Rentenzahlung ins Ausland
Am 27.08.2018 erreichte die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de eine Anfrage zum Thema Erwerbsminderungsrente und Zahlung ins Ausland. Unser Kunde wollte wissen, ob er seine volle Erwerbsminderungsrente auch dann noch voll ausgezahlt bekommt, wenn er dauerhaft in die Türkei umzieht. Eine interessante Frage. Deshalb wollen wir zu diesem speziellen Thema im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente und Zahlung ins Ausland aufklären.
Die Rentenzahlung ins Ausland erfolgt laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung zurzeit in ca. 150 Staaten unserer Erde. Viele Deutsche zieht es in den Süden und sie wollen natürlich ihre wohlverdiente Rente/Renten mitnehmen. Manche machen nur einen beschränkten Aufenthalt ins Ausland (die Winter-Rentner) oder ziehen dauerhaft ins Ausland. Wir betrachten erst einmal nur das Stammrecht aus der Rente und nicht den Krankenversicherungsschutz. Dies ist ein gesondertes Thema, was wir noch einmal extra beleuchten wollen.
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Rentenzahlung ins Ausland: Grundsatz
Wer als Rentner ins Ausland zieht, muss im Regelfall keine Kürzung der eigenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente befürchten. Einmal wird unterschieden zwischen einem kurzfristigen Aufenthalt und dauerhaften Umzug. Bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt (weniger als 6 Monate) ist im Normalfall nichts zu befürchten. Nur bei einem dauerhaften Umzug kann es komplizierter werden.
Ausnahmen gibt es aber von dieser Regel. Und zwar in verschiedenen Fallkonstellationen, wenn zum Beispiel in der deutschen Rente Wartezeiten aus ausländischen Versicherungszeiten enthalten sind und diese im Ausland auch zu einer Rente führen könnten.
Wichtig! Grundsätzlich regeln Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Ländern und EU-Regeln die Fragen der Kürzung einer Altersrente. Weitere Besonderheiten können sich aus dem Fremdrentengesetz und dem deutsch-polnischen Vertragsabkommen ergeben.
Der Wegzug in das europäische Ausland (EU und Schweiz usw.) bereitet an sich keine Schwierigkeiten. Der deutsche Staatsbürger, der dauerhaft nach Spanien zieht, bekommt dort seine Altersrente auf ein Konto seiner Wahl gezahlt. In der Regel ungekürzt. Er muss nur mit einer Lebendmeldung den Nachweis erbringen, dass er auch tatsächlich noch lebt und damit seine Rentenansprüche hat.
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Rentenzahlung ins Ausland: Sonderfall Erwerbsminderungsrente
Bei der Erwerbsminderungsrente mit Zahlung ins Ausland gilt fast das Gleiche, wie bei der Altersrente. Der Unterschied steckt im Detail. Nämlich ob ich eine EM-Rente aus medizinischen Gründen erhalte oder eine sogenannte Arbeitsmarktrente.
Wer eine Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen erhält, muss sich bei einem Umzug ins Ausland weniger Sorgen machen. Diese wird in voller Höhe weitergezahlt (Stammrecht), wenn nicht, wie vorgenannt beschrieben, etwaige Anrechnungen oder Abzüge wegen Auslandsbezug generell vorgesehen ist.
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Ein weiteres Problem ergibt sich für die Rentner, die eine befristete volle EM-Rente aus medizinischen Gründen erhalten. Dann stellt sich die Frage, ob sie im Falle der Weitergewährung in Deutschland medizinisch begutachtet werden müssen oder ob die DRV die Begutachtung (falls notwendig) auch in dem Ausland vornehmen lässt. Generell lässt sich sagen, dass die DRV auch die medizinischen Begutachtungen im Ausland vornehmen lassen kann. Befundberichte durch ausländische Ärzte werden auch anerkannt. Aber letztlich ist dies immer eine Einzelfallentscheidung im Zusammenhang mit der Weitergewährung.
Rentenzahlung ins Ausland: Arbeitsmarktrente
Wer als EM-Rentner eine volle Erwerbsminderungsrente nur deshalb erhält, weil er nicht mehr wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes vermittelbar ist (Arbeitsmarktrente) wird bei einem Umzug ins Ausland aufpassen müssen.
Diese wird Rente wird auch bei einem Umzug in ein EU-Ausland nicht mehr gezahlt. Gezahlt wird dann grundsätzlich nur noch die teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese ist die eigentlich gewährte Rente, die hinter der Arbeitsmarktrente steht. Denn die Arbeitsmarktrente ist an den deutschen Wohnsitz gebunden.
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Rentenzahlung ins Ausland: EM-Rente und KVdR in der Türkei
Wir wagen noch einen kurzen Ausblick wegen den anstehenden Fragen des Krankenversicherungsschutzes bei Umzug in die Türkei und Rentenbezug aus einer Erwerbsminderungsrente nach deutschen Recht.
Wenn der deutsche Staatsbürger Einfachrentenbezieher ist (eine Rente aus Deutschland bezieht) und dauerhaft in die Türkei umzieht, bleibt er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtiges Mitglied. Und dies obwohl die Türkei kein EU-Mitgliedsland ist. Dies regelt ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei.
Anders sieht es in diesem Fall mit der Pflichtversicherung in der Pflege aus. Hier verliert er/sie den Versicherungsschutz in der PVdR bei dauerhaften Umzug und muss sich in der Türkei anderweitig versichern. Ob er oder sie hierfür noch einen Beitragszuschuss zur Rente beantragen kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Daran denken sollte man auf jeden Fall.
Fazit!
Eine spannende Frage mit dem Umzug ins Ausland bei Erwerbsminderungsrentenbezug. Viele kleine Details sind zu beachten. Liegt ein Umzug in ein EU-Land vor, läuft in der Regel alles weiter beim Rentenbezug. Ausnahmen kann es geben. Bei einem Umzug in einem nichteuropäischen Ausland sollte der Rentenbezieher genauer hinschauen. Vor allem wegen dem Krankenversicherungsschutz. Eine Scheinadresse in Deutschland anzugeben um weiter Mitglied in der günstigen KVdR zu bleiben, kann ungeahnte Folgen haben und fliegt irgendwann einmal auf. Spätestens dann, wenn im Ausland Arztbehandlungen durchgeführt werden, die bei der Krankenkasse abgerechnet werden.
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