Urteil zur Mütterrente bei Beamtenversorgung
Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2018 in vier Verfahren zu Ansprüchen wegen der Mütterrente zu entscheiden. Es ging um die Mütterrente 1 mit den Regelungen zum 01.07.2014. Wir hatten über die Sachverhalte in einem Beitrag vom 07.10.2018 berichtet. Hier die erste Entscheidung des BSG zum Thema Mütterrente und Beamtenversorgung unter dem Aktenzeichen: B 13 R 20/16 R.
Ein erstes Urteil zur Mütterrente bei Beamtenversorgung und der sogenannten systembezogenen annähernden Gleichwertigkeit beamtenrechtlicher Regelungen im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen aus dem allgemeinen Rentenrecht.
Mütterrente 2
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
- verständlich erklärt und sofort anzuwenden
Erstes Urteil zur Mütterrente bei Beamtenversorgung: Sachverhalt Kurzfassung
Die Klägerin bezieht seit 2006 ein Ruhensgehalt in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Sie hat 1978 und 1984 Zwillinge geboren und erzogen. Sie war längere Zeit beurlaubt oder übte eine Teilzeitbeschäftigung aus. Zeiten der Kindererziehung sind wegen der pauschlisierenden Mindestversorgung, die oberhalb der tatsächlich erdienten Versorgung liegt, nicht angerechnet worden. Die DRV bewilligt der Klägerin am 01.10.2014 eine Altersrente. Sie berücksichtigte auch hier keine Kindererziehungszeiten (LBeamtVG-NRW).
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Erstes Urteil zur Mütterrente bei Beamtenversorgung: Entscheidung des BSG
Die durch die Klägerin eingelegte Sprungrevision gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hat das BSG abgewiesen.
Die Klägerin erfüllt nach Ansicht der Kasseler Richter zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Verbindung mit § 249 SGB VI. Sie würde für jedes ihres Kinder jeweils 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Aber der Anrechnung steht bei der Klägerin der § 56 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI entgegen.
Elternteile, die aus anderen besonderen Versorgungsberechtigungen (siehe Beamtenverhältnis) Anwartschaften auf Erziehungszeiten haben, werden wegen der systembezogenen Gleichwertigkeit dieser Versorgungsregelungen von der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Rentenrechts ausgeschlossen.
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Das BSG hat klargestellt:
- es gilt generell der Ausschluss der gesetzlichen Anrechnung nach § 56 SGB VI,
- allein schon das Vorliegen einer solchen Versorgung führt zum Ausschluss der Anrechnung der Kindererziehungszeiten nach gesetzlichen Rentenrecht,
- der Gesetzgeber hat Pauschalregelung im Sinne der Systemsubsidiarität getroffen,
- die Gesetzliche Fiktion, dass Regelung nach Regelung nach Beamtenrecht immer als systembezogen annähernd gleichwertig anzusehen ist,
- dabei ist es unerheblich, wieviel Kinderzeiten der Beamte in seiner Vorschrift auf das Ruhegehalt angerechnet bekommt, auch wenn es nur 6 Monate sind,
- der Wortlaut des § 56 Absatz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI ist zwar auslegungsoffen, aber nach der Entstehungsgeschichte des § 56 kommt es nicht darauf an, ob und wie sich im Einzelfall die Kindererziehung in der Berechnung in der Beamtenversorgung auswirkt,
- kein konkreter Vergleich zwischen den gesetzlichen und beamtenrechtlichen Regelungen möglich und zwar in zeitlicher Hinsicht und auch in Bezug der rechtlichen Einordnung.
Urteil zur Mütterrente bei Beamtenversorgung
Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht nach Artikel 3 und Artikel 6 Grundgesetz, so das Urteil der Richter. Gegen diese Entscheidung ist der Klägerin der Weg zum Bundesverfassungsgericht noch offen. Ob sie eine Verfassungsbeschwerde einlegen wird, ist noch nicht klar. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung mit deutlichen Worten Klarheit. Beamte, die eine Regelung in Bezug auf die Einbeziehung von Kindererziehungszeiten für das Ruhensgehalt beanspruchen können, sind von der Einbeziehung der allgemeinen Regelungen nach § 56 SGB VI ausgeschlossen.
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen