Merkzeichen G
Körperliche Behinderung ist oft mit vielen Einschränkungen verbunden. Das Sozialgesetzbuch Nr. 9 und viele andere Gesetze wollen die Benachteiligungen ausgleichen. Die körperlichen Benachteiligungen sind vielfach mit Beschränkungen der Wege- und Gehfähigkeit verbunden. Ein Ausgleich soll das Merkzeichen „G“ bringen. Wir erläutern, was sich hinter diesem Merkzeichen verbirgt und welche Vorteile es bringt.
Merkzeichen, wie das Merkzeichen G, sind gesetzlich vorgeschriebene Buchstaben, die in dem Ausweis für die Schwerbehinderung eingetragen werden. Merkzeichen weisen neben der Schwerbehinderung eine weitere besondere Beeinträchtigung nach. Merkzeichen sind neben den weitergehenden Rechten aus einer Behinderung oder Schwerbehinderung Sozialleistungsrechte. Sie sind gesondert einklagbar. Die eingetragenen Merkzeichen ziehen unterschiedliche Rechte nach sich, die der Inhaber des Merkzeichens hat. Das Merkzeichen G hat folgende Bedeutung.
Merkzeichen G, wo steht es?
Bevor die Bedeutung des Merkzeichens G erklärt wird, wollen viele wissen, wo es steht. In Deutschland ist es so, dass Sozialleistungsansprüche immer einer Rechtsgrundlage- Anspruchsgrundlage bedürfen. Diese stehen in Rechtstradition generell in geschriebenen Gesetz. Daher ist auch für das Merkzeichen G eine Gesetzesgrundlage vorhanden.Wissenswertes zum Thema Merkzeichen können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen!
Rechtsgrundlage für das Merkzeichen G ist die Schwerbehindertenausweisverordnung.
Aufgepasst!
Im § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Verordnung steht: „Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: Merkzeichen G, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.“
Merkzeichen G: Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Anspruch auf das Merkzeichen G hat man nur, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Oft übersehen! GdB 50 ist die Mindestvoraussetzung
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Anspruchsteller schwerbehindert ist. Schwerbehindert ist man nach dem Gesetz nur dann, wenn man nach § 2 Absatz 2 und § 69 Sozialgesetzbuch Nr. 9 einen Grad der Behinderung von 50 anerkannt bekommen hat.
Die Schwerbehindertenausweisverordnung verknüpft das Merkzeichen G mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist im § 146 SGB IX geregelt. Da heisst es, „dass in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden“.
Die ortsübliche Fußstrecke/Wegstrecke wird im allgemeinen mit zwei Kilometern angegeben. Diese kann, so ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 1987, Aktenzeichen: 9 a RV 11/87), von einem Menschen ohne Behinderung in 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
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Fallgruppen Merkzeichen G
- Funktionsbeeinträchtigung der unteren Gliedmaßen und Lendenwirbelsäule mit Auswirkung auf Gehfähigkeit, mit einem Mindest GdB von 50 ( Beispiel: Gliedmaßen amputierte Menschen)
- Herz-und Lungenleiden mit Auswirkung auf die Atemfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung beim Laufen (innere Krankheit)
- Anfallsleiden, Zuckerkranke mit Zuckerschockanfällen
- Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 bei Störung der Orientierungsfähigkeit
- unter bestimmten Voraussetzungen auch bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder geistiger Behinderung
Aufgepasst: Die Frage des Anspruches auf das Merkzeichen ist immer eine Einzelfallentscheidung. Daher dient die Übersicht, nur zur groben Einordnung in eine mögliche Gruppe. Es gibt sicher auch andere Konstellationen und Erkrankungen, die zu einem Anspruch führen können.
Merkzeichen G: Welche Ansprüche gibt es?
Wer das Merkzeichen G zuerkannt bekommen hat, hat folgende Ansprüche:
- wahlweise Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 Prozent oder
- unentgeltliche Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit einer gesetzlich bestimmten Selbstbeteiligung, die sich nach § 145 SGB Nr.9 ändern kann
- Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen
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Hat man sich für die öffentlichen Freifahrten entschieden, bekommt der schwerbehinderte Mensch eine Wertmarke, die er immer bei sich zuführen hat. Diese gilt für 1 Jahr.
Bei Menschen mit dem Merkzeichen G kann eine Befreiung auf die Eigenbeteiligung beantragt werden, wenn dieser über ein geringes monatliches Einkommen verfügt.
Das Personennahverkehrsunternehmen, welches durch die Beförderung von schwerbehinderten Menschen Fahrgeldausfälle erleidet, hat einen Fahrgelderstattungsanspruch nach § 145 SGB IX.
Merkzeichen G und Rente
Wer schwerbehindert ist und ein Merkzeichen G hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Diese Form der Altersrente ist eine Art des Nachteilsausgleiches. Denn der Antragsteller kann schon eher in Rente gehen und bekommt eventuell auch weniger Abschläge, als vergleichbare Menschen ohne Behinderung.
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten und vertreten auch Menschen mit Ansprüchen rund um das Thema Schwerbehinderung, Merkzeichen und Altersrente oder Erwerbsminderungsrente.