Wird der Sterbequartalsvorschuss ins Ausland gezahlt
Wer einen geliebten Ehepartner oder Ehepartnerin verliert, hat im Regelfall Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rente, der Betriebsrente oder aus einer privaten Rentenversorgung. Dabei geht es auch um die Frage, ob und wie der Hinterbliebene „schnell“ an erstes Geld kommt, damit er bestimmte Rechnungen bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dabei hilft ihm oder ihr oft der sogenannte Sterbequartalsvorschuss. Daher stellt sich die Frage, ob ein im Ausland lebender Hinterbliebener diesen Vorschuss auch erhalten kann. Eine solche Frage, wurde dem Team von rentenbescheid24.de im Wege der Beantragung einer Witwenrente für eine Mandantin mit Wohnsitz im Ausland gestellt. Wir klären auf, wie die Antwort zu dieser Frage aussieht.
Wird der Sterbequartalsvorschuss ins Ausland gezahlt, so die Anfrage einer Kundin im Rahmen einer gebuchten Antragsstellung für eine Witwenrente.
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Dabei wollen wir mit Falschvorstellungen aufräumen, die sich um den Begriff des Sterbequartalsvorschusses ranken. Hinter dem Begriff Vorschuss verbirgt sich nichts anderes als eine Geldzahlung als Vorschuss auf eine bestimmte gesetzliche Sozialleistung. Der Vorschuss ist im Sozialrecht als Grundregel im § 42 SGB Nummer 1 geregelt.
Für das Rentenrecht und die Hinterbliebenenrente gibt es eine Sonderreglung, die Renten-Service-Verordnung. Besser bekannt unter dem Namen Postrentenservice. In dieser Verordnung ist die Zahlung von Rentenleistungen aus gesetzlichen Renten in das In- und Ausland geregelt.
Wird der Sterbequartalsvorschuss ins Ausland gezahlt: Was ist der Sterbequartalsvorschuss?
Der Begriff Sterbequartalsvorschuss ist gesetzlich definiert, also vorgegeben.
Nach § 7 Absatz 1 der RentenSV soll der Rentenservice an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage des amtlichen Sterbenachweises beantragt wird.
Der Sterbequartalsvorschuss wird vom Renten-Service auf Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet. § 7 RentenSV verweist auf bestimmte Regelungen des § 42 SGB I.
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Wird der Sterbequartalsvorschuss ins Ausland gezahlt: Zahlung auch ins Ausland?
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Absatz 1 RentenSV wird der Vorschuss auf die Witwenrente nicht in das Ausland überwiesen. Dabei handelt es sich aber nur um die Nichtüberweisung des Sterbequartalsvorschusses. Die Regelung des § 7 RentenSV schließt aber nicht die generelle Zahlung der Witwenrente ( also die ungekürzte Witwenrente für 3 Monate und danach die gekürzte Witwenrente) in das Ausland aus, sondern nur die spezielle Vorschusszahlung als Quartalszahlung.
Hinterbliebene im Ausland erhalten volle Rentenleistung nach dem Gesetz
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erhalten die Hinterbliebenen im Ausland die vollen Rentenleistungen nach dem Gesetz. Auch die ersten drei Kalendermonate ungekürzte Witwen-oder Witwerrente. Aber nicht als Vorschussleistungen, wie die im Inland lebenden Versicherten oder Hinterbliebenen.
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Wird der Sterbequartalsvorschuss ins Ausland gezahlt: Sterbequartalsvorschus gleich ungekürzte Witwenrente?
Oft deckt sich der Sterbequartalsvorschuss mit der ungekürzten Witwen- oder Witwerrente. Für die ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten zahlt die Rentenversicherung die ungekürzten Rentenleistungen auf Grundlage entweder einer schon bestehenden Rente oder der zu ermitteltenden Rentenansprüche. Dennoch sollte klar sein, dass rechtlich der Sterbequartalsvorschuss nichts mit der ungekürzten Witwenrente an sich zu tun hat. Der Quartalsvorschuss ist eine Vorschussleistung auf die Geldzahlung, welcher an besondere Bedingungen oder Voraussetzungen geknüpft ist. Wer die Fristen in § 7 Absatz 1 RentenSV versäumt, bekommt die Hinterbliebenenrente für die ersten drei Monate nicht als Vorschuss geleistet. Sondern dann später durch den Hinterbliebenenrentenbescheid meist als Nachzahlung!
Fazit!
Der Sterbequartalsvorschuss wird nicht an Anspruchsteller bezahlt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Er ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in Falle der Vorschussleistung an den Wohnsitz im Inland gebunden, so will es die RentenSV.
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