Witwenrente nach Ehezeit von nur 2 Monaten durchgesetzt
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat am 26. Januar 2024 nach langer Klagezeit von fast 6 Jahren und einer gut vier-stündigen mündlichen Kammerverhandlung ein Urteil zu Gunsten einer Witwe gesprochen, die Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel seit Ende 2018 im Klageverfahren vertritt. Die Klägerin konnte die Vermutung der sogenannten Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer von weniger als 1 Jahr widerlegen. In ihrem Fall betrug die Ehezeit sogar nur knapp über zwei Monate, bis ihr Ehegatte leider an schwerer Krankheit verstarb. Das Sozialgericht sah es unter anderem es erwiesen an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten über eigene ausreichende monatliche Einkünfte-Altersversorgung verfügte und somit die Versorgungsvermutung auf Grund der Versorgungsehe widerlegt ist. Ob dieses Urteil bestand haben wird, ist offen. Die beklagten Rentenversicherung deutete in der mündlichen Verhandlung die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an.
Rentenberater Peter Knöppel hat nach fast sechs Jahren Klagezeit eine Witwenrente nach Ehezeit von nur 2 Monaten durchgesetzt. Das Sozialgericht Frankfurt/Oder sprach am 26.01.2024 nach vierstündiger mündlicher Verhandlung das Urteil. Bis dahin war nicht klar, ob das Gericht der Klägerin oder der Beklagten Recht gibt.
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Der Rechtsfall vor dem SG Frankfurt/ Oder ist eine Einzelfallentscheidung, die pauschal nicht auf andere mögliche Fälle anzuwenden ist. Die Widerlegung der Versorgungsehe ist gesetzlich möglich, muss aber nach bestimmten Vorgaben der Sozialgerichtsordnung und des Bundessozialgerichts erfolgen. Die inneren Motive für die Eheschließung bei schwerer Erkrankung des Ehegatten sind sicher bedeutsam, aber müssen sich nach außen hin objektivieren. Also für jeden Dritten erkennbar und nachvollziehbar sein. Dabei kann der Umstand einer eigenen ausreichenden Vermögensabsicherung des überlebenden Ehegatten gegen die Versorgungsehe sprechen.
Witwenrente nach Ehezeit von nur 2 Monaten durchgesetzt: Was ist ist passiert?
Die Klägerin heiratete ihren an Krebs schwer erkrankten Mann am 29.05.2017. Von 1977 bis 1989 war sie mit ihm schon einmal verheiratet. Nach der Scheidung und kurzer Trennungszeit lebte sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, zogen ein gemeinsames Kind groß. Die Klägerin und ihr Mann kauften sich Anfang der 2000 er Jahre gemeinschaftlich ein Haus, welches der am 06.09.2017 verstorbene Ehegatte, sanierte. Die Klägerin verfügte über ein eigenes monatliches gute Einkommen und hatte zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die seit 2020 bezogene Alters-und Betriebsrente sichern der Klägerin ein auskömmliches Leben. Die Klägerin und ihr verstorbener Mann wollten schon vor 2017 und vor bekanntwerden seiner schweren Erkrankung wieder heiraten. Dieser Ehewunsch konnte aber wegen mehrerer schwerer Schicksalsschläge der Klägerin, konnte erst nach der ersten sehr belastenden Chemotherapie des verstorbenen Ehemannes Ende Mai 2017 umgesetzt werden.
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Die Eheleute verzichteten bewusst auf ein große Ehefeier. Sie waren dem Anlass nach feierlich angezogen, die Klägerin trug aber kein Brautkleid und verzichtete auch auf Eheringe. Die große Party hatten sie nach der ersten Eheschließung gefeiert, dass reichte für die Klägerin und ihren verstorbenen Mann für viele weiteren „Ehe“ aus. Nach dem Tode ihres Mannes stellte die Klägerin einen Antrag auf Witwenrente. Diesen lehnte die beklagten Rentenversicherung ab. Nach dem erfolglosem Widerspruch beauftragte die Klägerin Rechtsanwalt und Rentenberater Knöppel mit der Klage. Am 26.01.2024 gab das Sozialgericht Frankfurt/Oder der Klägerin Recht.
Witwenrente nach Ehezeit von nur 2 Monaten durchgesetzt: Urteilsgründe
Das Sozialgericht hat alle Argumente die für und gegen eine Versorgungsehe wegen kurzer Ehezeit sprachen, abgewogen. Es ist dann nach geheimer Beratung nach der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass eine Versorgungsehe, die den Witwenrentenanspruch ausschließt, bei erneuter Eheschließung am 29.05.2017 nicht vorlag. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin und ihr Mann nicht in Versorgungsabsicht geheiratet haben. Auch nach kurzer Ehezeit kann Anspruch auf eine Witwenrente gegeben sein. Für die Klägerin sprach unter anderem:
- die Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: 28 Jahre)
- gemeinsames Eigentum am Wohnhaus und
- Ausreichende eigene Versorgung der Witwe
Das Sozialgericht Frankfurt/Oder verwies auf in seiner mündlichen Urteilsbegründung auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgerichtes vom 11.05.2009 – L 8 R 162/07 und vom 07.03.2007, L 8 R 207/06 ( Witwenrente nach 10 Tagen Ehezeit) In ersten vom LSG entschiedenen Verfahren lag eine sehr kurze Ehezeit von knapp 6 Wochen vor. Im zweiten zitierten Verfahren waren es nur 10 Tage Ehedauer. Die Witwe und der Witwer ( in beiden Fällen) verfügten zum Zeitpunkt des Todes ihrer Ehegatten über ausreichendes eigenes Einkommen und eigene spätere Renten-Versorgung.
Witwenrente nach Ehezeit von nur 2 Monaten durchgesetzt!
Jung getraut hat nie gereut oder anders ausgesprochen, zu spät getraut auch gereut. Die Ehe am Sterbebett ist in den meisten Fällen immer zu spät. Dann klappt es mit der Hinterbliebenenrente oft nicht, weil die Rentenversicherung die rote Karte Versorgungsehe zieht. Es gibt Ausnahmefälle bei denen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt werden kann. Aber solche Fälle sind nichts für „schwache“ Nerven. Ob das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt /Oder vom 26.01.2024 Bestand haben wird, ist noch unklar. Die beklagte Rentensicherung wird aller Voraussicht nach gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Sollte es dann mit dem Rechtsstreit weitergehen, wir werden berichten. Die klagende Witwe hat sich sehr gefreut über die Gerichts-Entscheidung vom 26.01.2024.
Ja, ich möchte im Jahr 2024 eine eigene Altersrente beanspruchen und deshalb auch beraten werden!
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