Ende der Beschäftigung und Anfang der Krankengeldzahlungen liegt.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und tritt die Arbeitsunfähigkeit später ein, kann ein Anspruch auf Krankengeld höchstens für einen Monat zur Überbrückung zwischen zwei Beschäftigungen gewährt werden.
Krankengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit
Ist der Bezieher von Arbeitslosengeld-1 krank, ist es mit dem Krankengeld so ähnlich, wie bei einem Beschäftigungsverhältnis.
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Das Arbeitsamt zahlt 6 Wochen quasi eine Arbeitslosengeldfortzahlung. Ist der Betroffene darüber hinaus erkrankt, hat er einen Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Das Krankengeld ist dann genauso hoch, wie das Arbeitslosengeld. Beachtet werden muss, dass ab Leistungszusage Krankengeld, die Zahlung von ALG-1 endet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Ist der Arbeitslose wieder gesund, muss er Arbeitslosengeld neu beantragen. Es läuft nicht automatisch weiter. Das Krankengeld wirkt sich nicht auf einen späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld aus, da der Anspruch auf ALG-1 ruht.
Kein Krankengeldanspruch während der Sperrzeit
Für den Fall der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld hat der Versicherte auch keinen Anspruch auf Krankengeld, § 49 SGBV.
Kein Anspruch auf Krankengeld haben:
- Familienversicherte,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe, sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden; Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld,
- Studenten bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres,
- Praktikanten,
- Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Altersvollrente, Vorruhestandsgehalts und Ruhegehaltes,
- Bezieher von Hartz-IV und Grundsicherung (Sozialhilfe),
- versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und
- Personen, der sogenannten Auffangversicherung, welche infolge der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig wurden.
Krankengeld und selbstständige Tätigkeit
Selbstständige Tätige, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben in der Regel keinen Krankengeldanspruch.
Selbstständige können in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch erwerben durch:
- Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll:
Für diesen Fall gilt der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Selbstständige hat nach der 6.Woche Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, dem sogenannten Basisschutz.
Der versicherte Selbstständige kann den Basisschutz durch verschiedene Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern.
Lückenloser Nachweis der Krankheit ist wichtig!
Für den Krankengeldanspruch ist es wichtig, dass die Arbeistunfähigkeit lückenlos nachgewiesen wird.
Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss beim Arzt ein neues Attest ausgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage. Ist das ärztliche Attest beispielsweise bis Freitag gültig, ist spätestens am Montag der Arzt aufzusuchen.
Sind Krankheitszeiten lückenhaft, besteht die Gefahr, dass das Krankengeld verloren geht
Krankengeldhöhe
Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt !
Das Krankengeld beträgt:
- Mindestens 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes,
- maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelt, höchstens 98,88 € pro Tag,
- es ist steuerfrei, aber in der Steuererklärung anzugeben, weil es dem Progressionsvorbehalt unterliegt
Länge der Bezugsdauer von Krankengeld
Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, § 48 SGB V.
Dieselbe Krankheit heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.
Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Sie beträgt 3 Jahre.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.
Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.
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Neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit
Nach Ablauf der ersten Blockfrist von 3 Jahren, in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
- erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
- mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
- mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V)
Krankengeld und Erwerbsminderungsrente
Bei längerer Erkrankung droht die Erwerbsminderung. Die Krankenkasse erstellt meist von Amts wegen ein Gutachten beim medizinischen Dienst. Spätestens dann besteht die Gefahr, dass die Krankenversicherung nach § 51 SGB V den Betroffenen auffordert, einen Reha-oder Erwerbsminderungsrentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zustellen.
Gegen einen solchen Bescheid sollte man in der Regel Widerspruch einlegen und sich das Gutachten genau anschauen. Die Frist für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rehamaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch Nr. 6 beträgt 10 Wochen. Die Fristen sollten, wenn man keinen Widerspruch einlegt unbedingt eingehalten werden, ansonsten verliert man seinen Krankengeldanspruch.
Krankengeld und Rente
Bezieht jemand eine volle Altersrente ist der Anspruch auf Krankengeld gesetzlich ausgeschlossen.
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Anspruch auf Krankengeld ein komplizierter Vorgang!
Die Regelungen zum gesetzlichen Krankengeld enthalten viele Fallen und Tücken. Generell sollte man sich bei Zweifeln eingehend beraten lassen. Wichtig ist auch der lückenlose Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Damit es mit dem Krankengeld klappt.
Ja, ich bin krank und möchte eine Beratung zur Durchsetzung meines Krankengeldes haben.