Das Sterbegeld aus der Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch Nr.7 zu finden. Der § 64 des Sozialgesetzbuches VII regelt für die Hinterbliebenen Ansprüche, die beim Tod eines Versicherten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) geltend gemacht werden können. Das betrifft die Zahlung von Sterbegeld und die Erstattung von Überführungskosten.
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Die Voraussetzung ist, dass Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder an einer Berufskrankheit verstirbt.
Das betrifft auch Studierende während der Anwesenheit an der Hoch-oder Fachschule, oder wenn ein Schüler an der Schule oder ein Kind im Kindergarten dort durch einen Unfall zu Tode kommt. Somit sind diese Unfälle den Arbeitsunfällen einschließlich der direkten Wege von und zur jeweiligen Einrichtung gleichgestellt.
Die Rechtsgrundlage für das Strebegeld aus der Gesetzlichen Unfallversicherung ist § 54 Abs. 1 SGB VII. Nach dieser gesetzlichen Festlegung haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der zum Todeszeitpunkt gültigen Bezugsgröße. Hinterbliebene sind nach der Definition aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkel, aber auch frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie. Seit 01.01.2005 können auch Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Sterbegeld erhalten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Jahr 2004 Sterbegeld an die Hinterbliebenen gezahlt. Das wurde aus dem sogenannten Leistungskatalog gestrichen. Lediglich Witwen oder Witwer erhalten bei Tod ihres Partners 3 volle Monatsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Gesetzliche Unfallversicherung sieht das Sterbegeld weiterhin als Leistung vor. Das Sterbegeld wird nach der Bezugsgröße ermittelt. Die Bezugsgröße erhöht sich jedes Jahr. Der Gesetzgeber bestimmt per Rechtsverordnung im Voraus für das kommende Kalenderjahr die Bezugsgröße, der Bundesrat muss dem zustimmen. Die Bezugsgröße gliedert sich in die Bezugsgröße (West) und die Bezugsgröße (Ost) auf. Für das Jahr 2019 beträgt die Bezugsgröße (West) 37.380 Euro und die Bezugsgröße (Ost) 34.440 Euro.
Das Sterbegeld (West) beträgt 2019 1/7 von 5.340 Euro und das Sterbegeld (Ost) 4.920 Euro. Es wird unabhängig vom Verdienst oder dem Einkommen des tödlich Verunglückten gezahlt. Somit ist das Sterbegeld auch nicht von der Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Beitragszahlung in die gesetzlichen Unfallversicherung abhängig. Das Sterbegeld wird in gleicher Höhe gezahlt, egal ob es einen Arbeitnehmer oder ein Kind im Kindergarten betrifft.Die tatsächlichen Bestattungskosten werden bei der Zahlung des Sterbegeldes nicht berücksichtigt.
Das Sterbegeld wird nur an den berechtigten Hinterbliebenen gezahlt, der die Bestattungskosten nachweislich getragen hat.
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