Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente
Viele Deutsche leben dauerhaft im Ausland! Sie beziehen eine gesetzliche deutsche Rente! Ohne es zu ahnen, liegt eines Tages ein Schreiben des Finanzamtes im Briefkasten! Der Fiskus will Steuern von Ihnen nachgezahlt haben. Oder noch schlimmer, dass Finanzamt hat ohne dass Sie es vorher gewusst haben, Ihre Rente gepfändet. Darf das Finanzamt Ihre Rente pfänden? Gelten für mich auch die Pfändungsfreigrenzen nach deutschem Recht? Was muss ich in einem solchem Fall tun? Hier unser kleiner Beitrag zu diesem Thema!
Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente. Die Rentenberater vom Team rentenbescheid24.de haben eine Beratungsauftrag erhalten. Sinngemäß lautete er wie folgt (Sachverhalt leicht verändert): „Ich bin Deutscher und lebe seit Jahren in Paraguay. Seit 2015 beziehe ich aus Deutschland eine Rente von 533€. Das Finanzamt aus Deutschland hat mich jetzt angeschrieben. Ich muss seit 2015 rückwirkend auf meine Rente Steuern zahlen. Ich verstehe nicht, wieso ich auf diese Rente Steuern zahlen muss. Droht mir jetzt die Pfändung meiner Rente?“
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Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente: allgemeine Rechtslage zur Versteuerung einer gesetzlichen Rente, wenn der Rentner im Ausland lebt
Deutsche, die dauerhaft ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, unterliegen, wenn sie nichts tun, der sogenannten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Dass heisst, dass der Rentenempfänger ab dem ersten Euro auf die Rente Steuern zahlen muss. Der Grundfreibetrag, der an sich für jeden Steuerbürger in Deutschland gilt, wird in diesen Fällen nicht angewandt. Weitere Vergünstigungen und Abzugsmöglichkeiten gelten auch nicht, wie Freibeträge, Steuervergünstigungen oder der Abzug von außergwöhnlichen Belastungen fallen alle weg. Die Steuerlast ist in diesem Fall sehr hoch.
Peter Knöppel rät: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 Einkommenssteuergesetz stellen!
Wer dauerhaft im Ausland lebt (mehr als 6 Monate) kann dennoch von den Vorzügen des deutschen Steuersystems profitieren. Er kann unter Maßgabe, dass er mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dieser Antrag ist auch dann möglich, wenn Sie mit ihren weiteren zu versteuernden Einkünften, die nicht aus Deutschland stammen, unter dem Grundfreibetrag für das jeweilige Steuerjahr liegen ( 2021 = 9.744€ für Single). Sie müssen in diesem Fall einen Nachweis erbringen, der von der Steuerbehörde aus dem Ausland ausgestellt sein muss. Diesen Nachweis legen Sie dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht bei.
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Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente: allgemeine Rechtslage zur Pfändung, wenn eine Rente ausgezahlt wird
Wird eine gesetzliche Rente ausgezahlt, so ist die Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies sagt uns der § 54 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 1. Die Rentenleistung ist als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen pfändbar. Daher gelten für diese Rentenleistungen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung! im Jahr 2021 ist ein Nettoeinkommen (Arbeitseinkommen) von monatlich 1.179,99€ pfändungsfrei. Wer eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.179,99€ Netto im Jahr 2021 bezieht, unterliegt dem Pfändungsschutz.
Von allein (automatisch) greift der Pfändungsschutz nicht!
Wer denkt, dass seine Rente, nur deshalb, weil sie unterhalb des pfändungsfreien Betrages liegt, durch das Finanzamt nicht gepfändet werden kann, der irrt- und zwar gewaltig.
Sie müssen Maßnahmen einleiten, damit der Pfändungsschutz wirkt. Zum einen muss im Fall einer drohenden Pfändung dieser Pfändungsfreibetrag gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Und sofort ein P-Konto einrichten!
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Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente: Finanzamt ist der Ansprechpartner
Was viele nicht wissen! Das Finanzamt vollstreckt seine Forderungen selbst. Sie müssen deshalb ausschließlich mit dem Finanzamt reden. Zuständig ist die Vollstreckungsabteilung des für Sie zuständigen Finanzamtes. Grundsätzlich muss das Finanzamt zu erst einmal einen Steuerbescheid Ihnen zustellen. Im Ausland kann dies schwierig werden. Denn Sie müssen die Möglichkeit haben, sich gegen den Bescheid mit den geeigneten Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.
Alle Anträge, die im Zusammenhang mit einer drohenden Forderungen gegen Sie und einer möglichen Kontenpfändung müssen Sie beim Finanzamt stellen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen. Sie sollten bei einem Steuerbescheid schon gewarnt sein und gegebenenfalls bei Ihrer Bank in Deutschland, auf der die Rente gezahlt wird, sofort ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Sicher ist sicher.
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Grundsätzlich muss das Finanzamt bei der Pfändung folgendes von Amts wegen beachten:
- nicht pfändbar sind Sozialleistungen, die in § 54 SGB I benannt sind,
- das Finanzamt muss den pfändungsfreien Betrag beachten und
- anderweitige Zahlungen an eine private Krankenversicherung.
Dennoch darf das Finanzamt bei Vorliegen aller Voraussetzungen:
- Steuerbescheid, der auch dem Steuerschuldner bekannt sein muss (Zugang muss Finanzamt nachweisen, wenn Steuerschuldner sagt er hat Bescheid nicht erhalten,
- Steuerbescheid muss rechtskräftig sein und
- das Finanzamt muss die fällige Forderung angemahnt haben,
- es muss ein Vollstreckungsbescheid ergehen!
Wenn das Finanzamt keinen Zugang zu einer Bankverbindung von Ihnen hat, weil Sie im Ausland leben, kann es die gesetzliche Rente im Wege der Forderungspfändung pfänden. Spätestens in dem Fall, in dem dann keine Rente mehr an Sie ausgezahlt werden darf durch die Rentenversicherung, wissen Sie, dass etwas nicht stimmt.
Rentner im Ausland: Finanzamt pfändet Rente: P-Konto einrichten wenn Pfändung droht und Ratenzahlung vereinbaren
Wie schon gesagt: Sie müssen im Falle einer drohenden Pfändung der Rente handeln. Und zwar überlegt und zügig. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt Ihr Konto nicht sperrt. Auch der Pfändungsschutz durch den pfändungsfreien Betrag läuft nicht von allein. Sie müssen dem Finanzamt unter entsprechenden Nachweis mitteilen, was für Einkünfte Sie neben der Rente noch haben. Wir können nur raten, sobald es nach einer Pfändung aussieht, das P-Konto einrichten! Sollte die Pfändung erfolgt sein, ohne dass Sie ein P-Konto nach § 850k ZPO haben, so müssen Sie entsprechende Pfändungsschutzanträge beim Finanzamt stellen. Unter anderem auf Verweis auf den pfändungsfreien Betrag. Und gegebenenfalls eine Ratenzahlung anbieten.Ob das Finanzamt eine Ratenzahlung mitmacht ist eine andere Frage!
Ja, ich möchte wissen, ob und wann ich in Rente gehen kann!
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