Witwenrente nach nur 10 Tagen Ehezeit
Rentenberater Peter Knöppel berichtete am 27. Januar 2024 von einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder). Das SG Frankfurt /Oder urteilte am 26. 01.24 nach fast 6 Jahren Verfahrensdauer und einer langen Kammerverhandlung sein Urteil zu Gunsten einer klagenden Witwe. Rentenberater Peter Knöppel hat die Witwe in diesem Verfahren als Rechtsbeistand vertreten. Die Klägerin konnte die Vermutung der sogenannten Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer von weniger als 1 Jahr widerlegen. In seiner Urteilsbegründung bezog sich das SG Frankfurt unter anderem auf eine Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes vom 07.03.2007, Aktenzeichen L 8 R 207/06. Das LSG gab damals einer Witwe Recht, die nur 10 Tage mit ihrem Mann verheiratet war.
Es kann sogar Witwenrente nach nur 10 Tagen Ehezeit geben. Sicher ein wirklich absoluter Ausnahmefall, so aber entschieden vom Schleswig-Holsteinischen LSG aus dem Jahr 2007, Aktenzeichen L 8 R 207/06.
Ist die Ehezeit von kurzer Dauer- unter einem Jahr- so wird gesetzlich vermutet, dass die Eheschließung dem Versorgungszwecke diente. Damit wird der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, es sei denn die Versorgungsehe kann durch Tatsachen im Vollbeweis widerlegt werden. Kurze Ehezeit bedeutet nicht per se, dass es keine Witwen-oder Witwerrente geben kann. So kann zum Beispiel auch der unerwartete Tod durch einen Unfall schon nach einem Tag Ehedauer den Anspruch auf Witwen-oder Witwerrente begründen.
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Die Eheschließung am Sterbebett ist meist zu spät für einen Witwenrentenanspruch, es sei denn….., weiter geht es mit dem Urteil des LSG vom 07.03.2007.
Witwenrente nach nur 10 Tagen Ehezeit: Was war passiert-Sachverhalt um den gestritten wurde
Der Klägerin heiratete seine schwer an Nierenkrebs erkrankte Frau am 10. Oktober 2002. Diese verstarb am 21.10.2002. Die Krebserkrankung wurde erstmals April 2002 bekannt, weil die verstorbene Ehefrau ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger lebte bis zur Eheschließung mit seiner Frau seit 1998 zusammen. Er verfügte zum Zeitpunkt des Todes seiner Frau über ein Bruttoentgelt von 1200€, seine Frau hatte ein Einkommen von 1.400€ und vor ihrem Tode ( Bescheid vom 10.10.2002) eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 841€. Im Jahr 1999 gaben sich beide Eheleute das Eheversprechen- Verlöbnis. Sie wollten im März 2002 heiraten, was aber wegen der Krebserkrankung der Ehefrau und der Behandlungen nicht gleich umgesetzt werden konnte.
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Der Kläger stellte nach dem Tode seiner Frau einen Antrag auf Witwerrente. Diesen lehnte die beklagte Rentenversicherung auch im Widerspruchsverfahren ab. Grund gegen den Witwerrentenanspruch war der Einwand der Versorgungsehe nach § 46 Absatz 2 SGB VI. Das Sozialgericht Lübeck entschied gegen den Kläger. Gegen das Urteil legte er Berufung ein. Er bekam von LSG Recht.
Witwenrente nach nur 10 Tagen Ehezeit: Urteilsgründe
Das Schleswig-Holsteinische LSG hatte alle Argumente die für und gegen eine Versorgungsehe wegen kurzer Ehezeit sprachen, abgewogen. Die Versorgungsehe sahen die LSG-Richter als widerlegt an und gaben dem Berufungskläger Recht. Er hatte Anspruch auf die Witwerrente trotz kurzer Ehezeit von 10 Tagen. Die Gründe, die für den Kläger-Witwer und gegen die Versorgungsabsicht sein konnten, waren:
- Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft,
- Versuch der Ehefrau neuen Lebensmut und Motivation im Kampf gegen den Krebs zu geben; Demonstration der Zusammengehörigkeit und der Unterstützung und eine
- ausreichend eigene Versorgung des Witwers, annähernd gleiches Einkommen des Witwers und der Versicherten.
Witwenrente nach nur 10 Tagen Ehezeit!
Jung getraut hat nie gereut! So der Volksmund. Anders kann es aber liegen, wenn sich Menschen zu spät trauen, dann kann unter Umständen nichts werden mit der Witwen-oder Witwerrente. Die Sterbebett-Ehe kommt dann meist zu spät. In diesen Fällen droht immer der Ausschluss des Anspruchs durch die Versorgungsehe. Ausnahmen bestätigen die Regel, sind nichts für „schwache“ Nerven. So auch das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt /Oder, dass am 26.01.2024 nach fast 6 Jahren Klagezeit sein Ende fand und noch nicht einmal klar ist, ob die Sache beim Landessozialgericht weitergeht. Sicher dürfte aber die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein eine echte juristische „Rarität“ – Ausnahme sein.
Ja, ich möchte im Jahr 2024 eine eigene Altersrente beanspruchen und deshalb auch beraten werden!
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