Keine Witwenrente wegen Versorgungsehe
Viele Menschen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Alle sind glücklich und zufrieden. Dann kommt aber der Schicksalsmoment. Ein Lebenspartner wird schwer krank und muss palliativ behandelt werden. Die Ärzte lassen sich nicht in die Karten schauen und geben zur Lebensdauer keine Prognosen ab. Oft ist dies so bei Krebserkrankungen im Endstadium. Ärzte empfehlen in dieser Situation auch, dass der Betroffene seine Papiere in Ordnung bringen soll und über die Absicherung des anderen nachdenken sollte. Der Entschluss zum heiraten kommt dann ganz schnell. Leider versterben nach der Eheschließung die erkrankten Menschen dann oft. Der Rentenantrag zur Hinterbliebenenrente wird gestellt und das böse Erwachen kommt dann. Die Rente wird abgelehnt, weil eine Versorgungsehe vorliegt.
Keine Witwenrente wegen Versorgungsehe so oft die Begründung der Ablehnung der beantragten Witwen-oder Witwerrente. Was sich hinter dem Begriff Versorgungsehe verbirgt, hier in diesem Kurzratgeber.
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Keine Witwenrente wegen Versorgungsehe: Anspruch auf Witwenrente bei bestehender Ehe-Ehedauer mindestens 1 Jahr
Auf die Ehedauer kommt es an. Sind die verheirateten Eheleute genau ein 1 Jahr gesetzlich verheiratet und stirbt dann ein Ehegatte, so kann der Einwand der Versorgungsehe nicht mehr greifen. Die Rentenversicherung muss natürlich auch prüfen, ob der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit in der Rente von 5 Jahren bei seinem Tode im Versicherungskonto nachgewiesen hat. Ist die Ehedauer aber kürzer als 1 Jahr, geht der Ärger mit der Rentenversicherung los.
Keine Witwenrente wegen Versorgungsehe: Versorgungsehe
Der Einwand der Versorgungsehe ist ein gesetzlicher Einwand der immer dann vorliegen kann, wenn die Ehezeit länger als ein Jahr dauerte und der Tod des verstorbenen Ehegatten vorhersehbar war. Das Rechtsinstitut der Versorgungsehe gibt es erst bei Eheschließungen ab dem 01.01.2002, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestanden hat.
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Der Rentenversicherungsträger muss in diesen Fällen laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt.
Versorgungsehe meint: Das Paar hat die Ehe im Angesicht des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur deshalb geschlossen, um dem überlebenden Ehegatten nach dem Tode des Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Witwenrente oder Witwerrente zu beziehen.
Keine Witwenrente wegen Versorgungsehe!
Der Einwand der Versorgungsehe ist widerlegbar. Zieht aber die Rentenversicherung die rote Karte der Versorgungsehe wird es schwer werden, diese zu widerlegen. Gesetzliche Vermutungen können durch Beweismittel widerlegt werden. So hilft gegen die Versorgungsehe immer der Einwand des unerwarteten Todes des Ehegatten durch einen Unfall oder die Erziehung eines gemeinsamen Kindes vor der Ehe. Mit welchen Argumenten die Versorgungsehe widerlegt werden kann, schreiben wir Ihnen in einem anderen Beitrag. Hier schon einmal ein Bericht über ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder, welches die Versorgungsehe als widerlegt angesehen hat.
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