Lange Sperrzeiten sind unwirksam
Das Bundessozialgericht hat am 27.06.2019 in zwei Entscheidungen über durch das Arbeitsamt verhängte Sperrzeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld geurteilt. Längere Sperrzeiten von mehr als drei Wochen sind unwirksam. Damit setzt das BSG einen Paukenschlag! Eine einheitliche Rechtsfolgenbelehrung für mehrere Sperrzeiten hintereinander ist unwirksam. Eine von der Bundesagentur für Arbeit bis heute verwendete Rechtsfolgenbelehrung ist unwirksam. Damit können Betroffene, die wegen Arbeitsverweigerung ab 2015 eine Sperrzeit von mehr als 3 Wochen bekommen haben, einen Überprüfungsantrag bei der BA stellen und Geld zurück verlangen!
Lange Sperrzeiten sind unwirksam, so zwei Entscheidungen des BSG vom 27.Juni 2019. Nach Ansicht der Kasseler Richter sind Sperrzeitbescheide bei bewilligten ALG-1 über mehr als drei Wochen unwirksam. Die von der Bundesagentur für Arbeit verwendete Rechtsfolgenbelehrung ist nicht konkret genug. Damit können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für 4 Jahre rückwirkend bis zum 01.01.2015 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nachfordern. Zum Beispiel wenn sie wegen einer mehrfachen Arbeitsverweigerung 6 oder 12 Wochen Sperrzeit bekommen haben. Mit Zinsen kann es für die BA richtig teuer werden. Die Aktenzeichen der beiden Entscheidungen lauten B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R.
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Lange Sperrzeiten sind unwirksam: Die Leitentscheidung
Nach der Leitentscheidung des BSG vom 27.06.2019 hatte ein arbeitsloser Sachse dreimal hintereinander Vermittlungsvorschläge durch die BA erhalten. Er lehnte die Vorschläge ab, weil es sich um Vermittlungen auf eine Teilzeitjob handelte oder der Lohn zu niedrig war.
Gegen dieses Verhalten des Klägers setzte die beklagte Agentur für Arbeit mit einmal drei Sperrzeiten fest:
- die erste für 3 Wochen,
- die zweite für 6 Wochen und
- die dritte für 12 Wochen.
Der Kläger sollte ca. 1000 € an überzahlten Arbeitslosengeld an die Beklagte zurückzahlen. Gegen die Entscheidung der BA ging er in die Klage und bekam in der letzten Instanz recht. Zuvor auch schon vor dem SG und dem Sächsischen Landessozialgericht.
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Lange Sperrzeiten sind unwirksam: Die Urteilsgründe kurz und knapp
Die Richter vom 11.Senat störten sich an zwei Dingen.
Die von der BA verwendete Rechtsfolgenbelehrung war ihnen nicht konkret genug. Aus der Rechtsfolgenbelehrung, welche die BA bis heute einheitlich verwendet, sei nicht ersichtlich wann die Sperrzeit konkret eintrete. Es fehlt, so die Kasseler Richter an einer konkreten auf die einzelne Sperrzeit bezogene Belehrung. Da die Belehrung für 3 Wochen gültig ist, muss der Versicherte auch bei den längeren Sperrzeiten nur mit einer maximalen Länge von drei Wochen rechnen. Wenn also die BA eine Sperrzeit von 12 Wochen ausgab, so ist diese nach dem Urteil für nur maximal 3 Wochen gültig.
Als zweites ist die sogenannte Kettensperrzeit- also das Bündeln der Sperrzeiten nach Auffassung der Richter in einem Bescheid, unwirksam. Es muss für jede Sperrzeit ein gesonderter Bescheid ergehen.
Konkret heißt es in der Entscheidung des BSG vom 27.06.2019 , Az.: B 11 AL 14/18 R: „Aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung des Klägers auf die beiden Beschäftigungsangebote vom 28.5.2013 und 16.7.2013 kommt jeweils der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gemäß § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III in Betracht. Dagegen ist der Eintritt einer Sperrzeit von sechs bzw. zwölf Wochen ausgeschlossen, weil es hinsichtlich dieser Sperrzeitdauern schon an einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung fehlt. Inhaltlich muss die Belehrung konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung ohne wichtigen Grund ergeben.“