Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
Vielleicht haben Sie es schon gehört. Zum 01.07.2017 steigen die Renten in West und Ost. Grundlage für die Rentenerhöhung ist die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 – kurz = RWBestV 2017. Ein langes Wort, mit großer Bedeutung. Wir klären auf, was sich hinter dieser Verordnung verbirgt.
Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 ist, als sogenannter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Frau Nahles, vor Kurzem veröffentlich wurden.
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Der Grund für die erneute erfreuliche Rentenanpassung war einfach zu bestimmen: die gute Konjunkturlage und die gestiegenen Löhne in Ost und West. Nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Modellrechnung) haben sich die Löhne in West um 2,06 % und im Osten um 3,74 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Hiervon hatten wir berichtet.
Hörbotschaft zum Artikel
– Die neuen Rentenwerte 2017 –
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt im Detail die schon seit längerem vermutete Rentenerhöhung für die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Details zum Thema Rentenanpassung finden Sie in unserem Renten-ABC.
Weiterhin werden die Renten in der Alterssicherung der Landwirte ebenfalls zum 01.07.2017 angepasst.
Daneben wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 zum 01.07.2017 der Anpassungsfaktor und die Mindest-und Höchstbeträge des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung neu festgelegt. Für die bewilligten Unfallrenten bedeutet dies ebenfalls eine Erhöhung der Zahlung. Wissenswertes zum Thema Unfallrente können Sie hier nachlesen.
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Die Verordnung regelt auch die entstehenden Mehrkosten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte und der Unfallversicherung für die Rentenanpassung 2017
Die Rentenerhöhung 2017 im Detail
Wir hatten vor kurzem von der Rentenerhöhung 2017 berichtet, hier zum Nachlesen!
Im Detail noch eine kleine Übersicht für die neuen Rentenwerte ab Juli 2017:
- Rentenwert West = 31,03€
- Rentenwert Ost = 29,69€
- Rentenwert Landwirte West = 14,33€
- Rentenwert Landwirte Ost = 13,69€
- Anpassungsfaktor Unfallrente West = 1,0190€ (1,9% Erhöhung)
- Anpassungsfaktor Unfallrente Ost = 1, 0359 (3,59% Erhöhung)
- Pflegegeld Unfallversicherung West = 351- 1400€
- Pflegegeld Unfallversicherung Ost = 330- 1324€
Mit der Rentenanpassung 2017 bekommt der Rentner im Osten der Republik 1,03 € Brutto mehr Rente pro Entgeltpunkt. Was ein Entgeltpunkt ist, erfahren Sie hier.
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Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017- kein Ermessen der Regierung
Für die Bestimmung der neuen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte hat die Bundesregierung kein Ermessen. Liegen die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung vor, muss die Bundesregierung die Renten anpassen.
Für das Jahr 2017 ergeben sich durch die Rentenanpassung der Rentenwertbestimmungsverordnung ein Mehraufwand von 3.448 Milliarden Euro. Davon entfallen 3.2Milliarden Euro auf die Deutsche Rentenversicherung, 25 Millionen auf die Alterssicherung der Landwirte und 64 Millionen Euro Anpassungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fallen noch Erstattungsansprüche, die steuerfinanziert sind, für die Sonder-und Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR an.
Ab 2018 ergeben sich aus der Rentenerhöhung 2017 für jedes weitere Jahr Mehraufwendungen von insgesamt 6,897 Milliarden Euro.
Briefe kosten Geld!
Die Rentenanpassungsmitteilungen werden mit der Post versandt. Für diesen Aufwand und die Programmierung und anfallenden Personalkosten werden ca. 15,5 Millionen Euro an Kosten veranschlagt. Wissenswertes zum Thema Renteninformation und Rentenauskunft können Sie hier nachlesen.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
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Rechtsgrundlage für die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017
Die Paragrafenkette ist lang. Nur für das reine Interesse und zum Nachlesen im Gesetz hier die Bestimmungen der Verordnung:
- § 69 I, 68, 68 a, 228 b, 255, 255b SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung)
- § 44 Absatz 6, 95 I, 215 Absatz 5 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung)
- § 26, 23 Absatz 4, 102, 105 Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte